TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/10 I413 2247102-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Entscheidungsdatum

10.12.2021

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I413 2247102-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ) gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle XXXX vom 04.12.2020, Zl. XXXX , betreffend die Beitragsnachverrechnung von EUR 47.402,48 und Vorschreibung von Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 iHv EUR 3.602,89, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für den Zeitraum 27.02.2017 bis 31.10.2020 in der Höhe von EUR 47.402,48 zu entrichten (Spruchpunkt 1) und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 30.11.2020 in Höhe von EUR 3.602,89 zu entrichten.

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 10.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beitragsgrundlage der belangten Behörde absolut falsch sei, der Abrechnungszeitpunkt zu früh berechnet worden sei und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung und Verzinsung bestehe. Zudem beschwert sich die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht an den Wohnort des XXXX in XXXX , sondern an die Adresse der Beschwerdeführerin in Vaduz gesendet hatte, obwohl das Büro dort nicht besetzt sei. Beantragt wird „a) Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2020 und Erstellung eines neuen Bescheides mit richtigen Zahlen b) Übertrag der Zahlungen der Vertragsnummer XXXX auf das Beitragskonto XXXX (schriftliches Einverständnis liegt bereits vor) c) Aufhebung der Verzugszinsen für die XXXX oder Entscheid, dass die Vertragsnummer XXXX einen entsprechenden Zins in Höhe von 0.5 % pro Monat auf die Gesamtsumme erhält.“

3. Am 19.01.2021 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom 04.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der belangten Behörde vom 19.01.2021 zur Kenntnis, mit der Möglichkeit hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Telefax vom 22.08.2017 (sic!) erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der die belangte Behörde massiver Unstimmigkeiten und unrichtiger Aussagen geziehen wurde. Ferner legte die Beschwerdeführerin in sieben Anlagen Urkunden zu Nachweisen zu Einnahmen des XXXX sowie zu Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen der Jahre 2017 bis 2021 vor und erstattete ein Vorbringen, wonach sich XXXX 2017 um Aufnahme in die Krankenversicherung bei der belangten Behörde bemüht habe und er nach langem hin und her in die freiwillige Krankenversicherung aufgenommen worden sei. XXXX habe von 2017 bis 2020 EUR 16.301,04 an Beiträgen bezahlt, welche die belangte Behörde nicht mehr zurückbezahlt habe. Es liege eine Doppelzahlung vor. Die belangte Behörde ziele auf eine Doppelversicherung ab, was den Dienstnehmer und den Dienstgeber nach EU-Recht massiv gegenüber österreichischen Staatsbürgern und Gesellschaften bevorzuge. Es sei dann vorgeschlagen worden, die von XXXX bezahlten Beiträge aus der Selbstversicherung auf das Konto der Beschwerdeführerin umzubuchen und damit eine finale Abrechnung der Gesamtzeit zu erreichen. Dazu sei eine Berechnung der Beiträge für die einzelnen Jahre beginnend ab 3/2017, da bei 2/2017 eine komplette Versicherung in XXXX bestanden habe, definiert worden. Die belangte Behörde strebe eine rechtsmissbräuchliche Doppelversicherung an und wolle zu der Versicherung in XXXX noch eine zusätzliche Versicherung in XXXX abschließen bzw Beiträge dafür veranlagen. Es sei auch falsch, dass für die Berechnung der Beitragsgrundlage die Einkommenssteuerbescheide von XXXX gedient hätten. Die belangte Behörde solle hierzu den „schriftsätzlichen Verkehr über solche Nachweisanforderungen dem Gericht und uns vorlegen, wie haben solche Aufforderungen nicht erhalten.“ Weiters wird die Frage gestellt, wie die Falschberechnung aus dem Jahre 2017 bis 2020 durch die belangte Behörde zustande komme. Die Einkommensteuerbescheide würden andere Summen in sich tragen. Warum die Berechnung der Dienstgeber-/Dienstnehmeranteile der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien, sei schleierhaft. Die Rückerstattung/Umbuchung sei sehr wohl Gegenstand des Verfahrens. Dies begründe sich alleine schon aus der Zinsberechnung der belangten Behörde und der zu versichernden bzw versicherten Person XXXX , es sei denn, die belangte Behörde behaupte, dass es sich hier um zwei Personen handle, was zu einem Beweisantrag gegenüber der belangten Behörde führen müsse, die diese Beweisführung darlegen müssen. Zudem verbinde die Situation ohnehin, dass der Dienstnehmer XXXX gegenüber der belangten Behörde als haftend und zahlend „justiert“ worden sei. Demnach betreffe es alle Zahlungen des XXXX seit dem Jahre 2017 bis 2020. Auch jetzt werde wieder versucht, die Zahlungen an XXXX zu übergeben, der dies dann mit dem Dienstgeber abrechne. Dies sei an der belangten Behörde gescheitert. Deshalb sei ein aufwendiges Procedere durchgeführt worden, um eine ordentliche Anmeldung für die monatliche Meldung via ELDA durchführen zu können. Die Meldungen seien aktuell abgegeben. Somit strebe – dies werde nun sichtbar – die belangte Behörde „folgendes Szenario an: 
•         Die Beiträge, die von DN XXXX bisher bezahlt wurden (16.301,04 €), werden nicht rückerstattet, sondern sollen einbehalten werden. Damit wird eine Doppelversicherung durchgeführt!
•         Die Beiträge, die falsch von der ÖGK XXXX berechnet wurden, sollen erhoben und mit Zinsen behaftet werden (€ 51.005,37 €). 
•         Es werden Beiträge von der ÖGK XXXX auf Basis von nicht existenten Einnahmen erhoben (Jahre 2017 bis 2020). 
•         Es werden Beiträge von der ÖGK XXXX behoben, bei der nachweislich sie gar keine Zuständigkeit hatte und der Nachweis darüber gegenüber der ÖGK XXXX geführt wurde (Versicherungszeit in XXXX ).“ 
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben., die Kosten des Verfahren seien von der Gegenpartei zu tragen, sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin und des Geschäftsführers XXXX seien von der Gegenpartei zu tragen, der werde einer Verrechnung der bisher bezahlten Beiträge des DN XXXX mit den neu zu errechnenden DG/DN-Beiträgen für die Beschwerdeführern stattgegeben; eine Verzinsung werde vom Gericht abgelehnt, da die Beiträge über den DN XXXX schon bezahlt worden seien; da von der Gegenpartei die Weiterleitung des Mails (der Beschwerde) an das BVwG durchgeführt worden sei, sei „die Beschwerde als statthaft zu beurteilen.“

6. Mit Schreiben vom 23.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, mit der Möglichkeit hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der zusammengefasst auf den Dienstnehmer- und Entgeltsbegriff des ASVG verwiesen und vorgebracht wird, dass XXXX aufgrund des mit der Beschwerdeführerin unterzeichneten Arbeitsvertrages einen Entgeltsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin habe und Dienstverhältnisse auch im Zweifel entgeltlich seien. Unentgeltlichkeit sei zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung liege nicht vor. Betreffend das Vorbringen der Doppelversicherung verwies die belangte Behörde auf § 79 Abs 1 ASVG und brachte vor, dass bei rechtskräftig festgestellter Pflichtversicherung die Beiträge der Selbstversicherung zu erstatten seien. Sobald die Pflichtversicherung feststehe, könnten die Beiträge erstattet werden. Da die Beschwerdeführerin und XXXX das Vorliegen der Beitragspflicht für 02/2017 und das gesamte Jahr 2020 bestreiten würden und über diese Zeiträume ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, könne eine Rückerstattung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden. Betreffend die Anforderungen von Unterlagen verweist die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.10.2021 zur Vorlage der Gehaltsabrechnungen für XXXX für die Jahre 2017 bis laufend aufgefordert habe und dieses Schreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden und von XXXX auch der Erhalt des Schreibens bestätigt worden sei. Betreffend die Rückerstattung/Umbuchung wegen Zinsberechnung brachte die belangte Behörde vor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und XXXX um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte handle und XXXX als natürliche Person eine Selbstversicherung abgeschlossen habe und diese ihm zuzurechnen sei. Beitragsschuldner für die Beiträge aus der Selbstversicherung sei XXXX . Die Beschwerdeführerin sei Dienstgeberin des XXXX und eine juristische Person. Sie schulde gemäß § 58 Abs 2 ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung. Beitragsschuldner sei der Dienstgeber, die Beschwerdeführerin. Es handle sich somit um unterschiedliche Beitragsschuldner.

8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache I410 Mag. Eva LECHNER LL.M abgenommen und neu zugewiesen.

9. Mit Ladung vom 07.10.2021 wurde die mündliche Verhandlung für 19.11.2021, 08:00 Uhr anberaumt. Es wurden die Parteien sowie XXXX als Beteiligter geladen. XXXX übernahm die Ladung am 12.10.2021, die Beschwerdeführerin am 13.10.2021 und die belangte Behörde am 07.10.2021. Für ein abschließendes Vorbringen und allfällige weitere Beweisanbote setzte das Bundesverwaltungsgericht den Termin 10.11.2021 unter dem Verweis, dass es beabsichtigte, am 19.11.2021 das Ermittlungsverfahren zu schließen und allenfalls das Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich zu verkünden.

10. Mit Eingabe vom 20.10.2021 bestätigte die Beschwerdeführerin für sich und XXXX den Erhalt der Ladungen zur mündlichen Verhandlung und ersuchte um Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 ins neue Jahr, da XXXX „zum einen in einer anderen Sache va. 10.000 Seiten für einen Prozess vorbereitet und damit nicht die Möglichkeit hat, den Abgabetermin vom 10.11.2021 in hiesiger causa einhalten zu können, weder für sich noch für uns. Zum anderen ist in diesem Zeitraum noch eine schwere OP seiner Frau anberaumt, die bedingt, dass er aufgrund der Ausheilung in dieser Zeit nach der OP keine Tätigkeiten wahrnehmen kann. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung zu. […]“

11. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22.10.2021 beschloss das Bundesverwaltungsgericht, der Vertagungsbitte keine Folge zu geben und stellte fest, dass die für 19.11.2021 anberaumte mündliche Verhandlung wie vorgesehen stattfindet. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich machten; es bestehe eine ausreichende Vorbereitungszeit und lägen keine unaufschiebbaren Hinderungsgründe vor. Zudem verwies es auf die Möglichkeit für Beteiligte, sich durch informierte (Parteien-)Vertreter vertreten zu lassen.

12. Mit Eingabe vom 29.10.2021 bot die Beschwerdeführerin an, „die über 10.000 Seiten Datensatz in Papierform [zu] übersenden.“ Es handle sich um zwei Steuerverfahren, die XXXX gegen das Land XXXX führe, deren erster Abgabetermin der 12.11.2021 sei, danach müsse nochmals eine Verlängerung der Frist durchgeführt werden, da diese Frist nicht ausreiche, um alle Beweismittel „in den casuis auszubreiten und darzustellen bzw entsprechende Gutachten von ausländischen Behörden zu erhalten. Dies liegt zum einen in dem Volumen der Vorgänge, zum anderen in dem Krankheitsbild von Frau XXXX , die eine schwere Nasenoperation vor sich hat und entsprechende Voruntersuchungen absolvieren muss. Zudem ist ihr Gesundheitszustand seit Monaten von massiven Kopfschmerzen begleitet, weswegen die OP nun notwendig wird inkl. Krankenhausaufenthalt und anschließender häuslicher Pflege (kein Heben, keine Arbeit, kein Sport, etc.). Dieser Zustand wird mindestens 2 bis 3 Wochen andauern. Die erste Kostennote wurde bereits bei der ÖGK für die erste Voruntersuchung eingereicht. Keine der (juristischen bzw. privaten Personen) kann damit eine Vorbereitung für den Termin am 19.11.2021 inkl. Der verkürzten Abgabezeit für weitere Unterlagen am 10.11.2021 erbringen, was zum Nachteil der klagenden Partei geht. Deshalb stellen wir nochmals den Antrag auf Aussetzung des Termins bzw. der Vorfristen auf das nächste Jahr. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung nun zu. […]“

13. Mit Eingabe vom 05.11.2021 teilte XXXX mit: „Hiermit erkläre ich meinen Streitbeitritt auf Seiten der XXXX vs der Beklagten ÖGK XXXX .“

14. Mit weiterer Eingabe vom 10.11.2021 teilte XXXX namens der Beschwerdeführerin mit, dass „uns eine sachgerechte Vorbereitung für den Termin bis zum heutigen Tage aus den dargelegten Gründen nicht möglich war und wir damit Nachteile im Prozess bzw. Prozesstag haben. Sicherlich haben Sie in der Zwischenzeit auch erfahren, dass Herr XXXX unserer Streitpartei beigetreten ist, da die ÖGK sich bis dato weigert, die von ihm bezahlten Beträge auszuzahlen, nachdem die ÖGK ebenfalls sich verweigerte, die Beträge mit Einwilligung von Herrn XXXX auf unser Konto umzuschreiben. Ebenso teilen wir mit, dass Frau XXXX als Aktionärin dem Prozess unserer Partei beiwohnt.“

15. Am 19.11.2021, 08:00 Uhr, führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin und XXXX blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung teil. Nach Zuwarten bis 08:15 Uhr wurde die mündliche Verhandlung eröffnet, die Erklärung des XXXX zum Streitbeitritt zurückgewiesen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mündlich. Je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurden XXXX am 23.11.2021 und der Beschwerdeführerin am 24.11.2021 zugestellt.

16. Mit Eingabe vom 19.11.2021 teilte XXXX mit, den Termin (sc. der mündlichen Verhandlung) krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können. Diese Eingabe ging beim Bundesverwaltungsgericht um 08:38 Uhr und ein weiteres Mal um 08:41 Uhr ein und wurde dem erkennenden Richter erst am 22.11.2021 vorgelegt.

17. Mit E-Mail vom 19.11.2021, 09:30 Uhr, übermittelte XXXX ein Attest des XXXX , wonach dieser bei starkem Schwindel und gripp. Infekt nicht reisefähig sei.

18. Mit Eingabe vom 26.11.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit: „Für uns gänzlich überraschend war das RSa vom gestrigen Tag, indem eine komplette Ausurteilung erfolgte, trotz Vorlage einer Krankmeldung und ärztlichem Attest als Entschuldigung für das Fehlen von Herrn XXXX , unserem Geschäftsführer. Dieser hatte Ihnen am 19.11.2021 direkt nach Erhalt des Attestes dieses Ihnen zukommen lassen, nachdem er Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung eine Krankmeldung per Fax und Mail zukommen ließ. Gänzlich neu für uns ist, dass ein Attest von in Österreich niedergelassenen Ärzten nicht bei einem Gericht in Österreich oder einem Richter eines österreichischen Gerichtes anerkannt und ein Urteil gefällt wird trotz der o.a. Entschuldigen und Nachweises. Anbei nochmals die Krankmeldung und das Attest von Herrn XXXX , welches Ihnen am 19.11.2021 gesendet wurde. Wir stellen hiermit den Antrag, dass aufgrund der vorliegenden Nachweise die Verhandlung erneut aufzunehmen und zu führen ist, was wiederum bedeutet, dass die Urteile aufzuheben sind. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir weitere Schritte gegen das Verhalten des ausführenden Richters einleiten, da hier eine Rechtsbeugung durchgeführt wurde.“

19. Mit Eingabe vom 02.12.2021 begehrte die Beschwerdeführerin: „Hiermit verlangen wir die uns zustehende Ausfertigung der Erkenntnisse bzw des Beschlusses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG in der obigen Sache. Bitte senden Sie diese an die Homeoffice unseres Geschäftsführers XXXX , XXXX , XXXX , da wir aufgrund des Lockdowns unser Büro in Vaduz nicht besetzt haben. Zudem bitten wir, Herrn XXXX den Eingang seiner Krankmeldung und den Eingang seines ärztlichen Attestes mit dem Datum und Uhrzeit bei Gericht zu bestätigen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt sowie nachstehende weitere Feststellungen getroffen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine in XXXX im Handelsregister zu XXXX eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in XXXX , XXXX , und Sitz in Eschen. Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist XXXX . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau XXXX .

Zwischen dem seit 27.02.2017 durchgängig in XXXX wohnhaften XXXX und der Beschwerdeführerin besteht ein aufrechter Dienstvertrag. XXXX ist ausschließlich von XXXX aus in Deutschland und Österreich für die Beschwerdeführerin tätig. In XXXX geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach.

Mit Bescheid vom 04.12.2020, Zl. XXXX , wurde XXXX als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021, XXXX , als unbegründet abgewiesen.

XXXX steht aufgrund des Arbeitsvertrages vom 15.11.2016 seit 01.12.2016 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu dieser in einem ganztägigen Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Arbeitsverhältnis hat er seit 01.12.2016 einen Anspruch auf einen monatlichen Lohn von EUR 6.000,00. Sonderzahlungen wurden keine vereinbart. Seit 01.04.2020 wurde der Bruttojahreslohn auf EUR 21.000,00 abgeändert. Dieser Bruttojahreslohn wird laut Vertrag mit 14 Bezügen pro Kalenderjahr ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin zahlte an XXXX in nachstehenden Zeiträumen nachstehende Gelder an Löhnen aus, für die folgende Beiträge zu entrichten waren.

Zuordnung

Zeitraum

Beitrags-grundlage

in EUR

Nachver-rechnung

in EUR

Gesamter Beitrags-satz %

Entgelt/Bezug

27.02.2017- 28.02.2017

332,00

131,47

39,60%

Entgelt/Bezug

01.03.2017-
31 .3.2017

4 307,59

1 705,81

39,60%

Entgelt/Bezug

01.04.2017- 30.04.2017

4 253,90

1 684,54

39,60%

Entgelt/Bezug

01 .05.2017-31.05.2017

4 228,52

1 674,49

39,60%

Entgelt/Bezug

01.06.2017-
30.06.2017

4 215,37

1 669,29

39,60%

Entgelt/Bezug

01.07.2017- 31.07.2017

4 056,17

1 606,24

39,60%

Entgelt/Bezug

01.08.2017- 31.08.2017

4 025,34

1 594,03

39,60%

Entgelt/Bezug

01.09.2017-
30.09.2017

4 021,47

1 592,50

39,60%

Entgelt/Bezug

01.10.2017- 31.10.2017

3 964,38

1 569,89

39,60%

Entgelt/Bezug

01.11.2017- 30.11.2017

3 938,29

1 559,56

39,60%

Entgelt/Bezug

01.12.2017- 31.12.2017

3 937,28

1 559,16

39,60%

Entgelt/Bezug

01.01.2018- 31.01.2018

2 318,59

918,16

39,60%

Entgelt/Bezug

01. 02.2018-28.02.2018

2 340,93

927,01

39,60%

Entgelt/Bezug

01.03.2018-
31.03 2018

2 289,46

906,63

39,60%

Entgelt/Bezug

01.04.2018- 30.04.2018

2 253,30

892,31

39,60%

Entgelt/Bezug

01.05.2018- 31.05.2018

2 339,71

926,53

39,60%

Entgelt/Bezug

01 .06.2018- 30.06.2018

2 331,01

923,08

39,60%

Entgelt/Bezug

01.07.2018 -
31.07 2018

2 326,39

921,25

39,60%

Entgelt/Bezug

01. 08.2018-31.08.2018

2 390,52

946,65

39,60%

Entgelt/Bezug

01 09.2018-30.09.2018

2 383,13

943,72

39,60%

Entgelt/Bezug

01.10.2018- 31.10.2018

2 365,78

936,85

39,60%

Entgelt/Bezug

01.11.2018- 30.11.2018

2 378,09

941,72

39,60%

Entgelt/Bezug

01.12 2018 -31.12.2018

2 393,07

947,66

39,60%

Entgelt/Bezug

27.03.2017- 31.03.2017

717,93

10,98

1,53%

Entgelt/Bezug

01 04 2017- 30.04.2017

4 253,90

65,08

1,53%

Entgelt/Bezug

01 05 2017-31.05.2017

4 228,52

64,70

1,53%

Entgelt/Bezug

01.06.2017- 30.06.2017

4 215,37

64,50

1,53%

Entgelt/Bezug

01.07.2017- 31.07.2017

4 056,17

62,06

1,53%

Entgelt/Bezug

01.08.2017- 31.08.2017

4 025,34

61,59

1,53%

Entgelt/Bezug

01.09.2017- 30.09.2017

4 021,47

61,53

1,53%

Entgelt/Bezug

01.10.2017- 31.10.2017

3 964,38

60,66

1,53%

Entgelt/Bezug

01.11.2017- 30.11.2017

3 938,29

60,26

1,53%

Entgelt/Bezug

01.12.2017- 31.12.2017

3 937,28

60,24

1,53%

Entgelt/Bezug

01.01.2018- 31.01.2018

2 318,59

35,47

1,53%

Entgelt/Bezug

01.02.2018- 28.02.2018

2 340,93

35,82

1,53%

Entgelt/Bezug

01.03.2018- 31.03.2018

2 289,46

35,03

1,53%

Entgelt/Bezug

01.04.2018-
30.04 2018

2 253,30

34,48

1,53%

Entgelt/Bezug

01 05.2018- 31.05.2018

2 339,71

35,80

1,53%

Entgelt/Bezug

01.06.2018- 30.06.2018

2 331,01

35,66

1,53%

Entgelt/Bezug

01.07.2018-
31 07.2018

2 326,39

35,59

1,53%

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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