TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/22 G307 2179993-1

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Veröffentlicht am 22.10.2021
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Entscheidungsdatum

22.10.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G307 2179993-1/8E

G307 2179997-1/6E

G307 2180001-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA.: Irak, 2. des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak sowie 3. des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA.: Irak, letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , sowie XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II.      Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , sowie XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.    In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF3) stellten am am 24.10.2015 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, wobei BF1 diese für ihre beiden damals minderjährigen Kinder (BF2 und BF3) stellte.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX die polizeiliche Erstbefragung der BF1 statt.

3. Am 27.09.2017 wurde BF1 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), zu ihren wie den Fluchtgründen ihrer beiden Söhne, der Fluchtroute und den persönlichen Verhältnissen wie jene ihrer Kinder einvernommen.

4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 03.11.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II.) und den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 27.10.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Mit per Post am 01.12.2017 eingebrachtem Schriftsatz (Beim BFA eingelangt am 05.12.2017) erhoben die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung (RV), Dr. Benno WAGENEDER in Ried im Innkreis Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide.

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde vom BFA am 14.11.2017 vorgelegt und langten dort am 18.12.2017 ein.

7. Am 05.10.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 persönlich teilnahmen und eine Dolmetscherin der Sprache Arabisch beigezogen wurde.

8. Mit Schreiben von 07.10.2021 wurde den BF ein abschließendes Parteiengehör zur Lage von Frauen im Irak, die dort häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, gewährt und eine Frist bis zum 19.10.2021 eingeräumt.

9. Mit am 14.10.2021 per Post beim BVwG eingebrachtem Schreiben gaben die BF hierzu eine ergänzende Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsbürger, bekennen sich zum sunnitischen Islam und sind Angehörige der Volksgruppe der Araber. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. BF1 ist geschieden, Mutter von BF1 und BF2 und lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Weder BF1 noch BF2 führen derzeit eine Beziehung oder Lebensgemeinschaft.

2. BF1 (und ihre Kinder) standen bis 17.12.2019 in der Grundversorgung. Beginnend mit 10.12.2018 war sie bei insgesamt 5 Arbeitgebern in ebensovielen Beschäftigungsverhältnissen tätig. Aktuell ist sie (seit 03.02.2020) bei der XXXX im vollzeitbeschätigten Arbeiterdienstverhältnis zu einem monatlichen Nettolohn in der Höhe von rund € 1.350,00 tätig. Sie verfügt über Deutschkenntnisse des Niveaus A2, besuchte am 06.09.2017 einen Werte- und Orientierungskurs, ist gesund, arbeitsfähig und strafrechtlich unbescholten.

BF2 absolviert derzeit seinen Pflichtschulabschluss, besuchte einen A2 und B1-Deutshckurs, legte jeodoch keine Prüfung ab. Er ist ferner Mitglied im Fußballverein XXXX und spielt in der Position eines Stürmers.

BF3 besucht derzeit die Neue Mittelschule.

Im Irak besuchten BF1 9 Jahre, BF2 6 Jahre lang die Grundschule. Nach der Pflichtschule verdiente BF1 ihren Lebensunterhalt durch die Herstellung von Pizzen und Backwaren für einen Supermarkt. Diese Tätigkeit übte sie bis kurz vor ihrer Ausreise aus.

Die Mutter, 5 Brüder und 4 Schwestern der BF1 leben nach wie vor im Irak, ihr Vater ist gestorben. Es konnte nicht festgestellt werden, dass einer ihrer Brüder ( XXXX ) in XXXX lebt.

Die BF verließen den Irak am XXXX .2015 auf dem Luftweg von Basra nach Erbil und flogen von dort weiter nach Istanbul. Nach einem rund einwöchigen Aufenthalt begaben sie sich auf dem Landweg nach Izmir, dann weiter an die türkische Westküste und überquerten von dort mit dem Schlauchboot das Meer bis Griechenland. Von da weg führte die Reise über Nordmazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo sie am 24.10.2015 die oben erwähnten Anträge stellten. Die BF wurden vom Vater der BF1 begleitet, dieser reiste jedoch wegen einer Leber- und Herzerkrankung wieder in den Irak zurück, wo er auch verstarb.

BF1 ehelichte am XXXX .2001 XXXX . Er war Angehöriger der irakischen Armee und demgemäß auch Waffenträger. Bereits während der ersten Ehe kam es laufend zu körperlichen Übegriffen und Drohungen gegenüber der BF1. Diese äußerten sich in Misshandlungen, Schlägen und Todesdrohungen gegenüber BF2. Am XXXX .2008 wurde diese Ehe einvernehmlich geschieden. Ihr entsprang der erste Sohn von BF1, BF2. Wegen ihres Sohnes XXXX und der mit der Scheidung verbundenen, viel schlechteren Stellung in der Gesellschaft als geschiedene Frau, heiratete BF1 ihren ersten Mann am XXXX .2009 nochmals. Während der zweiten Ehe nahm die Gewalt gegen BF1 – durch nahezu tägliche Angriffe – zu, sodass es in letzter Konseuquenz am XXXX .2013 neuerlich zur Scheidung kam. Auch nach der endgültigen Trennung bedrohte der Exmann BF1 weiterhin telefonisch mit dem Tod und suchte sie mehrmals auf. Dessen auffälligste Verhaltensweisen waren das Abgeben von Schüssen in die Luft in Anwesenheit von BF1 sowie das Ansetzen der Dienstpistole an der Schläfe von B12.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Irak

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung: 14.05.2020

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quot zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019).

In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu

erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).

Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-

ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20

18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/libr

ary/publications/the-world-factbook/geos/iz.html , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou

ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• Frontline (12.11.2019): How Conflict in Iraq Has Made Women and Girls More Vulnerable, https:

//www.pbs.org/wgbh/frontline/article/how-conflict-in-iraq-has-made-women-and-girls-more-vulner

able/ , Zugriff 13.3.2020

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020b): Gesellschaft, https:

//www.liportal.de/irak/gesellschaft/ , Zugriff 13.3.2020

• K4D - Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women‘s participation in

peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-

Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnisch Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a

safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Mig

ri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020

86

• OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights

of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities

in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976&LangI

D=E , Zugriff 13.3.2020

• UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (12.2018):

Gender Profile – Iraq,A situation analysis on gender equality and women’s empowerment in Iraq,

https://oxfamilibrary.openrepository.com/bitstream/handle/10546/620602/rr-gender-profile-iraq-13

1218-en.pdf , Zugriff 13.3.2020

Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung

Letzte Änderung: 14.05.2020

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 17.1.2019). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 14.1.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, aber noch kein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt verabschiedet (OHCHR 11.11.2019).

Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können. Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden. Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (FIS 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. FIS 22.5.2018). Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018). Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (FIS 22.5.2018; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020).

Zwischen 2014 und 2017 etablierte der Islamische Staat (IS) ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten. Es wurde jedoch kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 14.1.2020). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 12.1.2019; vgl. USCIRF 4.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-

ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20

18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/cou

ntry/iraq/freedom-world/2020 , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a

safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Mig

ri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/docu

ment/2022678.html , Zugriff 13.3.2020

• HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/doku

ment/2002196.html , Zugriff 13.3.2020

• OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.11.2019): UN women’s rights

experts issue findings on Andorra, Bosnia and Herzegovina, Cambodia, Iraq, Kazakhstan, Lithuania,

and Seychelles, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=2527

7&LangID=E , Zugriff 13.3.2020

• UNFPA - United Nations Population Fund (2016): The GBV Assessment in Conflict Affected Governorates

in Iraq, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/The%20GBV%20Assesment.p

df , Zugriff 13.3.2020

• USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission

on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 –

Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser

Letzte Änderung: 14.05.2020

Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen (FIS 22.5.2018). Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifische Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 11.3.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020, vgl. Lattimer EASO 26.4.2017). Per Gesetz genehmigt das Arbeits- und Sozialministerium den Betrieb von Schutzhäusern, hat dies jedoch für NGOs nicht getan. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden (USDOS 11.3.2020).

Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (PKI 21.6.2011). Auch danach hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie drei staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 12.1.2019). Nach anderen Angaben gibt es in der KRI ein privat betriebenes und vier staatliche Frauenhäuser. Letztere werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 11.3.2020). Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen einen Gerichtsbeschluss (Lattimer EASO 26.4.2017). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen, die Serviceleistungen sind schlecht (USDOS 11.3.2020). Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-

ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20

18-12-01-2019.pdf , Zugriff 13.3.2020

• PKI - The Parliament of Kurdistan – Iraq (21.6.2011): Act No. 8 from 2011, The Act of Combating

Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_viole

nce_english.pdf , Zugriff 13.3.2020

• Lattimer, Mark in EASO - European Asylum Support Office (26.4.2017): Minorities and Vulnerable

Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017,

Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-m

eeting-report.pdf , Zugriff 13.3.2020

• FIS - Finnish Immigration Service (22.5.2018): Overview of the status of women living without a

safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Mig

ri_CIS.pdf , Zugriff 13.3.2020

• UNFPA - United Nations Population Fund (20.2.2019): The First Lady of Iraq and the UN SRSG

visit the UNFPA-Supported Women Shelter in Baghdad, https://iraq.unfpa.org/en/news/first-lady-ir

aq-and-un-srsg-visit-unfpa-supported-women-shelter-baghdad ; Zugriff 13.3.2020

• USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 –

Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html , Zugriff 13.3.2020

Anfragebeantwortung zum Irak: Situation für getrenntlebende Frauen; Abnahme des Kindes durch die Familie des Mannes [a-11494-1]

8. März 2021

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie gegebenenfalls auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

Dieses Produkt stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Kurzbeschreibungen zu den in dieser Anfragebeantwortung verwendeten Quellen sowie Ausschnitte mit Informationen aus diesen Quellen finden Sie im Anhang.

Aktuelle Situation getrennt lebender Frauen

Soziales Stigma

EASO schreibt in einer COI-Zusammenfassung in den im Jänner 2021 veröffentlichten Länderleitlinien zum Irak, dass es im Irak allgemein nicht akzeptiert werde, dass eine Frau allein lebt. Dies werde als unangemessenes Verhalten angesehen. Laut EASO könne jede Frau, die außerhalb ihrer Familiengemeinschaft lebe, als gefährdet angesehen werden. Geschiedenen Frauen würden auch in der kurdischen Gesellschaft immer noch stigmatisiert. (EASO, Jänner 2021, S. 104)

Wohnsituation

Laut EASO sei es üblich, dass geschiedene Frauen in die Obhut ihrer Familien zurückkehren. Verwitwete Frauen würden entweder bei ihrer eigenen Familie oder ihren Schwiegereltern wohnen.

Die irakische Gesellschaft akzeptiere keine alleinstehenden Frauen. Aus diesem Grund sei es schwierig für alleinstehende Personen, eine Wohnung zu mieten. Auch in der Autonomen Region Kurdistan könnten alleinstehende Personen, insbesondere Frauen, aus kulturellen Gründen keine eigenen Immobilien mieten. Die meisten Hotels würden alleinstehende Frauen nicht aufnehmen. (EASO, Jänner 2021, S. 104)

Laut dem DFAT-Länderinformationsbericht vom August 2020 hänge ein erfolgreicher Umzug im Irak in der Regel von der Verfügbarkeit und dem Zugang zu sozialen Netzwerken ab, die aus der Familie, der Großfamilie oder dem Stamm der Person bestehen würden. Viele IrakerInnen, insbesondere Binnenvertriebene, seien auf soziale Netzwerke angewiesen, um Unterstützung zu erhalten. (DFAT, 17. August 2020, S. 63)

USDOS beschreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage im Irak vom März 2020 (Berichtszeitraum 2019) gesellschaftliche Vorurteile gegenüber von NGOs geführten Frauenhäusern. Einige Frauen würden aufgrund mangelnder Alternativen obdachlos. (USDOS, 11. März 2020, Section 6)

Sexuelle Gewalt

Laut EASO seien alleinlebende Frauen einem besonders hohen Gewaltrisiko ausgesetzt. Speziell alleinstehende Frauen in Flüchtlingslagern seien sexueller Gewalt ausgesetzt. (EASO, Jänner 2021, S. 104)

USDOS berichtet von Frauen, die zu Sex gezwungen worden seien, da sie ohne den Schutz von erwachsenen männlichen Familienmitgliedern in Lagern für Binnenvertriebene leben würden (USDOS, 11. März 2020, Section 1c). USDOS zitiert weiters eine BBC-Recherche, der zufolge speziell junge, durch den IS verwitwete oder verwaiste Frauen, anfällig für sexuelle Ausbeutung seien (USDOS, 11. März 2020, Section 6).

Im Humantiarian Bulletin von UN OCHA vom Dezember 2020 wird erklärt, dass Haushalte mit weiblichem Familienvorstand einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt seien. 63 Prozent der Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand hätten angegeben, sich die Grundbedürfnisse nicht leisten zu können und auf negative Bewältigungsmechanismen zurückzugreifen, einschließlich Kinderehe und Transaktionssex. (UN OCHA, Dezember 2020, S. 3)

Arbeitsmarkt

DFAT beschreibt in seinem Länderinformationsbericht, dass Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung im Irak sehr hoch seien, insbesondere für junge Menschen, Frauen und Bevölkerungsgruppen, die keinen Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Sektor hätten. (DFAT, 17. August 2020, S. 13)

Nur 14 Prozent der Frauen würden arbeiten oder aktiv nach Arbeit suchen, und 21 Prozent der wirtschaftlich aktiven Frauen seien arbeitslos. (Es konnte nicht eruiert werden, woher diese Zahlen stammen, Anm. ACCORD) Die wirtschaftliche und rechtliche Situation des Privatsektors, sowie mangelnde Sicherheit sei für Frauen im Irak ein Hindernis, im Privatsektor Arbeit zu finden. Kulturelle und soziale Hindernisse seien die anderen Hauptfaktoren, die Frauen daran hindern würden, im privaten Sektor zu arbeiten, wie z. B. Bewegungseinschränkungen und die Notwendigkeit, die Zustimmung eines Mannes zur Arbeit einzuholen. Ungefähr einer von zehn Haushalten habe einen weiblichen Haushaltsvorstand. Diese Haushalte seien aufgrund des niedrigeren Gesamteinkommens tendenziell stärker von Armut und Ernährungsunsicherheit betroffen und im Hinblick auf den Zugang zu Bildung, Beschäftigung und angemessene Unterbringung besonders benachteiligt. Laut internationalen Organisationen seien nur zwei Prozent der weiblichen Haushaltsvorstände beschäftigt und hätten ein festes Einkommen, während weitere 6 Prozent informell arbeiten würden und kein reguläres Einkommen hätten. (DFAT, 17. August 2020, S. 43)

Laut EASO seien Frauen in Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie geschiedene Frauen und Witwen wirtschaftlich und in Bezug auf Belästigung in einer gefährdeten Position. Sie hätten Schwierigkeiten, eine Beschäftigung zu finden, insbesondere wenn ihnen der Schutz eines männlichen Verwandten und die notwendigen Verbindungen fehlen würden. Frauen würden wirtschaftliche Diskriminierung beim Zugang zu Beschäftigung, Krediten und Lohngleichheit erfahren. (EASO, Jänner 2021, S. 104)

Auch USDOS erklärt, dass weibliche Binnenvertriebene, alleinstehende Frauen und Witwen besonders anfällig für wirtschaftliche Ausbeutung und diskriminierende Beschäftigungsbedingungen seien. (USDOS, 11. März 2020, Section 7b)

Rechtliche Einschränkungen

Obwohl laut USDOS die Verfassung die Gleichstellung von Männern und Frauen vorsehe, sehe das Gesetz nicht den gleichen rechtlichen Status und die gleichen Rechte für Frauen wie für Männer vor. Straf-, Familien-, Religions-, Personen-, Arbeits- und Erbrecht würden Frauen diskriminieren. Frauen würden in Bereichen wie Ehe, Scheidung, Sorgerecht, Beschäftigung, Bezahlung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren und Wohnen diskriminiert.

Gesetze würden die Bewegungsfreiheit von Frauen im Irak einschränken. Zum Beispiel verhindere das Gesetz, dass eine Frau ohne Zustimmung ihres männlichen Vormunds oder eines gesetzlichen Vertreters einen Pass beantragen kann. Frauen könnten ohne Zustimmung eines männlichen Verwandten das für den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, Beschäftigung, Bildung und Wohnraum erforderliche Dokument zur Identifizierung des Personenstands nicht erhalten. Das Gesetz gewähre Frauen und Männern die gleichen Rechte beim Besitz oder der Verwaltung von Land oder anderem Eigentum, aber kulturelle und religiöse Normen würden die Eigentumsrechte von Frauen, insbesondere in ländlichen Gebieten, verhindern.

Alleinstehende Frauen und Witwen hätten oft Probleme, ihre Kinder zu registrieren. Die Nichtregistrierung von Geburten führe zur Verweigerung öffentlicher Dienstleistungen wie Bildung, Ernährung und Gesundheitsfürsorge. Obwohl die Behörden in den meisten Fällen Geburtsurkunden nach der Registrierung der Geburt durch die Ministerien für Gesundheit und Inneres ausgestellt hätten, sei dies Berichten zufolge ein langwieriger und manchmal komplizierter Prozess. (USDOS, 11. März 2020, Section 6)

Auswirkungen der Corona-Situation

Im April und Mai 2020 führte Oxfam 207 Einzelinterviews sowie 20 Informanteninterviews in den Provinzen Kirkuk, Diyala und Sulaimaniyah, um den Geschlechtereffekt von COVID-19 im Irak zu ermitteln. Viele Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, die als Kleinunternehmerinnen tätig gewesen seien, hätten ihr Geschäft verloren. Mehr Frauen als Männer hätten als Teil der Interviews angegeben, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sich auf ihren Lebensunterhalt auswirken. In Diyala hätten weniger als zwei von zehn Frauen vor dem Ausbruch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, und nur eine Frau sei in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Nur 15 Prozent der weiblichen Befragten in Sulaimaniyah seien wirtschaftlich tätig, und alle hätten aufgrund der Pandemie ihre Tätigkeit beenden müssen. (OXFAM, Juni 2020, S. 22)

Weitere Informationen zur Lage alleinstehender Frauen finden Sie in den folgenden Anfragebeantwortungen von ACCORD:

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung [a-10899], 25. Februar 2019
https://www.ecoi.net/de/dokument/2003526.html

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage alleinstehender Frauen; Sicherheitslage [a-11064], 12. August 2019
https://www.ecoi.net/de/dokument/2014734.html

Abnahme des Kindes durch die Familie des Mannes

Bitte beachten Sie, dass die folgende Übersetzung aus dem Schwedischen unter Verwendung von technischen Übersetzungshilfen erstellt wurden. Es besteht daher ein erhöhtes Risiko, dass diese Arbeitsübersetzungen Ungenauigkeiten enthalten.

Migrationsverket erklärt in einem Bericht zum irakischen Familienrecht von 2018, dass im Familienrecht zwischen Sorgerecht (wilaya), Fürsorge oder Pflege (hadana) und Vormundschaft oder Verwaltung (wisaya) in Bezug auf Kinder unterschieden werde. Im Falle einer Scheidung oder einer unwirksamen Ehe sei der Vater immer der Obsorgeberechtigte seiner Kinder. In Abwesenheit des Vaters gehe diese Rolle an den Großvater und in weiterer Folge an einen anderen männlichen Verwandten über. In Fällen, in denen die Mutter die Ernährerin sei, sei es unter Umständen möglich, dass sie das Sorgerecht mit dem Kindsvater teile.

Im Gegensatz dazu gehe im Falle einer Scheidung die Pflege der Kinder an die Mutter. Laut Migrationsverket bedeute das, dass die Kinder bei der Mutter leben würden (ein Junge bis zum 13., ein Mädchen bis zum 15. Lebensjahr) Der Obsorgeberechtige (al-wali) sei für die rechtlichen und finanziellen Anliegen der Kinder verantwortlich. Der Vormund (al-wasi) vertrete die Kinder und sei für die finanziellen Angelegenheiten verantwortlich, wenn der Obsorgeberechtigte nicht anwesend sei, wie im Falle seines Ablebens. Entscheidungen über die Vormundschaft würden vom Gericht getroffen werden. (Migrationsverket, 15. August 2018, S. 7)

Gemäß Artikel 57 des irakischen Personenstandsgesetzes ist für die Pflegschaft [hadana] des Kindes generell die Mutter vorgesehen, solange sie in der Lage ist, das Kind zu erziehen und zu erhalten. Ein Richter habe das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Das Kind soll bis zum Alter von zehn Jahren bei der Mutter bleiben, wobei der Vater für dessen weitere Angelegenheiten und Ausbildung verantwortlich sei. Ein Fachausschuss entscheidet dann, ob es im Interesse des Kindes liegt, bis zum Alter von fünfzehn Jahren bei der Mutter zu bleiben. Ab dem 15. Lebensjahr kann das Kind entscheiden, wo es leben möchte. Wenn der Vater des Kindes stirbt, kann das Kind bei der Mutter bleiben, auch wenn diese einen Iraker heiratet, der nicht mit dem Kind verwandt ist. In so einem Fall muss das Gericht bestimmen, dass dem Kind durch das Verbleiben bei der Mutter kein Schaden zugefügt wird und der Stiefvater muss sich verpflichten, für das Kind zu sorgen und ihm keinen Schaden zuzufügen. (Law No. (188) of 1959, Artikel 57)

Die von Migrationsverket beschriebene Regelung des Verbleibs eines Jungen bei der Mutter bis zum 13. und bei einem Mädchen bis zum 15. Lebensjahr konnte im Personenstandsgesetz nicht gefunden werden. Der USDOS-Bericht vom März 2020 spricht wie im Personenstandsgesetz dargelegt von einem Verbleib des Kindes bei der Mutter bis zum 10. Lebensjahr, mit Möglichkeit einer Verlängerung bis zum 15. Lebensjahr, dann dürfe das Kind entscheiden, bei welchem Elternteil es leben wolle. (USDOS, 11. März 2020, Section 6)

USDOS stellt fest, dass alle anerkannten religiösen Gruppen im Irak ihre eigenen Gerichte hätten, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Die Diskriminierung von Frauen in Fragen des persönlichen Status variiere je nach religiöser Gruppe. (USDOS, 11. März 2020, Section 6)

Die finnische Einwanderungsbehörde (FIS) und das Bundesamt für Migration (Schweiz) führten 2011 eine Fact-Finding-Mission in das Gebiet der Kurdischen Regionalregierung (KRG) durch, in deren Rahmen sie unter anderem Gespräche mit Frauenorganisationen in der Region Kurdistan führten. Die Interviewer stellen fest, dass in den meisten Fällen der Scheidung die Kinder bei ihrer Mutter bleiben würden. In Fällen, in denen der Vater tot sei, könne ein Gericht entscheiden, ob die Kinder bei der Mutter oder bei anderen Verwandten wie den Großeltern bleiben.

Auf dem Land sei die Familiengestaltung normalerweise patrilinear und Kinder würden bei der Familie des Vaters bleiben, wenn sich ihre Eltern scheiden lassen. Wenn sich die Eltern über das Sorgerecht nicht einig sind und das Kind jünger als 15 Jahre ist, entscheide das Gericht über das Sorgerecht.

Kinder dürften normalerweise nicht ohne Erlaubnis des Vaters reisen oder das Land verlassen. (FIS/Federal Office for Migration (Switzerland), 1. Februar 2012, S. 40)

Die Möglichkeit als alleinstehende Frau im Irak zu leben.

FIS erklärt in einem Bericht vom Mai 2018 zum Status von Frauen, die im Irak ohne Sicherheitsnetz leben, dass die gemeindenahe Kultur im Irak einen großen Einfluss auf die Situation des Einzelnen habe. Männer würden die Hauptverantwortung für ihre Familien und die Familienehre tragen, und die meisten Frauen seien aus kulturellen Gründen von Männern abhängig. Allein zu leben sei im Irak nicht allgemein akzeptiert, da es als unangemessenes Verhalten angesehen werde. In der Praxis habe eine alleinstehende Frau sehr schlechte Chancen, ihren Lebensunterhalt unabhängig zu verdienen. (FIS, 22. Mai 2018, S. 1)

Wie oben angeführt, erklärt EASO 2021, dass es üblich sei, dass geschiedene Frauen in die Obhut ihrer Familien zurückkehren. Verwitwete Frauen könnten von ihrer eigenen Familie oder von ihren Schwiegereltern beherbergt werden. Unter diesen Umständen würden männliche Verwandte als Verwalter fungieren. Frauen, die von ihrer Familie abgelehnt und kein soziales Unterstützungsnetzwerk haben würden, ginge es erheblich schlechter. Darüber hinaus unterscheide sich die Position von alleinstehenden Frauen, die autark seien, weil sie einen Arbeitsplatz haben, von der Position von arbeitslosen und/oder ungebildeten Frauen. (EASO, Jänner 2021, S. 104)

UNHCR stellt in seinen Erwägungen vom Mai 2019 zu internationalem Schutz für Menschen, die aus dem Irak fliehen, fest, dass Frauen ohne männliche Unterstützung durch ihre Familie oder ihr Stammesnetzwerk, darunter Witwen, Geschiedene und jene, die Situationen häuslicher Gewalt, Ehrenverbrechen oder Zwangs- oder Kinderheirat entkommen sind, besonders anfällig für weiteren Missbrauch, Ausbeutung und Menschenhandel seien. Alleinerziehende Mütter und ihre Kinder seien Berichten zufolge sozialer Ablehnung und Stigmatisierung ausgesetzt. (UNHCR, Mai 2019, S. 86)

In einem Interview mit ACCORD erzählt eine 52-jährige Hausfrau aus Bagdad ihre persönliche Geschichte und berichtet von ihren persönlichen Erfahrungen als alleinstehende Frau und Mutter von vier Kindern in der irakischen Hauptstadt. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um individuelle Erfahrungen handelt, die keine Rückschlüsse auf die Gesamtlage schließen lassen. Die berichteten Erlebnisse sind als Ergänzung der bestehenden Quellen zu verstehen. Ihr Mann habe sie 2006 verlassen, um im Ausland auf Arbeitssuche zu gehen. Er schicke regelmäßig Geld, sei jedoch nicht mehr nach Bagdad zurückgekehrt. Sie lebe seit 15 Jahren mit ihren Kindern alleine. Anfänglich habe es vom Umfeld keine negativen Reaktionen gegeben, da alle angenommen hätten, dass der Mann wieder zurückkomme, oder die Familie ihm nachreisen werde. Nachdem dies nicht passiert sei, sei das Verschwinden ihres Mannes in der Nachbarschaft negativ bemerkt worden. Dies sei eine schwierige Zeit gewesen. Es sei für sie nur möglich gewesen, weiterhin in ihrem Haus zu leben und als alleinerziehende Mutter zu überleben, da sie die volle Unterstützung ihres Vaters und ihrer Brüder erhalten habe und ihr Mann regelmäßig Geld überwiesen habe. Ihr Haus befinde sich in der gleichen Straße wie ihr Elternhaus, wo ihre Brüder leben würden. Wenn sie Hilfe benötige oder es Probleme gebe, habe sie früher ihr Vater unterstützt. Nach seinem Ableben hätten die Brüder diese Rolle übernommen, auch heute noch. Sie gibt an, dass es im Irak unmöglich sei, ganz alleine als Frau zu leben. Eine Frau brauche immer männliche Familienangehörige in ihrer Umgebung, sei es der Ehemann, Vater oder Bruder. Sie lebe mit ihren Söhnen zusammen und je älter ihre Söhne würden, desto leichter werde es für sie. Eine Mutter, die mit ihren erwachsenen Söhnen lebe, sei im Irak Normalität. (Hausfrau, 23. Februar 2021)

Im oben bereits erwähnten Bericht vom 2012 zu einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission erklären die finnische Einwanderungsbehörde und das Schweizer Bundesamt für Migration, dass auch in der Autonomen Region Kurdistan Frauen normalerweise mit Männern zusammenleben würden und nur in Begleitung eines männlichen Familienmitglieds von daheim ausziehen würden. In der kurdischen Gesellschaft sei es sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten im Allgemeinen sozial nicht akzeptabel, dass Frauen ohne die Zustimmung ihres Vaters, ihrer Brüder oder ihres Mannes von ihren Familien getrennt leben. Soziale Einschränkungen würden es alleinstehenden Frauen oft unmöglich machen, eine Wohnung zu mieten oder einen Job zu bekommen.

Laut mehreren befragten Quellen könnten Frauen im Allgemeinen nicht alleine leben und diejenigen, die es versuchen, würden auf Probleme stoßen. In Sulaymaniya gebe es seltene Fälle von alleinlebenden älteren Frauen oder Schwestern oder einer Mutter und Tochter, die zusammen ohne einen Mann im Haushalt leben würden. Es gebe auch seltene Fälle von geschiedenen Frauen, die alleine mit ihren Kindern leben. Normalerweise seien diese Frauen wohlhabend oder hätten einen Job. (FIS/Federal Office for Migration (Switzerland), 1. Februar 2012, S. 388)

DIS und Landinfo ergänzen folgende Informationen in ihrem Bericht zu Frauen und Männern in ehrenbezogenen Konflikten in der Autonomen Region Kurdistan vom November 2018: Die Zahl der Scheidungen in der Autonomen Region Kurdistan habe zugenommen. Eine geschiedene Frau in der kurdischen Gesellschaft zu sein gelte jedoch immer noch als hart und stigmatisierend. Eine gut ausgebildete Frau mit eigenem Einkommen, die in der Stadt lebe, könne allein leben, solange sie keinen Ehrenkonflikt mit ihrer Familie habe. Die sich verschlechternde finanzielle Situation und die gesellschaftlichen Beschränkungen, mit denen Frauen im Irak konfrontiert seien, hätten jedoch die Fähigkeit einer Frau, allein zu leben, verringert. Erbil und Dohuk seien beide als konservative Regionen mit strenger Kontrolle der Frauen bekannt. Eine geschiedene Frau, die in ländlichen Regionen lebe, könne nicht alleine leben. Dies werde dagegen bei Witwen akzeptiert. (DIS/Landinfo, 9. November 2018, S. 13)

Im Fall von RückkehrerInnen sei es besser, ein soziales Netzwerk zu haben, um Hilfe zu erlangen. Eine Frau, die mit ihren Familienmitgliedern gebrochen habe, müsse sich mit ihnen versöhnen.

RückkehrerInnen hätten Schwierigkeiten bei der Rückkehr, wenn sie kein Netzwerk hätten, um sie zu unterstützen. Besonders alleinstehende Frauen seien exponiert. In Notunterkünften sei kein Platz, da diese nicht ausreichend finanziert seien. (DIS und Landinfo, 9. November 2018, S. 21)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 8. März 2021)

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von alleinstehenden Frauen, vor allem mit westlicher Gesinnung nach Rückkehr aus dem westlichen Ausland und Asylantragstellung [a-10899], 25. Februar 2019
https://www.ecoi.net/de/dokument/2003526.html

?        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Lage alleinstehender Frauen; Sicherheitslage [a-11064], 12. August 2019 https://www.ecoi.net/de/dokument/2014734.html

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Iraq, 17. August 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf

?        DIS - Danish Immigration Service; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Center: Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9. November 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450520/1226_1542179434_iraq-report-honour-related-conflicts-nov2018.pdf

?        EASO – European Asylum Support Office: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, Jänner 2021
https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf

?        FIS - Finnish Immigration Service/Federal Office for Migration (Switzerland): Report on Joint Finnish-Swiss Fact-Finding Mission to Amman and the Kurdish Regional Government (KRG) Area, May 10-22, 2011, 1. Februar 2012
https://www.ecoi.net/en/file/local/1170945/90_1329398573_2012-02-01-iraq-report-on-joint-finnish-swiss-fact-finding-mission.pdf

?        FIS - Finnish Immigration Service: Overview of the Status of Women living without Safety Net in Iraq, 22. Mai 2018
https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf/ab7712ba-bad7-4a1f-8c1f-f3f4013428a7/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf.pdf

?        Freedom House: Freedom in the World 2020 - Iraq, 4. März 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2030805.html

?        Hausfrau: Interview ACCORD, Bagdad, 23. Februar 2021

?        Migrationsverket – Schwedische Einwanderungsbehörde: Irak - familjerätt och vårdnad, 15. August 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf

?        Law No. (188) of 1959 (Personal Status Law), verabschiedet am 30. Dezember 1959, inoffizielle Übersetzung veröffentlicht von UNHCR
https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html

?        OXFAM: Gender Analysis of the COVID-19 Pandemic in Iraq: Conducted in Kirkuk, Diyala and Sulaimaniyah Governorates, Juni 2020
https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/rr-gender-analysis-covid-19-iraq-220620-en.pdf

?        UN OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Iraq: Humanitarian Bulletin, December 2020, Dezember 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2044574/december_2020_humanitarian_bulletin_final.pdf

?        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf

?        USDOS – US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2019 - Iraq, 11. März 2020
https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html

Anhang: Quellenbeschreibungen und Informationen aus ausgewählten Quellen

?        Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) veröffentlicht Berichte mit dem Zweck der Verwendung in Verfahren zum internationalen Schutz.

?        DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Iraq, 17. August 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf

„Employment

Article 22 (1) of the Constitution guarantees Iraqis the right to work in a way that guarantees a dignified life for them. However, unemployment and underemployment are both very high in Iraq, particularly for the young, women and those segments of the population unable to access public sector employment (see Economic Overview). The public sector provides around 40 per cent of employment (and around 60 per cent of jobs for Women who are employed). Despite Iraq’s economic dependence on oil, the low labour intensive oil sector employs only 1 per cent of the total labour force. A large percentage of those employed in the oil industry are also foreign nationals, which generates resentment among locals. Despite being low contributors to the overall economy, the agriculture and industry sectors are significant employers of Iraqis.” (DFAT, 17. August 2020, S. 13)

“Only 14 per cent of women are working or actively seeking work compared to 73 per cent of men, and 21 per cent of active females are unemployed compared to 11 per cent of active males. The percentage increases to 27 per cent for young women and is significantly higher in urban areas than in rural areas, where women are mainly employed in the agricultural sector. Throughout Iraq (including the KRI), the overwhelming majority of employed women (94 per cent) are in the public sector, primarily in the public finance, education and banking sectors. Women reportedly choose to work for the public sector because of the stability it brings, and because labour law rights are not guaranteed or enforced in the private sector.

Women in Iraq face a range of obstacles to greater participation in the private sector, including: economic barriers to participation; access to health; legal rules and processes; public participation and representation in decision-making forums; crime and lack of security. Cultural and social obstacles are the other main driving factors preventing women from working in the private sector, such as restrictions on movement and the necessity of having to obtain consent from a male relative to work.

Iraqi women head approximately one in 10 households – 80 per cent of these female heads of households are widows, divorced, separated or caring for sick spouses. This group tends to be more exposed to poverty and food insecurity because of lower overall income levels, and is particularly disadvantaged in terms of access to education, employment and adequate shelter. According to international organisations, only 2 per cent of female heads of households are employed and have a steady salary, while a further 6 per cent work informally and do not have a regular income.” (DFAT, 17. August 2020, S. 43)

“DFAT assesses the majority of Iraqi women, regardless of ethnicity or socio-economic status, face a high risk of official discrimination and a high risk of societal discrimination. Long-standing traditional values and gender roles continue to restrict significantly the participation of women in the community and workforce, in both the public and private sectors. DFAT assesses Iraqi women and girls face a high risk of gender-based violence, including sexual assault and domestic violence, while Iraqi girls face a high risk of being forced into early or involuntary marriage. Iraqi women working to advocate for women’s rights face a high risk of violence, including targeted killings.” (DFAT, 17. August 2020, S. 46)

“Law and custom do not generally respect freedom of movement for women. Women require the consent of a male guardian or legal representative to apply for a passport, and for identification documents necessary for accessing public services, food assistance, health care, employment, education and housing.

Where a person is relocating to avoid violence or the threat of violence at the hands of family, tribe, or community as a result of harmful traditional practices, including on account of preserving family ‘honour’, there is clear evidence that such actors will pursue the person to the proposed area of relocation, including, for example, through tribal, family or other links. The endorsement of such norms and practices by large segments of society and the limitations of the State to provide protection against such abuses all mitigate against successful relocation.

Successful relocation in Iraq will typically be dependent upon the availability of and access to social networks, consisting of the person’s family, extended family or tribe. Many Iraqis, especially IDPs, are reliant upon social networks for support. To relocate beyond the reach of existing support networks is a difficult proposition, doubly so if it is the person’s tribe or extended family from which the person seeks to escape. In a time of a global recession caused by COVID-19, worsened by the dependence of the Iraqi economy upon oil, the capacity of someone to subsist in a different region of Iraq may be further diminished.” (DFAT, 17. August 2020, S. 63)

Das Danish Immigration Service (DIS) ist die in Dänemark für Einwanderung, Einreise und Aufenthalt von AusländerInnen zuständige Behörde des Ministeriums für Einwanderung und Integration. Landinfo ist das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum, ein unabhängiges Organ der norwegischen Migrationsbehörden, das verschiedenen AkteurInnen innerhalb der Migrationsbehörden Herkunftsländerinformationen zur Verfügung stellt.

DIS - Danish Immigration Service; Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Center: Kurdistan Region of Iraq (KRI): Women and men in honour-related conflicts, 9. November 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1450520/1226_1542179434_iraq-report-honour-related-conflicts-nov2018.pdf

„3.3 Perception of single women

The number of divorces in KRI has increased. Yet, to be a divorced woman in the Kurdish society is still considered to be tough and stigmatising. A well-educated woman with her own income and who lives in the city is able to live on her own as long as she does not have an honour conflict with her family. However, the deteriorating financial situation along with the societal restrictions that women are facing in Iraq, have reduced a women’s ability to live on their own. Erbil and Dohuk are both known as conservative regions with strict control of women.

A divorced woman who lives outside the cities will not be able to live on her own. This is, on the other hand, accepted for widows.” (DIS und Landinfo, 9. November 2018, S. 13)

“7.2 Significance of network for returnees

The importance of social networks depends on a person’s social class; returnees from Europe who have experienced the mix of European and Kurdish customs are better able to cope living alone. However, it is better to have a social network to help. A woman who has broken with her family needs to reconcile with them.

Director General Hoshang Mohamed said that rejected asylum applicants returning to Iraq would have difficulties in returning, if they do not have a network to support them. Especially single women would be exposed. There is no space in shelters, because they also suffer from lack of funding.” (DIS und Landinfo, 9. November 2018, S. 21)

Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) ist eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll und die Mitgliedsstaaten unter anderem durch Recherche von Herkunftsländerinformation und entsprechende Publikationen unterstützt.

EASO – European Asylum Support Office: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, Jänner 2021

https://www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf

„Living alone as a woman is not generally accepted in Iraq because it is considered inappropriate behaviour. Women living on their own will often encounter negative attitudes from society and are at a particularly high risk of violence. Women from female-headed households in IDP camps, have been subjected to sexual violence, including rape and sexual exploitation. Women in IDP camps have also adopted negative coping strategies like survival sex and early marriage and withdrawing their daughters from school in order to protect them from sexual abuse and harassment. It is also difficult for a single person to rent housing in Iraq because Iraqi society does not accept single people living alone or with non-relative families, particularly women. In the KRI, single people, especially women, are unable for cultural reasons to rent properties on their own and in most hotels, women are not allowed to stay alone.

For women, there are many societal and family restrictions and any woman living outside a family community is at risk. In addition to that, to be a divorced woman in the Kurdish society is still considered to be tough and stigmatising. Erbil and Dohuk are both known as conservative regions with strict control of women. The USDOS annual human rights report, covering 2019, states that single women and widows in KRI but also in the rest of the country, often faced problems registering their children’s births, leading to problems accessing public services like food distribution, healthcare and education.

It is customary for divorced women to return to the care of their families; widowed women may be harboured by their own family or by their in-laws. In those circumstances, male relatives will act as their custodian. Women who have been repudiated by their family and lack a social support network, are considerably worse off. Additionally, the position of single women who are self-sufficient because they have a job differs from the position of unemployed and/or uneducated women.

Women experience economic discrimination in access to employment, credit and pay equality.

Women in female-headed households, divorced women and widows are in a vulnerable position economically and in terms of exposure to harassment, and have difficulty finding employment, especially if they lack the protection of a male relative and necessary connections to find employment and sustain dependent children. Furthermore, divorced women who return to live with their families may be subject to abuse and stigma due to their status.” (EASO, Jänner 2021, S. 104)

Finnish Immigration Service (FIS) ist die finnische Einwanderungsbehörde. Das Federal Office for Migration (Switzerland) ist das schweizer Bundesamt für Migration (seit 2015: Staatssekretariat für Migration).

FIS - Finnish Immigration Ser

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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