TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 96/04/0145

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §345 Abs3;
GewO 1994 §40;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Jänner 1996, Zl. V/1-B-9490, betreffend Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung und Untersagung der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Jänner 1996 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25. Juli 1994, mit dem festgestellt worden war, es lägen die Voraussetzungen für die Ausübung des Bestattergewerbes gemäß § 130 GewO 1994 in einem näher bezeichneten Standort nicht vor und mit dem die Ausübung dieses Gewerbes untersagt wurde, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. November 1959 sei der Gemeinde E die Konzession zum Betrieb eines Leichenbestattungsunternehmens erteilt worden; die Verpachtung dieser Konzession an den Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. März 1964 unbefristet genehmigt worden. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 sei der Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vermerkt worden und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Februar 1993 sei die Übertragung der Ausübung des Bestattergewerbes an einen anderen, namentlich genannten Pächter genehmigt worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 1. März 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Ausübung des Bestattergewerbes in E, E-Straße 2, angemeldet. Auf Grund des erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sei die Frage des Vorliegens eines Bedarfes nach der Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer zu verneinen gewesen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Aufkündigung des Pachtvertrages durch die Gemeinde E sei nicht rechtswirksam, müsse entgegengehalten werden, daß eine allenfalls unwirksam vorgenommene Aufkündigung des Pachtvertrages auf das öffentlich-rechtliche Pachtverhältnis nach der Gewerbeordnung nicht zurückwirken könne.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen sowie im Recht auf Unterbleiben der Untersagung der Gewerbeausübung, verletzt. Er bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weil sie weder den Inhalt des zwischen ihm und der Gemeinde E ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrages, noch geprüft habe, ob und unter welchen Bedingungen dieser überhaupt hätte aufgelöst werden können. Hätte sie dies nämlich getan, wäre sie zum Ergebnis gelangt, daß dieser Vertrag nicht rechtswirksam aufgelöst worden sei, sodaß der "sicherheitshalber" eingebrachte Antrag auf "Erteilung einer Konzession" zurückgewiesen hätte werden müssen. Keinesfalls hätte die belangte Behörde aber einen abweisenden Bescheid erlassen und darin ausführen dürfen, daß der Konzessionspachtvertrag aufgelöst sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer nämlich nicht, daß die Feststellungen der belangten Behörde zur Bedarfsfrage gemäß § 131 Abs. 1 GewO 1994 unrichtig wären. Zum anderen könnte der Beschwerdeführer dadurch, daß über sein Anbringen in der Sache entschieden wurde, selbst wenn seine Auffassung zuträfe und die Gewerbeanmeldung zurückzuweisen gewesen wäre, in keinem Recht verletzt werden; ist ihm doch ein "Recht auf Zurückweisung" gesetzlich nicht eingeräumt. Im übrigen irrt der Beschwerdeführer aber auch hinsichtlich des normativen Gehalts des § 40 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994, wonach das Recht des Pächters zur Ausübung des Gewerbes

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abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen - mit dem Widerruf der Übertragung, spätestens aber mit der Endigung des Pachtverhältnisses erlischt. Diese Bestimmung ermöglicht es nämlich dem Verpächter, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter jederzeit mit der Wirkung zu widerrufen, daß die Behörde vom Zeitpunkt der Anzeige an

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und zwar unabhängig vom Inhalt des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses - nur mehr den Gewerbeinhaber als betriebsberechtigt behandeln darf (vgl. z.B. die

hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1976, Zl. VwSlg. Nr. 9160/A, und vom 13. September 1988, Zl. 86/04/0216).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040145.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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