RS Vfgh 2021/10/6 V40/2021 ua

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenV - Schigebiete des Landeshauptmannes von Tirol LGBl 4/2021
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Novellierungsanordnung einer COVID-19-Maßnahmenverordnung

Rechtssatz

Die Anträge richten sich ihrem Wortlaut nach eindeutig gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol geändert wird, LGBl 4/2021. Bei den angefochtenen Bestimmungen handelt es sich aber um Novellierungsanordnungen, aus denen sich die ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der antragstellenden Parteien nicht ergeben können. Daher können diese nur durch die Verordnung LGBl 142/2020 in der Fassung der Novelle aktuell betroffen sein, nicht aber durch die Novellierungsanordnung. Folglich ist auch nur die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol in der Fassung der angefochtenen Novelle mittels Individualantrag angreifbar, nicht aber die bloße Novellierungsanordnung.Die Anträge richten sich ihrem Wortlaut nach eindeutig gegen die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol geändert wird, Landesgesetzblatt 4 aus 2021,. Bei den angefochtenen Bestimmungen handelt es sich aber um Novellierungsanordnungen, aus denen sich die ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der antragstellenden Parteien nicht ergeben können. Daher können diese nur durch die Verordnung Landesgesetzblatt 142 aus 2020, in der Fassung der Novelle aktuell betroffen sein, nicht aber durch die Novellierungsanordnung. Folglich ist auch nur die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol in der Fassung der angefochtenen Novelle mittels Individualantrag angreifbar, nicht aber die bloße Novellierungsanordnung.

Entscheidungstexte

  • V40/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.10.2021 V40/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, COVID (Corona), Novellierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V40.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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