TE Vwgh Beschluss 2021/12/17 Ra 2021/06/0165

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
RPG Vlbg 1996 §16
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der H KG in F, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. Jänner 2021, LVwG-302-2/2020-R5, betreffend Anträge gemäß §16 Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 10. Jänner 2020, mit welchem in Bezug auf näher bezeichnete Grundstücke ihre auf § 16 Abs. 4 und 4a Raumplanungsgesetz - RPG, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 gestützten Anträge auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung als unzulässig zurückgewiesen sowie ihr Antrag auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs. 4 lit. c RPG als unbegründet abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 10. Jänner 2020, mit welchem in Bezug auf näher bezeichnete Grundstücke ihre auf Paragraph 16, Absatz 4, und 4a Raumplanungsgesetz - RPG, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, gestützten Anträge auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung als unzulässig zurückgewiesen sowie ihr Antrag auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG als unbegründet abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5        Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der revisionswerbenden Partei die S. AG mit Sitz in Liechtenstein sei. Die revisionswerbende Partei sei Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke, welche die Widmung Baufläche Wohngebiet aufwiesen, und auf welchen sich ein Hotel- bzw. Pensionsbetrieb befinde. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Bewilligungstatbestand nach § 16 Abs. 4 und 4a RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015, auf welchen sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei Anträgen auf Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 RPG der Grundsatz anwendbar, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, zumal nach dieser Judikatur auch keine unionsrechtlichen Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestünden. Die auf § 16 RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 gestützten Anträge seien durch die Änderung der Rechtslage somit unzulässig geworden und damit zurückzuweisen gewesen. Zudem sei durch die Verordnung der Gemeinde L vom 13. Juli 2015 der in § 16 Abs. 4 lit. c RPG enthaltene Prozentsatz auf null reduziert worden, weshalb der auf diese Bestimmung gestützte Antrag bereits deshalb abzuweisen gewesen sei.Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der revisionswerbenden Partei die Sitzung AG mit Sitz in Liechtenstein sei. Die revisionswerbende Partei sei Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke, welche die Widmung Baufläche Wohngebiet aufwiesen, und auf welchen sich ein Hotel- bzw. Pensionsbetrieb befinde. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 16, Absatz 4 und 4 a RPG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015,, auf welchen sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei Anträgen auf Ferienwohnungsbewilligung nach Paragraph 16, RPG der Grundsatz anwendbar, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, zumal nach dieser Judikatur auch keine unionsrechtlichen Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestünden. Die auf Paragraph 16, RPG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2015, gestützten Anträge seien durch die Änderung der Rechtslage somit unzulässig geworden und damit zurückzuweisen gewesen. Zudem sei durch die Verordnung der Gemeinde L vom 13. Juli 2015 der in Paragraph 16, Absatz 4, Litera c, RPG enthaltene Prozentsatz auf null reduziert worden, weshalb der auf diese Bestimmung gestützte Antrag bereits deshalb abzuweisen gewesen sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 738/2021-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des § 16 RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß § 16 Abs. 8 RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstießen, weswegen „eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung“ von vornherein nicht vorliegen könne.Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 738/2021-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß Paragraph 16, Absatz 8, RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstießen, weswegen „eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung“ von vornherein nicht vorliegen könne.

7        Der Revisionsfall gleicht in Bezug auf den Sachverhalt sowie hinsichtlich des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung dem zu Ra 2020/06/0320 protokollierten Fall. Aus den im hg. Beschluss VwGH 16.12.2021, Ra 2020/06/0320, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wobei die Ausführungen zu den Grundfreiheiten des AEUV sinngemäß für die im EWR-Abkommen geregelten Grundfreiheiten gelten.Der Revisionsfall gleicht in Bezug auf den Sachverhalt sowie hinsichtlich des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung dem zu Ra 2020/06/0320 protokollierten Fall. Aus den im hg. Beschluss VwGH 16.12.2021, Ra 2020/06/0320, genannten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wobei die Ausführungen zu den Grundfreiheiten des AEUV sinngemäß für die im EWR-Abkommen geregelten Grundfreiheiten gelten.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060165.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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