RS Lvwg 2021/12/17 LVwG-2021/44/2387-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EpidemieG 1950 §6 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1a
AVG §46

Rechtssatz

Die Akkreditierung oder Zertifizierung eines Labors ist keine zwingende Voraussetzung dafür, dass dessen Befunde in einem behördlichen oder gerichtlichen Beweisverfahren verwendet werden. Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel nämlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel).

Schlagworte

Absonderung
Akkreditierung
Zertifizierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.44.2387.10

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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