TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/4 95/02/0579

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

L38504 Überwachungsgebühren Oberösterreich;
41/01 Sicherheitsrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

LÜbwGebV OÖ 1971 §1;
StVO 1960 §64 Abs1;
StVO 1960 §96 Abs6;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R-Club in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Oktober 1995, Zl. VerkR-160.006/10-1995/Gb, betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren für eine Radrennveranstaltung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Über Antrag der beschwerdeführenden Partei, einem Sportverein, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 11. Juli 1995 gemäß den §§ 64 und 94b StVO die verkehrsbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer Radsportveranstaltung in Form von Rundstreckenrennen in A. am 26. Juli 1995 ab 15.00 Uhr unter näher ausgeführten Auflagen. In diesem Zusammenhang verfügte die Behörde, daß das Radrennen nur mit Gendarmeriebegleitung durchgeführt werden dürfe und die Kosten für die Begleitung von der beschwerdeführenden Partei zu tragen seien. Parallel dazu verfügte die BH mit Verordnung vom 11. Juli 1995 umfangreiche verkehrstechnische Maßnahmen (Straßensperre, Umleitung des Verkehrs) gemäß § 44a StVO.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei für einen Teil der am 26. Juli 1995 durchgeführten Überwachung (von 17.00 bis 19.30 Uhr) eine Überwachungsgebühr von insgesamt S 7.650,-- vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlage wurden (die §§ 1 und 2 des Überwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, in Verbindung mit den) §§ 1 und 2 der Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971, (o.ö.) LGBl. Nr. 57, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/1984 sowie die §§ 76 bis 78 AVG angeführt. In der Begründung führt die belangte Behörde u.a. aus, daß für die Beurteilung der Gebührenpflicht wesentlich sei, ob die Veranstaltung "vorwiegend im privaten Interesse" sei. An dem der Gebührenpflicht unterliegenden Radrennen von 17.00 bis

19.30 Uhr, dem sogenannten "Profirennen", hätten lediglich sogenannte "ABC-Fahrer" teilgenommen. Diese Radrennveranstaltung sei im Gegensatz zu jener, die zwischen 15.00 und 17.00 Uhr stattgefunden habe, nicht für jedermann zur aktiven Teilnahme offengestanden, sodaß von einer im vorwiegend öffentlichen Interesse gelegenen Veranstaltung nicht gesprochen werden könne, weshalb die Überwachungsgebühr hiefür vorzuschreiben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei wendet zunächst ein, es sei "eine einzige Veranstaltung" bewilligt worden, die nicht in zwei Teile unterteilt werden könne. Es sei daher hinsichtlich der gesamten Veranstaltung zu prüfen, ob diese im überwiegend öffentlichen Interesse gestanden habe oder nicht.

Wie aus dem von der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegten Programm der Rundstreckenrennen hervorgeht, bestand die durchgeführte Veranstaltung aus verschiedenen Teilveranstaltungen, die im wesentlichen aus zwei Blöcken, nämlich den nach dem Alter der Teilnehmer und der Streckenlänge gestaffelten allgemeinen Publikumswettbewerben und im zweiten Teil einem Langstreckenrennen über 110 km, bestand. Daß die beiden Veranstaltungsblöcke in einem einander bedingenden (untrennbaren) Zusammenhang gestanden hätten, wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei ist jedoch auf Grund der nach der StVO für sämtliche Wettbewerbe erteilten Bewilligung nichts für die Beurteilung der Frage einer allenfalls einen Teil derselben vorzuschreibenden Überwachungsgebühr, die allein Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, zu gewinnen.

Gemäß § 1 des Überwachungsgebührengesetzes sind für Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen mit Bescheid von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, Überwachungsgebühren einzuheben.

Gleiches regelt auch § 1 der oberösterreichischen Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971, LGBl. Nr. 57, für besondere Überwachungsdienste, die von Behörden des Landes oder der Gemeinden von Amts wegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden.

Sofern eine Veranstaltung in unterschiedlichen, einander nicht bedingenden (untrennbaren) Teilveranstaltungsabschnitten durchgeführt wird, ist es auf Grund der dargestellten Rechtslage nicht ausgeschlossen, daß jeder derartige Abschnitt für sich als Veranstaltung oder Vorhaben im Sinne dieser Rechtslage hinsichtlich der Gebührenpflicht einer separaten Bewertung zugeführt wird. Wesentlich für die Gebührenpflicht ist, ob es sich dabei um eine "vorwiegend im privaten Interesse gelegene" Veranstaltung oder ein derartiges Vorhaben handelt.

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen privaten Verein, der sich u.a. um die Veranstaltung der jährlich in A. stattfindenden Radrennen annimmt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dem im zweiten Teil durchgeführten Radrennen, für das eine Gebührenpflicht durch die belangte Behörde angenommen wurde, nicht ein durch die beschwerdeführende Partei als Veranstalter artikuliertes Interesse (in ihrem privatautonomen Bereich) zugrunde lag und sie dazu durch eine sonstige Festlegung im öffentlichen Interesse berufen wurde. Auch die Teilnehmer dieser (Teil-)Veranstaltung verbanden damit zweifellos ein privates Interesse. Gerade auch die besondere Überwachung von Sportveranstaltungen sollte - wie den Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage) zum Überwachungsgebührengesetz, 415 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, X. GP, S. 3, zu entnehmen ist - grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegen. Jedenfalls stand auch im Beschwerdefall das im eigenen Bereich angesiedelte Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Durchführung dieses Teils des Radrennens im Vordergrund, sodaß die belangte Behörde zu Recht von der Gebührenpflicht im angefochtenen Bescheid ausgehen konnte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, VwSlg. 13.276/A m.w.N.). Es kam daher auch nicht darauf an, ob dieses Rennen als sogenanntes "Profirennen", an dem nach Ansicht der belangten Behörde ausschließlich sogenannte "ABC-Fahrer" teilgenommen haben sollen, von der belangten Behörde qualifiziert wurde und ob - zumindest theoretisch - jedermann an diesem Rennen hätte teilnehmen können. Auch darin, daß die Veranstaltung für die Öffentlichkeit bei freiem Zutritt zugänglich war, lag (zumindest primär) kein öffentliches Interesse (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990).

Es kann auf Grund des Verfahrensgegenstandes dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die beschwerdeführende Partei zu Recht hinsichtlich der ersten (Teil-)Veranstaltung nicht mit einer Überwachungsgebühr belastet wurde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020579.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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