TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/4 96/02/0205

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 21. März 1996, Zl.Senat-BN-95/401, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses nicht abgemeldet, obwohl dessen dauernder Standort am 3. September 1993 von einer näher bezeichneten Adresse von Mödling nach O., somit in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde, verlegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 lit. b KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe verhängt).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er habe bereits im Verwaltungsverfahren behauptet, daß das in Rede stehende Fahrzeug "auch" auf seine Ehefrau zugelassen sei; dies sei im Verwaltungsverfahren ungeprüft geblieben. Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung werde eine entsprechende Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Mödling als Zulassungsbehörde der Beschwerde angeschlossen.

Dazu finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ausführungen, laut Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Mödling sei "aktenevident", daß als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Beschwerdeführer und nicht wie von ihm behauptet, seine Ehefrau aufscheine. Der Einwand, daß diese die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges sei, gehe somit ins Leere.

Damit übersieht die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer sowohl im Einspruch gegen die Strafverfügung, als auch in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht hatte, daß das in Rede stehende Fahrzeug "auch" auf seine Ehefrau zugelassen sei. Die belangte Behörde hat sich daher mit DIESEM Vorbringen, dem nicht von vornherein die Relevanz abgesprochen werden kann, nicht auseinandergesetzt, wobei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht als "aktenevident" entnommen werden kann, daß - wie die belangte Behörde offenbar meint - das Fahrzeug allein auf den Beschwerdeführer zugelassen sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend Ersatz von Kosten für die Erlangung der der Beschwerde angeschlossenen, obzitierten Auskunft der Zulassungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020205.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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