Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid
des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juni 1996, Zl. 04-30 He 9-96/13, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Landeshauptmann von Steiermark mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Juni 1996 dem Beschwerdeführer dessen Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Erdarbeiten unter Ausschluß jeder einem der konzessionierten Baugewerbe vorbehaltenen Tätigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 entzog. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, mit Beschlüssen des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. März 1995 und 22. März 1996 seien zwei Anträge auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Da mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 7. März 1996 neuerlich ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei, sei der Beschwerdeführer sogar während der Dauer des gegenständlichen Berufungsverfahrens seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Es könne daher auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr erwartet werden, daß er den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht er geltend, er habe erstmals mit dem angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür erhalten, weshalb von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht abzusehen gewesen sei; der erstbehördliche Bescheid sei keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich gewesen. Es wäre die belangte Behörde daher schon aus diesem Grund verpflichtet gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben. Es sei im Verwaltungsverfahren die Wahrung des Parteiengehörs unterblieben. Es sei dem Beschwerdeführer nämlich keine Möglichkeit eingeräumt worden, vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ein entsprechendes Vorbringen über die für die Beurteilung seiner nunmehrigen wirtschaftlichen Lage und des vorwiegenden Interesses der Gläubiger an der Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Umstände zu erstatten. Insbesondere sei ihm die Möglichkeit genommen worden, zu dem neuerlichen Antrag auf Eröffnung des Konkurses Stellung zu nehmen. Wäre ihm diese Gelegenheit gegeben worden, hätte er vorbringen können, daß die diesem Antrag zugrunde liegende Forderung im Mai 1996 zur Gänze bezahlt worden sei. Ferner hätte er vorbringen können, daß es ihm auf Grund der verbesserten Auftrags- und Ertragslage nunmehr möglich sei, sowohl den laufenden Zahlungsverpflichtungen, die mit dem Betrieb des Unternehmens verbunden seien, als auch die Rückstände ratenweise abzudecken. Daraus hätte sich ergeben, daß der Fortbestand des Unternehmens auch im Interesse der Gläubiger liege. Ausgehend von diesen Verfahrensmängeln sei die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei während der Dauer des Berufungsverfahrens seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen, weshalb auf Grund der wirtschaftlichen Lage nicht mehr erwartet werden könne, daß er den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde. Die belangte Behörde hätte ohne Einvernahme des Beschwerdeführers nur auf Grund der Mitteilung des Konkursgerichtes diese Schlußfolgerung nicht ziehen dürfen, da diese Mitteilung keinen hinreichenden Beweis dafür darstelle, ob auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers erwartet werden könne, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen werde und ob die Fortführung des Betriebes im überwiegenden Interesse der Gläubiger liege. Bei Durchführung der erforderlichen Ermittlungen hätte die belangte Behörde nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens der Berufung stattgeben und von der Entziehung des Gewerbescheines absehen müssen, da der Beschwerdeführer nunmehr seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne und auch nachgekommen sei.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361) die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
Zunächst ist festzuhalten, daß das Vorliegen der Voraussetzung für die Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994 in der Beschwerde nicht bestritten wird und sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen kein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme ergibt. Es geht im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich darum, ob die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 anzunehmen gehabt hätte.
Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende AUCH den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, daß der Gewerbetreibende nicht nur die mit dem laufenden Gewerbebetrieb verbundenen Forderungen zu erfüllen vermag, sondern auch, daß er hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 96/04/0098).
Im vorliegenden Fall gesteht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zu, daß es ihm auf Grund der verbesserten Auftrags- und Ertragslage nunmehr möglich sei, (unter anderem) "auch die Rückstände ratenweise abzudecken". Er räumt damit neben der nach seiner Behauptung im Mai 1996 gänzlich berichtigten Forderung, die zum Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 7. März 1996 führte, die Existenz weiterer offener Forderungen gegen ihn ein. Unter diesen Umständen könnte nach der dargelegten Rechtslage von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 nur dann abgesehen werden, wenn hinsichtlich dieser Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden wären. Daß dies der Fall sei, wird aber in der Beschwerde nicht behauptet.
Ausgehend von dieser vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der durch die belangte Behörde erfolgten Entziehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Damit mangelt es aber auch den nach den Behauptungen in der Beschwerde der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensverstößen an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996040165.X00Im RIS seit
20.11.2000