TE Vwgh Beschluss 2021/12/17 Ro 2018/06/0001

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LStG Krnt 1991 §37
LStG Krnt 1991 §58
LStG Krnt 2017 §37
LStG Krnt 2017 §60
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/06/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der J U und 2. des W U, beide in S, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. November 2017, KLVwG-437-438/2/2017, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Kärntner Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der Marktgemeinde Seeboden am Millstätter See Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien als je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. A, EZ B, KG S., im Sinne des § 58 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz 1991 (K-StrG) einen Antrag auf Feststellung der Öffentlichkeit dieser Straßenanlage. Gleichzeitig begehrten sie gemäß § 58 Abs. 2 K-StrG eine Ablöse des gegenständlichen Grundstücks.

2        Mit Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Seeboden vom 16. August 2016 wurde das Grundstück Nr. A als öffentlich und somit zum Gemeingebrauch erklärt. Über den Antrag auf Ablöse des genannten Grundstücks wurde nicht abgesprochen.

3        Nach Stellung eines Devolutionsantrages durch die revisionswerbenden Parteien wurde ihr Antrag auf Zuerkennung einer Ablöse im Sinne des § 58 Abs. 2 K-StrG mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Seeboden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. Jänner 2017 als unbegründet abgewiesen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde die von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2017 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides die Wortfolge „als unbegründet ab“ durch die Wortfolge „als unzulässig zurück“ ersetzt werde.

5        Diese Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags begründete das LVwG zusammengefasst damit, dass die Zuständigkeit für ein Ablöseverfahren nach (nunmehr) § 60 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 2017 (K-StrG 2017) bei den ordentlichen Gerichten liege.

6        Das LVwG ließ die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, weil zur Frage, ob die Zuständigkeit für ein Grundablöseverfahren nach § 60 Abs. 2 K-StrG 2017 bei den ordentlichen Gerichten liege oder der ordentliche Rechtsweg nur im Fall strittigen Eigentums vorgesehen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in der die revisionswerbenden Parteien unter Punkt „II. REVISIONSPUNKTE“ ausführten, dass das angefochtene Erkenntnis sie in den einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Grundablöse gem. § 58 Abs. 2 iVm § 37 K-StrG 1991 (§ 60 Abs. 1 iVm § 37 K-StrG 2017) verletze.

8        Die belangte Behörde beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Abweisung der ordentlichen Revision.

9        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, mwN).

10       Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095, mwN).

11       Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde - der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Zuerkennung der von ihnen begehrten Ablöse als unzulässig zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkte geltend gemachten Recht auf Grundablöse verletzt werden.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

13       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018060001.J00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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