TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/1 W214 2232751-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art13
DSGVO Art2
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art83 Abs1
DSGVO Art83 Abs5 lita
VStG §10
VStG §16
VStG §19
VStG §5
VStG §64
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs8

Spruch


W214 2232751-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 19.03.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A1) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil 2 erster Satz lautet:

„Darüber hinaus haben Sie die gegenständliche Videoüberwachungsanlage in der oben beschriebenen Weise jedenfalls bis zum XXXX 2019 unrechtmäßig weiterbetrieben.“

II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Höhe der Strafe teilweise Folge gegeben und die Strafe auf EUR 300,-- bzw. 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Die Strafnorm lautet: Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF.

III. Der Beschwerdeführer hat EUR 30,-- als Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehrig verhängten Strafe.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

A2) beschlossen:

Soweit die Beschwerde sich gegen die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO richtet, wird sie mangels Beschwer zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Landespolizeidirektion XXXX erstattete am 19.04.2019 zur GZ XXXX eine Meldung an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) betreffend den Verdacht auf rechtswidrige Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2019 um 14:45 Uhr als Verantwortlicher und Inhaber des Geschäftes „ XXXX “ in die Polizeiinspektion XXXX gekommen sei, um eine Anzeige bezüglich einer Sachbeschädigung an seinem Geschäft zu erstatten. Im Zuge der Anzeigenerstattung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er an seinem Geschäft eine Videokamera angebracht hätte und habe der Beschwerdeführer auch Lichtbilder von dieser Kamera vorgelegt, aus denen klar ersichtlich sei, dass diese den Gehsteig vor dem Geschäft und auch einen Teil der dortigen Fahrbahn aufzeichne. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, keine Genehmigung für diese Kamera zu besitzen.

Der Meldung beigelegt wurden u.a. zwei von der installierten Videokamera aufgenommene Lichtbilder, welche die Person, gegen die der Beschwerdeführer die Anzeige erstattete, die die Eingangstüre, das Schaufenster des Geschäftes des Beschwerdeführers, den gesamten Gehsteig sowie einen Teil der Fahrbahn zeigen.

2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Schreiben vom 13.02.2020 zur Rechtfertigung auf, das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach erfolglosem Zustellversuch am 18.02.2020 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 19.02.2020) zugestellt, von diesem jedoch nicht behoben. Nach Ende der Abholfrist wurde das Schreiben an die belangte Behörde retourniert.

3. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis vom 19.03.2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 VStG verhängt und der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 100,00 verpflichtet.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des Geschäfts „ XXXX “ und als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO jedenfalls am XXXX 2019 um 14:45 Uhr in XXXX unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet habe, indem er eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachungsanlage) am Tatort betrieben habe. Er habe am XXXX 2019 im Zuge einer Anzeigenerstattung an die Polizeiinspektion XXXX wegen einer Sachbeschädigung (GZ: XXXX ) Lichtbilder vorgelegt, aus denen klar ersichtlich sei, dass die gegenständliche Videoüberwachungsanlage sowohl den Gehsteig vor seinem Geschäft als auch einen Teil der angrenzenden Fahrbahn aufgezeichnet habe. Die Videoüberwachung habe somit öffentlichen Raum erfasst und sei daher nicht auf Bereiche beschränkt gewesen, die in seiner ausschließlichen Verfügungsbefugnis gestanden seien. Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage bzw. Datenverarbeitung sei demnach nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt gewesen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Videoüberwachungsanlage in der oben beschriebenen Weise jedenfalls bis zum 13.02.2020 (Ende des in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Tatzeitraums) unrechtmäßig weiterbetrieben. Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage bzw. Datenverarbeitung sei demnach auch in diesem Zeitraum nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt gewesen.

Rechtlich führte die belangte Behörde u.a. aus, dass im vorliegenden Fall zu prüfen sei, ob die gegenständliche Datenverarbeitung in Form der Bildverarbeitung auf Grund von berechtigten Interessen des Beschuldigten bzw. von Dritten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sei. Art 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO gestatte die Verarbeitung demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen: a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer. Es sei daher eine Interessensabwägung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer betreibe die Videoüberwachungsanlage, um Tatverdächtige zu identifizieren und rechtlich verfolgen zu können. Um dieses Interesse zu wahren, bringe der Beschwerdeführer eine Videokamera an seinem Geschäft an und richte diese auf den unmittelbar vor seinem Geschäft angrenzenden Gehsteig sowie auf die daneben befindliche Fahrbahn. Diese Einstellung des Kamerawinkels bzw. der Aufnahmebereich der Videoüberwachung stelle jedenfalls nicht das gelindeste Mittel dar, da der Kamerawinkel so hätte eingestellt werden können, dass der Aufnahmebereich der Kamera nur den unmittelbaren Bereich vor dem Geschäft, allenfalls bis zu 50 cm öffentlichen Raum, umfasse. Zudem sei die Aufzeichnung der angrenzenden Fahrbahn, die eine öffentliche Verkehrsfläche darstelle, nicht für die Wahrung der Interessen des Verantwortlichen erforderlich. Daher werde auf Grund der gegenständlichen Videoüberwachung ein maßgeblicher Bereich des - vor dem Geschäft liegenden - öffentlichen Raumes unverhältnismäßig erfasst und zufällig dort vorbeikommende Verkehrsteilnehmer – bei welchen es sich naturgemäß nicht ausschließlich um Kunden des Beschwerdeführers handeln müsse – müssten vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass sie in diesem Bereich aufgenommen würden. Im Ergebnis würden daher die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (die zufällig am Geschäft vorbeikommenden Verkehrsteilnehmer) überwiegen, sodass im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht in Frage komme. Dass die Videoüberwachung über den XXXX 2019 hinaus in unrechtmäßiger Weise weiterbetrieben worden sei, ergebe sich schon daraus, dass der Beschuldigte Bildmaterial XXXX habe, auf welchem Vorfälle vom XXXX 2019 und vom XXXX 2019 zu sehen gewesen seien, und auf dem ersichtlich sei, dass Gehsteig und Fahrbahn weiterhin in unzulässiger Weise erfasst worden seien.

Bei der Strafzumessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass der festgestellte unzulässige Betrieb der Videoüberwachung potenziell dazu geeignet gewesen sei, eine große Zahl an Betroffenen, hier: sowohl zufällig am Außenbereich vorbeikommende Passanten als auch sonstige an der angrenzenden Fahrbahn vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer, in deren grundrechtlich geschützten Rechten - insbesondere in deren Recht auf Geheimhaltung iSv § 1 DSG und deren Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK - zu verletzen. Zudem werde die gegenständliche Videoüberwachungsanlage, wie festgestellt, dazu verwendet, im „Anlassfall“ Bilddaten auszuwerten XXXX Weiters seien als erschwerend die Dauer des Verstoßes über mehrere Monate, die vorsätzliche Tatbegehung, sowie bereits zwei rechtskräftig verhängte Geldbußen der belangten Behörde angenommen worden. Mildernd sei kein Umstand angenommen worden.

Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten mangels Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigt werden können.

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Verdachts, dass der Beschwerdeführer – als Verantwortlicher – am XXXX 2019 um 14:45 Uhr in XXXX sowie bis zum 13.02.2020 (Ende des in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Tatzeitraums), gegen seine Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO verstoßen habe, indem er die gegenständliche Videoüberwachungsanlage nicht geeignet gekennzeichnet habe, wurde hingegen gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zunächst aus, dass der bescheiderlassende Organwalter nicht approbationsbefugt sei, weshalb der Bescheid nichtig sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass der ihm unterstellte Tatvorwurf falsch sei, die belangte Behörde habe keinen Ortsaugenschein durchgeführt und könne somit gar nicht verlässlich feststellen, was vor Ort der Fall sei oder nicht. Die Behauptungen im angefochtenen Bescheid, wie der Kamerawinkel eingestellt gewesen sei, würden nicht stimmen. Die Behauptung, dass die Kamera derartige Aufnahmen gemacht hätte, stimme auch nicht, die Fotos seien von vorher. Die Behauptung, dass der öffentliche Raum unverhältnismäßig erfasst und zufällig vorbeikommende Verkehrsteilnehmer aufgenommen worden wären, treffe auch nicht zu. Der Tatvorwurf wäre aber auch –- wenn die Tat erwiesen wäre – nicht strafbar. Soweit für ihn ersichtlich sei, gehe es offenbar darum, XXXX . Derartiges sei zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen laut § 1 Abs. 2 DSG zulässig, um einen konkret und dringlich Tatverdächtigen zu ermitteln und gegen ihn rechtlich vorgehen zu können. Dies diene dem grundrechtlich geschützten Recht auf Eigentum und dem damit einhergehenden Eigentumsschutz und wäre daher nicht strafbar. Außerdem verstoße das Straferkenntnis gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil ihn bereits die belangte Behörde und die Justiz wegen desselben Sachverhalts verfolgt habe. Die Grundsätze eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens seien nicht eingehalten worden, es habe keine mündliche Verhandlung, keine unmittelbare Beweisaufnahme, keine persönliche Anhörung seiner Person, keine Einvernahme von Zeugen, keine Aufnahme von Beweisen, keine Benachrichtigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben. Im Übrigen habe er keine Mittel, weshalb er beantrage, diese Strafe für uneinbringlich zu erklären und von einer Ersatzhaft mangels Vollzugstauglichkeit abzusehen.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020 zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie ausführte, dass die Behauptung der fehlenden Approbationsbefugnis des Genehmigenden eine reine Falschbehauptung des Beschwerdeführers sei. Der Genehmigende verfüge natürlich über eine entsprechende Approbationsbefugnis, ausgestellt von der Leiterin der Datenschutzbehörde. Weiters wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid nicht den gleichen Sachverhalt betreffe, der von der Staatsanwaltschaft wegen XXXX verfolgt und vom BG XXXX rechtskräftig bereits entschieden worden sei, weshalb kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliegen würde. Der Beschwerdeführer sei nämlich vom BG XXXX im Zusammenhang mit XXXX rechtskräftig mit Urteil vom 19. Februar 2020, XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt worden, beim gegenständlichen Sachverhalt in diesem Verfahren sei jedoch nicht XXXX Gegenstand des Straferkenntnisses gewesen, sondern vielmehr die Datenverarbeitung per se durch die Bildverarbeitungsanlage. Zur Behauptung des nicht durchgeführten ordentlichen Verfahrens werde festgehalten, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Beschwerdeführer wirksam zugestellt und von diesem nicht behoben worden sei, sodass das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers fortgesetzt worden sei. Da genügend Beweismaterial (polizeiliche Wahrnehmung, Anzeige samt Lichtbildern, im Internet veröffentlichte Bilder und Videos aus der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage) vorhanden gewesen sei, sei der gegenständliche Sachverhalt entscheidungsreif gewesen und habe mittels Straferkenntnis erledigt werden können.

6. Mit Schreiben vom 10.07.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, vom Beschwerdeführer beantragte Akten nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde am 20.07.2020 nach.

7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde auf Ersuchen am 20.06.2021 vom Bezirksgericht XXXX der Strafantrag der Staatsanwaltschaft und das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.02.2020, Zl. XXXX , übermittelt.

8. Am 14.06.2021 wurde auf Nachfrage von der Staatsanwaltschaft XXXX zur vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Zahl XXXX mitgeteilt, dass dieser Zahl eine Anzeige vom 07.08.2019 zugrunde liege, worauf Erhebungen durchgeführt worden seien und nach Erhalt des Abschlussberichtes der Strafantrag XXXX gestellt worden sei.

9. Weiters wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht um Übermittlung der Approbationsbefugnis des bescheiderlassenden Organwalters gebeten und um Mitteilung gebeten, auf welche zwei verhängte Geldbußen sich das angefochtene Straferkenntnis beziehe. Dazu wurden von der belangten Behörde weitere Unterlagen übermittelt. Die genannten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer übermittelt, die Auszüge aus dem gerichtlichen Strafakt wurden auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

10. Am 17.06.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer erklärte vor der Verhandlung XXXX , nicht an der Verhandlung teilzunehmen, woraufhin die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers stattfand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

1. Der Beschwerdeführer betrieb XXXX ein Handelsgewerbe im Geschäftslokal „ XXXX “, am Standort XXXX .

2. Der Beschwerdeführer hat zumindest im Zeitraum XXXX 2019 bis XXXX 2019 vorsätzlich eine Videoüberwachungsanlage am Standort seines Geschäftslokals betrieben, wobei vom Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage der Eingang, das Schaufenster des Geschäftslokals, der gesamte öffentliche Gehsteig sowie ein Teil der öffentlichen Fahrbahn erfasst wurden.

3. Der Beschwerdeführer benutzte diese Kamera um mögliche Straftaten sein Geschäftslokal betreffend zu dokumentieren und um potenzielle Täter leichter ausfindig machen zu können. Zu diesem Zweck legte der Beschwerdeführer am XXXX 2019 um 14:45 Uhr im Zuge einer Anzeigenerstattung wegen Sachbeschädigung an seinem Geschäft in der PI XXXX zwei von der Videoüberwachungsanlage stammende Lichtbilder vor, auf denen eine unbekannte Person, der Eingang des Geschäftslokals, das Schaufenster, der öffentliche Gehsteig und ein Teil der Fahrbahn zu sehen sind. Die Aufnahmen stammten vom XXXX 2019. Der Beschwerdeführer behauptete bei dieser Anzeigeerstattung in keiner Weise, dass der Verdächtige den Winkel der Videokamera verändert habe. Er legte auch keine Lichtbilder vor, auf dem der Verdächtige zu sehen ist, wie er die Kamera verstellt.

4. Zwei Videoaufzeichnungen, die XXXX wurden am XXXX 2019 und XXXX 2019 angefertigt. Auch hinsichtlich der anderen Vorfälle, anlässlich derer vom Beschwerdeführer XXXX , wurden keine Bilder XXXX vorgelegt, die Angreifer zeigen, die die Kamera manipulieren.

5. Der Einstellungswinkel der Kamera wurde von keinen anderen Personen verändert.

6. Die Videoüberwachungsanlage war durch einen Aufkleber am Schaufenster gekennzeichnet.

7. Mit Straferkenntnis vom 19.03.2020, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) gemäß Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 VStG verhängt und der Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 100,00 verpflichtet, weil er unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet habe, indem er eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachungsanlage) am Standort eines Geschäftslokals in XXXX , betrieben habe.

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Verdachts, dass der Beschwerdeführer – als Verantwortlicher – am XXXX 2019 um 14:45 Uhr in XXXX sowie bis zum 13.02.2020 (Ende des in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Tatzeitraums), gegen seine Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO verstoßen habe, indem er die gegenständliche Videoüberwachungsanlage nicht geeignet gekennzeichnet habe, wurde hingegen gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 1. Fall VStG eingestellt.

Das Straferkenntnis wurde erlassen, nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Rechtfertigung gegeben wurde, wobei diese Aufforderung ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Aufforderung jedoch nicht behoben.

8. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

9. Folgende Aktenteile und Unterlagen wurden vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich in das Verfahren eingebracht:

?        D550.184: Das Strafverfahren betrifft die Nichtbefolgung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 07.08.2019, wonach dem Beschwerdeführer eine Offenlegung der Videoüberwachungsdaten untersagt wurde, er aber im Zeitraum vom 09.08.2019 bis 29.08.2019 dieser Anweisung nicht nachgekommen sei. Die Strafverfügung vom 29.08.2019 ist nicht rechtskräftig.

?        D550.232: Das Strafverfahren betrifft ebenfalls die Nichtbefolgung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 07.08.2019, wonach dem Beschwerdeführer eine Offenlegung der Videoüberwachungsdaten untersagt wurde, er aber im Zeitraum vom 30.08.2019 bis 25.09.2019 dieser Anweisung nicht nachgekommen sei. Die Strafverfügung vom 27.09.2019 ist rechtskräftig.

?        D560.232: Unter dieser Zahl wurde eine Mahnung an den Beschwerdeführer wegen Nichtbezahlung der Geldstrafe, die mit dem soeben genannten Bescheid vom 27.09.2019 über den Beschwerdeführer verhängt wurde, vorgelegt.

?        Strafantrag der StA XXXX XXXX vom 14.11.2019 bezüglich XXXX ;

?        Abwesenheitsurteil des BG XXXX XXXX vom 19.02.2020;

?        die Erteilung der Approbationsbefugnis an Mag. XXXX ;

?        Strafverfügung der belangten Behörde zum Verfahren D550.244 sowie der Rückschein und die Verständigung, dass der Beschwerdeführer die Strafverfügung nicht behoben hat. Die Strafverfolgung betrifft wiederum die Nichtbefolgung des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 07.08.2019, wonach dem Beschwerdeführer eine Offenlegung der Videoüberwachungsdaten untersagt wurde, er aber im Zeitraum vom 26.09.2019 bis 28.10.2019 dieser Anweisung nicht nachgekommen sei. Die Strafverfügung vom 05.11.2019 rechtskräftig.

?        Beschwerde vom 04.11.2019 gegen den Vorstellungsbescheid der DSB;

?        Aktenvermerk vom 14.06.2021, wonach zur vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls genannten Zahl XXXX von der StA XXXX mitgeteilt wurde, dass dieser Zahl eine Anzeige vom 07.08.2019 zugrunde liegt, worauf Erhebungen durchgeführt wurden und nach Erhalt des Abschlussberichtes der Strafantrag XXXX gestellt wurde, und

?        Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.11.2019 gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019.

10. Das Verfahren der belangten Behörde zur Zahl DSB-D213.862 betrifft nicht den Beschwerdeführer.

11. Von den Parteien wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt und keine weiteren Beweisanträge gestellt.

12. In der Vergangenheit wurden gegen den Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits mit rechtskräftigen Strafverfügungen vom 27.09.2019 und 05.11.2019 eine Geldstrafe in Höhe von je EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 36 Stunden) erlassen, weil er den behördlichen Anweisungen, welche die belangte Behörde ihm mit Mandatsbescheid vom 07.08.2019, GZ: DSB-D213.865/0001-DSB/2019, erteilt hat, welche ihm XXXX zum Zweck der Ausforschung mutmaßlicher Straftäter untersagt hat, im Zeitraum 09.08.2019 bis 29.08.2019 bzw. im Zeitraum 26.09.2019 bis 28.10.2019 nicht nachgekommen ist.

13. Der Beschwerdeführer wurde vom BG XXXX am 19.02.2020 wegen des Verstoßes XXXX , verurteilt.

14. Sowohl die Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde als auch das gerichtliche Strafverfahren durch das BG XXXX betrafen andere Sachverhalte als den verfahrensgegenständlichen, nämlich die XXXX

15. Herr XXXX ist für die Leiterin der belangten Behörde approbationsbefugt und berechtigt Straferkenntnisse zu unterschreiben.

16. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers stehen nicht fest. XXXX Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer XXXX

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt und dem Gerichtsakt. Dazu ist insbesondere auszuführen:

Dass der Beschwerdeführer ein Handelsgewerbe und Geschäft betrieb, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem und dem Firmenverzeichnis der WKO (Firmen von A-Z), Auszüge vom 28.06.2021. Allerdings ist aufgrund der XXXX des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er seitdem das Geschäft nicht mehr betreibt. Dass der Beschwerdeführer XXXX

Dass der Beschwerdeführer am XXXX 2019 bei der PI XXXX , um 14:45 Uhr eine Anzeige wegen Sachbeschädigung erstattete und im Zuge der Anzeigenerstattung Lichtbilder vorlegte, die von der verfahrensgegenständlichen Videoüberwachungsanlage aufgezeichnet wurden, geht aus der Meldung der PI XXXX vom 19.04.2019 hervor. Auf diesen Lichtbildern war nicht nur eine natürliche Person eindeutig zu erkennen, sondern auch ersichtlich, dass der Gehsteig und ein Teil der Fahrbahn überwacht wurde. Dies wurde auch vom Zeugen, der als Polizist die Anzeige des Beschwerdeführers aufgenommen hatte, in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Dass der Beschwerdeführer die Videoüberwachung in gleicher Weise aufrechterhalten hat, geht aus den von der belangten Behörde angefertigten Screenshots bezüglich der Aufzeichnungen vom XXXX 2019 und XXXX 2019 hervor. Diese Aufzeichnungen sind – was nicht nur datumsmäßig auf den Screenshots selbst ersichtlich ist, sondern auch aus der Bezeichnung durch den Beschwerdeführer („ XXXX “ und „ XXXX “) hervorgeht – am Tag der genannten Vorfälle angefertigt worden.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nur unsubstantiiert entgegentrat, indem er zusammengefasst behauptete, es stimme „eigentlich nichts von den Behauptungen der belangten Behörde“.

Dass der Beschwerdeführer vorsätzlich eine Videoüberwachung mit dem beschriebenen Überwachungsbereich betrieb, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt. Der Beschwerdeführer hat selbst Bilder aus seiner Bilddatenverarbeitung vorgelegt und war sich des weit eingestellten Kamerawinkels bewusst; damit hat er zumindest bewusst in Kauf genommen, dass er eine rechtswidrige Videoüberwachung betrieb. Dass der Beschwerdeführer generell bewusst in Kauf nahm, eine rechtswidrige Videoüberwachung zu betreiben, ergibt sich auch aus den Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeugen, wonach der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er eine „Genehmigung“ habe, sinngemäß antwortete: „Nein. Natürlich nicht. Aber wer soll mich anzeigen?“

Dass dieses rechtswidrige Verhalten jedenfalls bis XXXX 2019 fortgesetzt wurde, ergibt sich aus den von der belangten Behörde angefertigten Screenshots von Aufzeichnungen vom XXXX 2019 und XXXX 2019, die XXXX

Dafür, dass das rechtswidrige Verhalten bis zum 13.02.2020 fortgesetzt wurde, wurden jedoch von der belangten Behörde keine Beweise vorgelegt. Weder aus der Stellungnahme vom 09.09.2019, die der Beschwerdeführer im amtswegigen Prüfverfahren abgab, noch aus der gegen den Vorstellungsbescheid gerichteten Beschwerde vom 04.11.2019 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Videoüberwachung in der beschriebenen rechtswidrigen Form betreibt, vielmehr stellt er dies in Abrede. Ersichtlich ist damit aus diesen Schriftsätzen lediglich, dass er zu diesen Zeitpunkten überhaupt eine Videoüberwachung betrieben hat.

Somit war als Tatzeitraum der XXXX 2019 bis XXXX 2019 festzustellen.

Dass die Videokamera von keinen dritten Personen unmittelbar vor der Aufnahme manipuliert wurde und der Aufnahmewinkel verstellt wurde, ist einerseits aus der Tatsache zu schließen, dass der Beschwerdeführer dazu bei seiner Anzeige kein Wort verloren hat, obwohl ihm angesichts der Tatsache, dass er Screenshots vorlegte, auf denen auch der Gehsteig und ein Teil der Fahrbahn sichtbar waren, eine solche Manipulation hätte auffallen müssen, wenn er ursprünglich eine andere Kameraeinstellung vorgenommen hätte. Andererseits hätte der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall und späteren Vorfällen auch den Täter beim Verstellen der Kamera gefilmt, wovon kein Bild vorgelegt (oder im Internet veröffentlicht) wurde. Es ist daher der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich bei einer derartigen Behauptung des Beschwerdeführers (die er im Übrigen gar nicht in seiner gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat, sondern in einer anderen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde, die er gegen den Vorstellungsbescheid der belangten Behörde erhoben hat, den diese in einem amtswegigen Verwaltungsverfahren erlassen hatte), um reine Schutzbehauptungen handelt und es keinerlei Indizien gibt, die auf eine derartige Manipulation hinweisen.

Dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits zweimal rechtskräftig zu Geldbußen verurteilt wurde, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten bzw. -aktenteilen. Ersichtlich ist aus diesen Akten auch, dass es sich um Strafen für die Nichtbefolgung eines Mandatsbescheides handelt, mit dem dem Beschwerdeführer XXXX untersagt wurde.

Dass der Beschwerdeführer wegen eines Verstoßes gegen XXXX verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Urteil XXXX des BG XXXX vom 19.02.2020.

Somit betreffen sowohl die Strafverfügungen der belangten Behörde als auch das gerichtliche Urteil des BG XXXX andere Sachverhalte als den gegenständlichen.

Dass das Verfahren mit der Zahl D213.862, deren Beischaffung vom Beschwerdeführer (ebenso wie einer Reihe anderer Verfahren, die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafft wurde) beantragt wurde, nicht den Beschwerdeführer betrifft, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde vom 20.07.2020.

Dass der Mitarbeiter der belangten Behörde XXXX approbationsbefugt war und ist, ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Erteilung der Approbationsbefugnis.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es sei kein „ordentliches Verfahren“ durchgeführt worden, sind unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2020 zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zum von der LPD XXXX gemeldeten Sachverhalt aufgefordert wurde, dieses Schreiben dem Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurde, er dieses jedoch nicht behob und sohin trotz gebotener Möglichkeit keine Stellungnahme erstattete.

Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde auf die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht reagierte, auch in der Beschwerde keine Einkommens- und Vermögensangaben tätigte und erklärte, an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht teilnehmen zu wollen, sodass eine Befragung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des XXXX ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszug vom 28.06.2021. XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 4 Z 1, Z 2 und Z 7, Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1, Art. 13 sowie Art. 83 Abs. 5 lit a der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO) sowie § 16 und § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Diese Bestimmungen sind – mit Ausnahme des Art. 13 DSGVO - auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen, darüber hinaus sind auch die § 5 und 10 VStG heranzuziehen.

Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. c DSGVO lauten:

„Sachlicher Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“

Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:

„1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2.

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7.

„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“

Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO lauten:

„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);“

Art. 6 Abs. 1 DSGVO lautet:

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Art. 83 Abs. 1 lautet:

„Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

(1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung gemäß den Absätzen 5 und 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

(2) Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt:

a)

Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens;

b)

Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes;

c)

jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

d)

Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen;

e)

etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters;

f)

Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern;

g)

Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind;

h)

Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat;

i)

Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden;

j)

Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und

k)

jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste“.

Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO lautet:

„Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9;“

§ 5 VStG lautet:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

§ 10 VStG lautet:

„(1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.“

§ 16 VStG lautet:

„(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

§ 19 VStG lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Zu A1)

3.3.1. Erfüllung des objektiven Tatbestands

Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass durch die im vorliegenden Fall erfolgte Bildverarbeitung der Videokamera der sachliche Anwendungsbereich von Art. 2 und 3 DSGVO eröffnet sei, diese eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO darstelle und der Beschwerdeführer als Verantwortlicher dieser Datenverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Bildverarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage auf die oben dargestellte Weise gegen die von Art 5 Abs. 1 lit. a und lit. c DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsätze verstoßen habe und in keinem der von Art 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Rechtmäßigkeitstatbestände Deckung finde.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, trat der Beschwerdeführer dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegen. Wie sich allerdings aus der mündlichen Verhandlung ergab, war mangels Beweisen der Tatzeitraum kürzer zu bemessen, als dies die belangte Behörde getan hat. Erwiesen hat sich aber, dass die Videoüberwachung auf eine rechtswidrige Weise betrieben wurde:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit c der DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): „Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zT mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem.“ (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO, Rz 39 (Stand 07.05.2020, rdb.at)).

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ermöglicht die Verarbeitung personenbezogener Daten in „Gleichordnungsverhältnissen“ unter Privaten, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Diese berechtigten Interessen stellen jedoch dann keine ausreichende Begründung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dar, wenn die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, mit zu berücksichtigen. Das Konzept der vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person ist nicht empirisch, sondern normativ zu verstehen, ansonsten würde man unzulässigerweise vom Sein auf das Sollen schließen; es kommt daher darauf an, ob die betroffene Person die subjektive Erwartung hat, geschützt sein zu sollen, und diese Erwartung objektiv legitim ist. Der EuGH hat zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorgängerbestimmung (Art 7 lit f DS-RL) ein „Prüfschema“ vorgegeben, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist, das auch von der belangten Behörde und dem OGH in ihrer Entscheidungspraxis herangezogen wird:

1. Vorliegen eines berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden,

2. Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und

3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Im Kern ist eine Abwägung der berührten Interessen (Interessenabwägung) im Einzelfall vorzunehmen, „wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.“ Die Gewichtung hat aus objektiver Sicht und nicht aus der subjektiven Sicht einzelner betroffener Personen zu erfolgen, nicht zu berücksichtigen sind also individuelle Befindlichkeiten. Fällt diese Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen oder eines Dritten aus, ist die Verarbeitung grundsätzlich zulässig (unter Beachtung der weiteren, vorgenannten Voraussetzungen, sowie insb. des Art 5 DSGVO). Für die Vornahme der Interessenabwägung ist der Verantwortliche zuständig und nachweispflichtig (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at)).

Wie oben festgestellt, betrieb der Beschwerdeführer zumindest von XXXX 2019 bis jedenfalls XXXX 2019 eine Videoüberwachungsanlage am Standort seines Geschäftslokals „ XXXX “, in XXXX , bei der der Kamerawinkel so eingestellt war, dass der Eingang des Geschäftslokals, das Schaufenster, der öffentliche Gehsteig und ein Teil der Fahrbahn zu sehen waren.

Der Beschwerdeführer benutzte diese Kamera, um mögliche Straftaten sein Geschäftslokal betreffend zu dokumentieren und um potenzielle Täter leichter ausfindig machen zu können. Zu diesem Zweck legte der Beschwerdeführer am XXXX 2019 um 14:45 Uhr im Zuge einer Anzeigenerstattung wegen Sachbeschädigung an seinem Geschäft in der PI XXXX zwei von der Videoüberwachungsanlage stammende Lichtbilder vor, auf denen eine unbekannte Person, der Eingang des Geschäftslokals, das Schaufenster, der öffentliche Gehsteig und ein Teil der Fahrbahn zu sehen sind.

Dass eine Bildaufnahme wie die gegenständliche grundsätzlich eine Verarbeitung (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSGVO) personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO darstellt, wurde nicht substantiiert bestritten und steht auch für den erkennenden Senat nicht in Frage.

Der belangten Behörde ist weiter dahingehend zu folgen, wenn sie vermeint, dass im vorliegenden Fall das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimhaltung der zufällig in den Aufnahmebereich der Bildaufnahme gelangenden Verkehrsteilnehmer ein allfälliges Interesse am Betrieb der Bildaufnahme überwiegt.

Der Beschwerdeführer brachte zwar ein rechtfertigendes Interesse des iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO am Betrieb der Bildaufnahme vor (Ausforschung potenzieller Straftäter), jedoch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die festgestellte Einstellung des Kamerawinkels bzw. der Aufnahmebereich der Videoüberwachung jedenfalls nicht das gelindeste Mittel im Sinne des Art. 5 DSGVO darstellt, da der Kamerawinkel so hätte eingestellt werden können, dass der Aufnahmebereich der Kamera nur den unmittelbaren Bereich vor dem Geschäft, umfasst (wobei die belangte Behörde regelmäßig von einem Toleranzbereich bis zu 50 cm des öffentlichen Raums ausgeht). Zudem ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - die Aufzeichnung der angrenzenden Fahrbahn, die eine öffentliche Verkehrsfläche darstellt, nicht für die Wahrung der Interessen des Verantwortlichen erforderlich. Sohin wird ein maßgeblicher Bereich des - vor dem Geschäft liegenden - öffentlichen Raumes unverhältnismäßig erfasst und zufällig dort vorbeikommende Verkehrsteilnehmer – bei welchen es sich naturgemäß nicht ausschließlich um Kunden des Beschwerdeführers handeln muss – müssen vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass sie in diesem Bereich aufgenommen werden. Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (die zufällig am Geschäft vorbeikommenden Verkehrsteilnehmer) überwiegen, sodass im gegenständlichen Fall die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung nicht in Frage kommt. Eine andere rechtfertigende Rechtsgrundlage ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a und c und des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO erfüllt, da dem Grundsatz der Datenminimierung nicht entsprochen wurde.

Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf § 83 Abs. 1 und 5 DSGVO.

Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.07.2020 zutreffend aufgezeigt hat, verstößt das gegenständliche Straferkenntnis auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, da sich die vom Beschwerdeführer angeführten Verfahren jeweils auf andere Sachverhalte beziehen.

So wurde der Beschwerdeführer vom BG XXXX im Verfahren AZ XXXX im Zusammenhang mit XXXX rechtskräftig mit Urteil vom 19.02.2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Im Verfahren DSB-D213.865/001-DSB/2019 wurde am 07.08.2019 ein Mandatsbescheid erlassen, mit welchem dem Beschwerdeführer XXXX im Verfahren DSB-D550.184 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung erlassen, weil er den behördlichen Anweisungen im Mandatsbescheid vom 07.08.2019 im Zeitraum 09.08.2019 bis 29.08.2019 nicht nachgekommen ist. Im Verfahren DSB-D550.244 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals eine Strafverfügung erlassen, weil er den behördlichen Anweisungen im Mandatsbescheid vom 07.08.2019 im Zeitraum 26.09.2019 bis 28.10.2019 nicht nachgekommen ist. Die Zahlen D560.232 und GZ 2020-0031.579 betreffen eine Mahnung des Beschwerdeführers zum Verfahren DSB-D213.865, weil er die mit Strafverfügung vom 27.09.2019 verhängte Geldstrafe nicht einbezahlt hat.

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht XXXX Gegenstand des Straferkenntnisses, sondern vielmehr die Datenverarbeitung per se durch die Bildverarbeitungsanlage. Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum hinweg durch das Betreiben der Überwachungskamera ganz allgemein unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, unabhängig davon, ob Bilddaten in weiterer Folge im Internet veröffentlicht wurden oder nicht.

Das Verfahren der belangten Behörde zur Zl. D213.862 steht in gar keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das gegenständliche Straferkenntnis nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt.

3.3.2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Verschulden des Beschwerdeführers

Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Sachverhalts die objektive Tatsache der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO zu verantworten habe. Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO lege fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5, 6, 7 und 9 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Nach § 22 Abs. 5 DSG liege Zuständigkeit für die Verhängung von Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen für Österreich als nationaler Aufsichtsbehörde bei der Datenschutzbehörde. Auf Grund der Anzeigenerstattung an die PI XXXX und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 im Rahmen des amtswegigen Prüfverfahrens sei es eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Videokamera in der oben beschriebenen Weise bewusst in diesem Ausmaß betrieben habe, um die jeweiligen Tatverdächtigen identifizieren und rechtlich verfolgen zu können. Es liege somit auf der subjektiven Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz im Sinne des Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vor.

Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Beschwerde lediglich vor, dass eigentlich nichts von den Behauptungen der belangten Behörde stimme, machte aber dazu keine näheren Angaben.

Zur Verantwortlichkeit:

Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Dass der Beschwerdeführer „Verantwortlicher“ im datenschutzrechtlichen Sinne betreffend die in Frage stehende Bildaufnahme ist, wurde weder durch diesen substantiiert bestritten, noch zieht dies der erkennende Senat in Zweifel.

Zum Verschulden:

Ist nichts Abweichendes normiert, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG fahrlässiges Verhalten. Die anzuwendenden Bestimmungen des DSG oder der DSGVO normieren nichts Abweichendes. Für Ungehorsamsdelikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die - widerlegliche - Vermutung der fahrlässigen Tatbegehung vor. Daher muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Diese Bestimmung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist (§ 5 Abs. 1a VStG).

Es ergaben sich im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der gegenständlich anzuwendenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass auf Grund der Anzeigenerstattung an die PI XXXX eindeutig ist, dass der Beschwerdeführer die Videokamera in der oben beschriebenen Weise bewusst in diesem Ausmaß betrieben hat, um die jeweiligen Tatverdächtigen identifizieren und rechtlich verfolgen zu können. Damit muss betreffend den allgemeinen Betrieb der Kamera jedenfalls von vorsätzlichem Verhalten in dem Sinne ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch den Betrieb der Kamera überschießend personenbezogene Daten aufzuzeichnen und zu verarbeiten.

3.3.3. Strafbemessung

Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).

Der Strafrahmen reicht gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu einem Betrag von EUR 20.000.000,00.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts Anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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