TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/22 LVwG-2018/15/2110-13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Entscheidungsdatum

22.12.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 08.08.2018, Zl ***, betreffend Auftrag gemäß § 62 AWG 2002,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass festgestellt wird, dass die Erteilung des Auftrages bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Ausweitung des Deponievolumens (Bescheid des Landeshauptmannes vom 07.10.2021, ***) rechtmäßig war.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer CC, aufgetragen, die konsenswidrig zwischengelagerten Abfälle im Bereich der Bodenaushubdeponie DD inclusive Zufahrt im Ausmaß von 76.617 m³ vollständig bis längstens 01.03.2020 zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig ein Rechtsmittel eingebracht. Darin wird auf das Wesentliche zusammengefasst bestritten, dass der behördlich eingeräumte Konsens bei der Ablagerung von Abfällen (Bodenaushubmaterial) überschritten wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 13.11.2018 sowie am 29.04.2021 Beschwerdeverhandlungen durchgeführt. An den Verhandlungen teilgenommen haben neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter auch eine Amtssachverständige aus dem Bereich Geoinformation.

Mit E-Mail Nachricht des Landeshauptmannes als zuständige Behörde nach dem AWG 2002 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass in Bezug auf die konsenswidrig lagernden Abfälle, für die der angefochtene Bescheid erlassen wurde, nunmehr eine rechtskräftige abfallwirtschaftliche Genehmigung vorliegt.

II.      Sachverhalt:

Vom Beschwerdeführer wurde im Rechtsmittel im Wesentlichen bestritten, dass der behördlich eingeräumte Konsens für die Ablagerung von Bodenaushubmaterial bei der vorliegenden Deponie überschritten wurde.

Die belangte Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die genehmigte Gesamtkubatur auf der Deponie „DD“ im Ausmaß von 72.083 m³ um 76.617 m³ überschritten wurde.

Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Feststellung, dass der Konsens überschritten wurde, auf durchgeführte Laserscanmessungen. Mit Hilfe dieser Laserscanmessungen kann durch einen Vergleich des Geländes im Urzustand im Verhältnis zum Zustand, der sich zu einem bestimmten Zeitpunkt präsentiert, festgestellt werden, wie viel Material an einem bestimmten Ort aufgebracht wurde. So kann betreffend die Geländeoberfläche mit Hilfe der genannten Laserscanmessung festgestellt werden, wie das Geländeprofil in Bezug auf die konkrete Höhenlage vor und nach einer Schüttung gestaltet war.

Aufbauend auf dieser Messung kann sodann eine Feststellung getroffen werden, wie viel Material tatsächlich an einem bestimmten Ort abgelagert wurde. Derart ist die Amtssachverständige für Geoinformation zum Ergebnis gelangt, dass Aufschüttungen im Ausmaß von 76.617 m³ vorgenommen wurden, für welche eine abfallrechtliche Genehmigung nicht vorliegt, zumal die am Standort befindliche Bodenaushubdeponie um dieses Ausmaß an Bodenaushubmaterial „überfüllt“ wurde, sohin der behördlich eingeräumte Konsens für die Bodenaushubmaterialien in diesem Umfang überschritten wurde.

Festgestellt wird weiters, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2021 aufgrund eines entsprechenden Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft die abfallrechtliche Genehmigung zur Ausweitung des Volumens der Bodenaushubdeponie, auf welcher die fraglichen Aufschüttungen erfolgt sind, erteilt wurde. Durch diese Ausweitung des Konsenses wurde somit die Aufschüttung, deren Entfernung dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aufgetragen wird, nachträglich abfallrechtlich genehmigt.

III.     Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass tatsächlich der ursprünglich eingeräumte behördliche Konsens für eine Bodenaushubdeponie überschritten wurde, stützt sich auf die fachlichen Stellungnahmen von EE, welche diese auch im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlungen entsprechend erläutert hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Messungen aufgrund der vorhandenen Vegetation nicht richtig seien, konnte von der Amtssachverständigen entkräftet werden. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, wie etwa das der zwischengelagerte humose Oberboden vom Volumen abzuziehen sei, führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, zumal diese zwischengelagerten Humusmengen in der Gesamtberechnung sehr wohl berücksichtigt wurden.

IV.      Rechtslage:

AWG

„Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase

§ 62. (…)

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

…“

V.       Erwägungen:

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird zunächst festgehalten, dass beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Auftrag nach dem AWG 2002 ursprünglich zu Recht erfolgt ist. So hat sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben, dass tatsächlich der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 21.02.2011, vom 05.10.2015, sowie vom 19.07.2017 eingeräumte Konsens für eine Bodenaushubdeponie überschritten wurde. So wurden auf der Deponie „DD“ tatsächlich die genehmigte Gesamtkubatur im Ausmaß von 72.083 m³ um 76.617 m³ überschritten. Der Auftrag wurde daher von der belangten Behörde zu Recht erteilt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen, wie dem vorliegenden, von der Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gegolten haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in der Herstellung des Zustandes, die einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen, Auftrag entspricht, keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhalts zu erblicken. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Verpflichtung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen, noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen wurde, nichts geschehen wäre (Vergleich dazu zB VwGH 16.12.1999, 99/07/0103; diese Rechtsprechung ist auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich; Vergleich dazu etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087).

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof zu derartigen Leistungsbescheiden beispielsweise in seiner Entscheidung vom 24.10.2001, 2000/04/0142 festgehalten, dass wenn während des (Rechtsmittel) Verfahrens eine der Voraussetzungen für die Maßnahme wegfällt, ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen ist.

Insofern wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich Bodenaushubmaterialien im Ausmaß von 76.617 m³ auf der Bodenaushubdeponie „DD“ abgelagert wurde, für welches ein behördlicher Konsens nicht vorgelegen ist. Insofern hat die belangte Behörde zu Recht einen abfallpolizeilichen Auftrag erlassen.

Allerdings wäre dieser Auftrag nunmehr nicht mehr vollstreckbar, zumal sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich maßgeblich geändert hat und durch die nunmehr genehmigte Ausweitung des Deponievolumens der von der belangten Behörde festgestellte Missstand nicht mehr besteht. Eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides scheidet somit ebenfalls aus. Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des VwGH vom 24.10.2001 war daher eine vergangenheitsbezogene Feststellung im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses vorzunehmen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Beseitigungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2018.15.2110.13

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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