RS Vfgh 2021/12/15 E2420/2020

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
AuslBG §4 Abs3
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Anlassfall

Rechtssatz

Mit E vom 23.06.2021, V 95/2021 ua, hob der VfGH zunächst aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Verordnungen (näher bezeichnete Absätze des Erlasses der (ehemaligen) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018, Z BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018 sowie des Erlasses des (ehemaligen) Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 11.05.2004, Z435.006/6-II/7/04), als gesetzwidrig auf.

Anlassfallwirkung der Aufhebung des §4 Abs3 AuslBG idF BGBl I 56/2018 mit E v 14.12.2021, G232/2021. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der Rechtslage für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2420.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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