RS Vfgh 2021/12/15 V560/2020 (V560/2020-10)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §1, §3, §8, §10
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 455/2020 §6
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der COVID-19-Maßnahmenverordnung betreffend Betretungsverbote von Gastgewerbebetrieben für bestimmte Gruppengrößen und die Pflicht zur Konsumation im Sitzen mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen sowie mangels Nachvollziehbarkeit der Anhörung der Corona-Kommission im Verfahren zur Verordnungserlassung

Rechtssatz

Feststellung, dass §6 Abs1a, 1b und 3a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV) idF BGBl II 455/2020 gesetzwidrig war. Gemäß §6 Abs1a und 1b COVID-19-MV idF BGBl II 455/2020 durfte der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese aus sechs Personen (in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte) bzw maximal zwölf Personen (im Freien) oder ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben. §6 Abs3a der Verordnung ordnete an, dass Speisen und Getränke nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden dürfen. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen, er sei Inhaber, Geschäftsführer und gemäß §9 VStG Verantwortlicher eines Gasthauses samt Gastgarten, hinreichend dargelegt, dass er durch die in §6 Abs1a, 1b und 3a COVID-19-MV normierten Beschränkungen betreffend das zulässige Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist. Der Umstand, dass die COVID-19-MV mit 03.11.2020 außer Kraft getreten ist, schadet in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die mit VfSlg 20399/2020 beginnende Rsp nicht. Im Hinblick auf die - an die Inhaber von Betriebsstätten gerichtete - Verwaltungsstrafdrohung in §8 Abs4 COVID-19-MG steht dem Antragsteller auch kein anderer zumutbarer Weg offen, die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den VfGH heranzutragen.Feststellung, dass §6 Abs1a, 1b und 3a der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (COVID-19-Maßnahmenverordnung - COVID-19-MV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 455 aus 2020, gesetzwidrig war. Gemäß §6 Abs1a und 1b COVID-19-MV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 455 aus 2020, durfte der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese aus sechs Personen (in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte) bzw maximal zwölf Personen (im Freien) oder ausschließlich aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben. §6 Abs3a der Verordnung ordnete an, dass Speisen und Getränke nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden dürfen. Der Antragsteller hat mit seinem Vorbringen, er sei Inhaber, Geschäftsführer und gemäß §9 VStG Verantwortlicher eines Gasthauses samt Gastgarten, hinreichend dargelegt, dass er durch die in §6 Abs1a, 1b und 3a COVID-19-MV normierten Beschränkungen betreffend das zulässige Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist. Der Umstand, dass die COVID-19-MV mit 03.11.2020 außer Kraft getreten ist, schadet in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die mit VfSlg 20399/2020 beginnende Rsp nicht. Im Hinblick auf die - an die Inhaber von Betriebsstätten gerichtete - Verwaltungsstrafdrohung in §8 Abs4 COVID-19-MG steht dem Antragsteller auch kein anderer zumutbarer Weg offen, die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den VfGH heranzutragen.

Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §6 Abs2a COVID-19-MV idF BGBl II 455/2020 sowie der angefochtenen Wortfolge in §10 Abs3 COVID-19-MV idF BGBl II 455/2020: §6 Abs2a COVID-19-MV richtet sich an die Konsumenten alkoholischer Getränke und ordnet keine weiteren Verpflichtungen für Betreiber von Betriebsstätten des Gastgewerbes an. Damit wird auch nicht deren Verhalten innerhalb des eigenen Betriebes geregelt. Da der Antragsteller daher in seiner Funktion als Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht Normadressat des angefochtenen §6 Abs2a COVID-19-MV ist und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. In Bezug auf §10 Abs3 COVID-19-MV begründet der Antragsteller seine unmittelbare Betroffenheit damit, dass er "bisweilen selbst (etwa als Privatperson und Vereinsobmann) als verantwortlicher Veranstalter fungiert" und er "bei der entgeltlichen Bewirtung von Zusammenkünften bzw Veranstaltungen mit Speisen und Getränken (§111 Abs1 Z2 GewO) jedenfalls auch selbst die Norm des §10 Abs3 COVID-19-MV bei sonstiger Strafbarkeit zu beachten hat". Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht darzutun, inwiefern er im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, eine bzw mehrere Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen iSd §10 Abs1 iVm Abs3 COVID-19-MV in seinem Gastgewerbebetrieb durchzuführen.Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung des §6 Abs2a COVID-19-MV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 455 aus 2020, sowie der angefochtenen Wortfolge in §10 Abs3 COVID-19-MV in der Fassung BGBl römisch zwei 455/2020: §6 Abs2a COVID-19-MV richtet sich an die Konsumenten alkoholischer Getränke und ordnet keine weiteren Verpflichtungen für Betreiber von Betriebsstätten des Gastgewerbes an. Damit wird auch nicht deren Verhalten innerhalb des eigenen Betriebes geregelt. Da der Antragsteller daher in seiner Funktion als Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher einer Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht Normadressat des angefochtenen §6 Abs2a COVID-19-MV ist und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Regelung in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift. In Bezug auf §10 Abs3 COVID-19-MV begründet der Antragsteller seine unmittelbare Betroffenheit damit, dass er "bisweilen selbst (etwa als Privatperson und Vereinsobmann) als verantwortlicher Veranstalter fungiert" und er "bei der entgeltlichen Bewirtung von Zusammenkünften bzw Veranstaltungen mit Speisen und Getränken (§111 Abs1 Z2 GewO) jedenfalls auch selbst die Norm des §10 Abs3 COVID-19-MV bei sonstiger Strafbarkeit zu beachten hat". Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht darzutun, inwiefern er im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt hat, eine bzw mehrere Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen iSd §10 Abs1 in Verbindung mit Abs3 COVID-19-MV in seinem Gastgewerbebetrieb durchzuführen.

Im Verordnungsakt zu BGBl II 455/2020 ist entgegen §10 COVID-19-MG nicht dokumentiert, dass vor Erlassung der Verordnung, und somit vor Anordnung der angefochtenen Maßnahmen gemäß §6 Abs1a, 1b und 3a COVID-19-MV, die Corona-Kommission gehört wurde oder dass diese auf Grund von Gefahr im Verzug nicht gehört werden konnte. Die Verordnung wurde daher nicht in einem dem §10 COVID-19-MG entsprechenden Verfahren erlassen. Im Übrigen ist aus dem vorgelegten Verordnungsakt nicht ersichtlich, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände, insbesondere auf Grundlage welcher zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung BGBl II 455/2020 vorgelegenen epidemiologischen Situation, die angefochtene Verordnungsentscheidung fußt.Im Verordnungsakt zu Bundesgesetzblatt Teil 2, 455 aus 2020, ist entgegen §10 COVID-19-MG nicht dokumentiert, dass vor Erlassung der Verordnung, und somit vor Anordnung der angefochtenen Maßnahmen gemäß §6 Abs1a, 1b und 3a COVID-19-MV, die Corona-Kommission gehört wurde oder dass diese auf Grund von Gefahr im Verzug nicht gehört werden konnte. Die Verordnung wurde daher nicht in einem dem §10 COVID-19-MG entsprechenden Verfahren erlassen. Im Übrigen ist aus dem vorgelegten Verordnungsakt nicht ersichtlich, auf welcher Informationsbasis über die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände, insbesondere auf Grundlage welcher zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 455 aus 2020, vorgelegenen epidemiologischen Situation, die angefochtene Verordnungsentscheidung fußt.

Der BMSGPK hat damit im Verordnungsakt nicht dargelegt, dass er die angefochtenen Maßnahmen im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen sowie die im Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation angewendet hat. §6 Abs1a, 1b und 3a COVID-19-MV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 455/2020 verstößt somit gegen §3 und §10 COVID-19-MG.Der BMSGPK hat damit im Verordnungsakt nicht dargelegt, dass er die angefochtenen Maßnahmen im Einklang mit den im COVID-19-MG normierten Verfahrensregelungen erlassen sowie die im Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Bewertung der epidemiologischen Situation angewendet hat. §6 Abs1a, 1b und 3a COVID-19-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 455 aus 2020, verstößt somit gegen §3 und §10 COVID-19-MG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

COVID (Corona), Bindung (des Verordnungsgebers), Verordnungserlassung, Legalitätsprinzip, Determinierungsgebot, VfGH / Individualantrag, Grundlagenforschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V560.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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