TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/12 LVwG-AV-19/001-2020

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Entscheidungsdatum

12.11.2021

Norm

WRG 1959 §4
WRG 1959 §10
WRG 1959 §25
WRG 1959 §138 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der Gemeinde ***, ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH (nunmehr: B Rechtsanwälte GmbH) in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 02.12.2019, ***, betreffend Erlassung eines Alternativauftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29.10.2021 zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.12.2019 ersatzlos aufgehoben.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Gemeinde *** hat zur Wasserversorgung im Gemeindegebiet unter anderem die „*** Wasserleitung“, welche aus der ***quelle (= ***quelle), der ***quelle, der ***quelle und den ***quellen besteht, und die sogenannten „***quellen“.

Im Dekret vom 07.12.1894 wurde festgehalten, dass eine am 18.10.1893 durchgeführte kommissionelle Feststellung („Constatierung“) ergeben hat, dass eine Wasserleitung von der ***quelle auf Grundparzelle Nr. *** und von der ***quelle auf Grundparzelle Nr. *** vorliegt und dass dieses Wasserrecht in das Wasserbuch eingetragen wurde (Band ***, ***).

Im Entwurf zur Eintragung in das neue Wasserbuch zur Wasserbuch-Postzahl *** des Verwaltungsbezirkes *** vom 08.08.1903 sind unter anderem folgende der gegenständlichen Quellen unter „Beschreibung der Anlagen und des Ausmaßes der Wasserbenutzung“ eingetragen:

Die ***quellen (bestehend aus ***quellen, ***quelle und ***quelle), die ***quelle, die ***quelle und die ***quelle.

Betreffend Postzahl *** für den Verwaltungsbezirk *** ist unter „Urkunden und behördliche Entscheidungen“ eine Verhandlungsschrift vom 03.06.1912, Zl. *** (Eintragungsentwurf) und weiters eine Aufnahmeschrift der BH Neunkirchen vom 28.04.1913 angeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass die im Eintragungsentwurf vom 08.08.1903 angeführten Quellen im Jahr 1913 tatsächlich in das Wasserbuch aufgenommen wurden.

Mit „Erkenntnis“ der k.k. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.06.1905, Zl. ***, erhielt die Gemeinde *** (offenbar gemäß § 79 ff des Gesetzes vom 28.08.1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns Nr. 56/Jahrgang 1870, XXXVII. Stück, ausgegeben am 26.10.1870 - kurz: WRG) die Genehmigung, die auf *** Grunde befindliche ***quelle zu fassen und abzuleiten. Die Genehmigung wurde bis zur tatsächlichen Ableitung der ***quellen (welche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht realisiert waren) befristet.

Ein Vertrag vom 18.06.1909 (bzw. 12.06. und 17.06.1909) zwischen dem D (als Grundeigentümer) und der Gemeinde *** regelt betreffend die Wasserleitung in der genannten Gemeinde, dass die Gemeinde *** zur Wasserversorgung (der ***) auf die Dauer von 90 Jahren vom Tag der Unterfertigung des Vertrages die auf den Grundstücken des D entspringenden und bereits gefassten ***quellen und unteren ***quellen, weiters die neu zu fassende ***- und ***quelle sowie nach Ablauf der Konzessionsdauer für die C Gesellschaft die überlassenen ***- und obere ***quellen übernimmt. Der Vertrag wurde am 07.07.1909 vom damals zur Genehmigung zuständigen NÖ Landesausschuss (= Erzherzogthum Österreich unter der Enns) unterfertigt.

Aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeindeausschusses von *** vom 07.04.1919 betreffend Neubildung der Gemeinde *** ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen:

„Das Wasserwerk der *** soll samt dem dazugehörigen Quellengebiete mit einem Radius von 100 m beim *** verbleiben, …

.....

… wird über die Trennungsfrage selbst unter den vorstehenden, vom Ausschusse bereits beschlossenen Voraussetzungen (Anmerkung: betreffend genauen Grenzverlauf und Lage des Wasserwerks samt Quellgebieten, finanzielle Regelung) abgestimmt. – Die Abstimmung ergab folgendes Resultat:

13 Stimmen dafür, 5 Stimmen (…) dagegen, und 2 Stimmenthaltungen …

…“

Mit Bescheid des Landrates in *** vom 05.01.1939, Zl. ***, erfolgte eine Bestandsaufnahme der Gemeindewasserleitung des Kurortes ***, in welchem unter anderem die ***quellen, ***quellen, ***quellen (***quelle, ***quelle, ***quelle, ***quelle und ***quelle) sowie die Gruppe ***- und ***quelle und weiters die ***quellen und die ***quellen festgehalten sind. Weiters wird in diesem Bescheid festgehalten, dass gegen die Eintragung des angeführten Bestandes in das Wasserbuch kein Anstand bestehe.

Weiters liegt ein Bestandvertrag vom 02.07. bzw. 04.10.1971, abgeschlossen zwischen dem D und der Gemeinde „Kurort“ ***, vor. Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Vertrages lauten auszugsweise wie folgt:

„I.

Gegenstand dieses Vertrages sind die auf der *** Grundparzelle Nr. ***, EZ ***, KG Kurort ***, entspringenden Quellen, die sogenannte „***quelle“ und „***quelle“. Beide Quellen sind ein Teil der Wasserversorgung des Kurortes ***.

II.

Beide Quellen sind bereits gefasst und werden durch die Gemeinde aufgrund eines internen Abkommens zwischen ihr und dem Nutzungsvorgänger, der E gesellschaft (früher: C gesellschaft) seit längerer Zeit genutzt.

III.

Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt mit 01.01.1969 und endet mit 31.12.1999 (= 30 Jahre).

IV.

D überlässt der Gemeinde *** für die Wasserversorgung des Kurortes die auf der *** Grundparzelle *** gelegenen Quellen.

…“

Nach dem Grundbuchauszug vom 17.09.2021 für die KG *** mit der Einlagezahl *** des Bezirksgerichtes *** ist im C-Blatt (Lastenblatt) eine Dienstbarkeit der Wasserleitung über Grundstück u.a. *** für die Gemeinde *** eingetragen. Weiters findet sich in diesem Auszug unter Punkt 8b die Eintragung „*** Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ ***“.

Das Übereinkommen vom 19.09.1983 bzw. 03.11.1983 zwischen der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) und der Gemeinde *** regelt, soweit gegenständlich relevant, Folgendes (auszugsweise Zitierung):

„I.

(1) Die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) gestattet der Gemeinde *** in Fortsetzung der bereits seinerzeit vom *** gegebenen Bewilligung, weiterhin die auf bundesforsteigenen Grundstücken entspringenden, fachgemäß gefassten Quellen zu verwerten, das Wasser mittels unterirdisch verlegter Rohrleitungen zu Sammelschächten und von dort zu den außerhalb des ÖBF-Besitzes gelegenen Hochbehältern zum Zwecke der Versorgung der Gemeinde *** abzuleiten sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten.

Es handelt sich um folgende Quellen, Sammelschächte auf nachstehend angeführten ÖBF-Grundstücken:

Wasserleitung ***

Die Quellen 1 bis 5 (samt Quellschächten)

Quelle 1: ***quelle im hinteren *** mit Sammelschacht

Quelle 2 und 3: ***quelle mit Brunnstube der ***

Quelle 4: ***quelle mit Sammelschacht

Quelle 5: ***quelle mit Sammelschacht auf den Grundstücken *** und ***, KG *** und *** und ***, KG ***

II.

Dieses Übereinkommen wird mit Wirksamkeit vom 1983 01 01 auf unbestimmte Zeit, längstens auf die Dauer des konsensgemäßen Bestandes der in Punkt I. angeführten Wasserversorgungsanlagen, abgeschlossen.

…“

Eine Anfrage der belangten Behörde betreffend die Trennung der Gemeinde *** und die Bildung der Gemeinde *** beantwortete die Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 28.10.2015 damit, dass diese mittels des Gesetzes der provisorischen Landesversammlung von NÖ vom 30.04.1919 betreffend die Bildung einer selbstständigen Ortsgemeinde ***, LGBl. Nr. 252/1919, verfügt worden wäre, wobei die Gemeinde *** aus Gebieten der Gemeinde *** abgetrennt worden wäre und letztere durch die Gemeindetrennung in ihrem Bestand nicht betroffen worden sei.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2019, in der eine fachliche Stellungnahme durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen abgegeben wurde, erließ die belangte Behörde den angefochtenen gewässerpolizeilichen Alternativauftrag vom 02.12.2019, ***. In diesem auf § 138 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Bescheid wird der Gemeinde *** aufgetragen, entweder bis spätestens 31.12.2020 unter Vorlage entsprechender Unterlagen um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die sogenannte „***“ (= ***quelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ***quelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ***quelle auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und ***quellen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, samt den für den Betrieb erforderlichen Hochbehältern und Transportleitungen) und die sogenannten „***quellen“ (= Quellsammelschächte 1 und 2 auf Grundstück Nr. ***, KG ***, mit diversen Quellsammelsträngen samt Zuleitung zur Transportleitung) anzusuchen oder binnen gleicher Frist die Einleitung der genannten Quellen in das kommunale Netz nachweislich und dauerhaft einzustellen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass für die im Spruch zitierten Quellen, welche nach wie vor für die kommunale Wasserversorgung von *** herangezogen würden, keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung mehr vorliege. Es fände sich zur Quellgruppe „***“ eine Befristung im Bescheid aus 1905 bis zur möglichen Einleitung der ***quellen, was spätestens mit der Kollaudierung 1908 der Fall gewesen wäre. Die Gemeinde hätte nach der Eingabe vom 03.03.1904 den Bedarf an Wasser provisorisch von den sogenannten ***quellen einzuleiten bis die ***quellen einbezogen werden würden. Die Behörde dürfe nie mehr bewilligen als beantragt wäre. Das Wasserrecht zum Betrieb der ***quellen wäre somit spätestens 1908 erloschen. Hinsichtlich der ***- und der ***quelle (= ***quelle) hätte keine wasserrechtliche Bewilligung aufgefunden werden können, hinsichtlich der ***- und ***quelle wäre das Wasserrecht mit Liquidierung der C gesellschaft erloschen. Die C gesellschaft wäre selbst nicht Eigentümerin der Quellgrundstücke zum Zeitpunkt der Bestandsgenehmigung 1894 gewesen, weshalb eine Bindung mit dem Grundstück ausscheide und lägen höchstpersönliche, nicht übertragbare Rechte vor, die mit Liquidierung der Gesellschaft erloschen wären. Selbst bei Annahme, dass die Gemeinde *** seinerzeit das Wasserrecht vom 07.12.1894 rechtmäßig übernommen hätte, wäre eine Übertragung an die Gemeinde *** nicht möglich gewesen, da letztere bis zur Gemeindetrennung 1919 Teil der erstgenannten Gemeinde (***-Kolonie) gewesen wäre. Identität der beiden Gemeinden liege nicht vor.

Dagegen erhob die Gemeinde ***, rechtsanwaltlich (zunächst) durch F in ***, ***, vertreten, Beschwerde und brachte vor, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorliege, die gegenständlichen Wasserrechte wären höchstpersönliche nicht übertragbare. In den Bestandsaufnahmen und im Wasserbuch wären die Wasserrechte angeführt gewesen und somit aktiver Bestand. Auch werde übersehen, dass für die Wasserrechte der Gemeinde *** eine Rechtsnachfolge gegeben wäre. Dies ergäbe sich daraus, dass sowohl die Landes- als auch die Bezirksbehörden auf die im Bescheidspruch angeführten Quellen und Wasserrechte Bezug genommen hätten. Befristungen wären nicht erfolgt, was im Wasserbuch auch dokumentiert wäre. Beantragt werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 03.05.2021 teilte die A Rechtsanwälte GmbH einen Vollmachtswechsel mit und führte eine Beschwerdeergänzung aus. Es seien auch die Überleitungsvorschriften des WRG, durch welche nach älterer Rechtslage bewilligungsfreie Wasserbenutzungen als bestehendes Recht übergeführt würden, heranzuziehen. § 142 Abs. 1 und 2 WRG 1959 wurde dann zitiert und vorgebracht, dass die gegenständlichen Quellen bereits Ende des 19. Jahrhunderts genutzt worden wären und es daher darauf ankomme, ob diese Benutzung nach dem WRG 1934 ohne Bewilligung weiter ausgeübt werden hätte dürfen. Auf § 125 des WRG 1934 wurde verwiesen und ausgeführt, dass der Bestand und Umfang nach den Rechtsvorschriften vor diesem Gesetz zu beurteilen wäre. Es käme nach der Literatur zum WRG 1934 darauf an, dass die faktischen Einrichtungen, wie sie zur Ausübung des Rechtes gedient hätten, als hinreichender Nachweis des Bestandes eines alten Rechtes anzusehen wären. Es komme aufgrund der Überleitungsbestimmung des § 142 Abs. 1 WRG 1959 und § 125 Abs. 1 WRG 1934 darauf an, ob die Wasserbenutzungen nach den Vorschriften des zum Zeitpunkt der Aufnahme der Wasserbenutzung geltenden NÖ WRG 1870 (Landeswasserrechtsgesetz für Niederösterreich, LGBl. 56/1870) bewilligungspflichtig waren oder nicht. Der VwGH hätte im Erkenntnis vom 13.12.1906, Zl. 13.261, ausgesprochen, dass das Grundwasser als solches einen Gegenstand des Wasserrechtes nicht bilde. Im Unterschied zum WRG 1870 unterläge unterirdisches Wasser (Grundwasser), auch wenn es nicht zu Tage trete, dem WRG 1934.

Vorliegend handle es sich um Quellen, die über Drainageleitungen unterirdisch erfasst und in einen unterirdischen Sammelschacht abgeleitet würden. Die Quellen würden nicht an der Oberfläche desselben Grundstückes zu Tage treten.

Selbst wenn man von der Benützung eines Privatgewässers ausgehen würde, wäre für eine Bewilligungspflicht nach § 16 NÖ WRG 1870 noch eine Einwirkung auf fremde Rechte oder öffentliches Gewässer erforderlich. Dies wäre gegenständlich nicht der Fall. Verwiesen wurde auf Entscheidungen des VwGH vom 13.12.1906, Zl. 13.261, wonach auf Zufluss unterirdischen Wassers kein durch das Wasserrecht geschützter Anspruch bestehe, und vom 04.07.1930, Nr. 16.257, wonach fremde Rechte auf Tagwässer beschränkt wären. Privatrechte und das Eigentum wären nach VwGH vom 13.12.1906, Nr. 4838 (A), keine fremden Rechte. Gegen eine Bewilligungspflicht spräche auch der Bescheid des Landesrats in *** vom 05.01.1939, ***, mit dem der bei Inkrafttreten des WRG 1934 bestehende Bestand festgeschrieben worden wäre, womit ein hinreichender Nachweis des Bestandes eines alten Rechtes vorliege. Eine Neuerung iSd § 138 WRG liege daher nicht vor.

Für den Fall, dass von einer Bewilligungspflicht nach dem NÖ WRG 1870 auszugehen wäre, brachte der Rechtsvertreter vor, dass für die ***- und ***quelle mit Schreiben der k.k. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 07.12.1894, Zl. ***, eine Bewilligung dokumentiert wäre. Die ***quellen und die ***quelle wären im Plan aus 1908 sowie in der Verhandlungsschrift vom 03.06.1912 als Bestand erwähnt, weiters im Bescheid des Landrats in *** vom 05.01.1939 angeführt und im Wasserbuch eingetragen. Die Eintragung hätte besondere Beweiskraft und wäre der Beweis des Gegenteils, wie in § 108 Abs. 1 WRG 1934 normiert, nicht gelungen. Dass ein Konsens vorgelegen wäre, zeige auch das Verhalten der Wasserrechtsbehörden, es wären etwa die Wasserbenutzungen im Wasserbuch eingetragen und Pläne zu Bescheidbestandteilen erklärt worden, in denen die ***leitung samt Quellnutzungen als Bestand ausgewiesen gewesen wäre. Indizien würden für einen vermuteten Konsens sprechen.

Die ***quelle, auf welche sich die Bewilligung der k.k. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.06.1905, Zl. ***, beziehe, wäre als Wasserrecht nicht erloschen, sei sie doch im Bescheid des Landrats vom 05.01.1939 angeführt und wäre in der Verhandlung vom 10.10.2001 festgeschrieben, dass unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 05.01.1939 eine offensichtlich parallele Nutzung dieser Quelle mit der ***quelle dem Konsens entspreche. Die ***quelle wäre auch im Wasserbuch als unbefristetes Recht eingetragen.

Die Übertragung von Wasserrechten im vorliegenden Fall würde sich nach § 25 NÖ WRG 1870 richten. Für die Annahme eines persönlichen Wasserrechtes gäbe es keinen Anhaltspunkt. Es handle sich um ein dinglich gebundenes Wasserrecht, welches dem jeweiligen Besitzer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zustünde. Darunter wäre nach dem Erkenntnis des VwGH vom 02.06.1927, Nr. 14.823 (A), derjenige zu verstehen, dem die rechtliche Disposition über die Wasserwerksanlage zustehe. Die Gemeinde *** hätte mit Vertrag vom 26.06. bzw. 17.08.1917 von der C gesellschaft ein solches Dispositionsrecht eingeräumt bekommen, es wären nach dem Vertrag die ***quelle, ***quelle, ***quelle und ***quellen, welche die Hotelwasserleitung samt Sammelbehältern und Hydranten speisten, von der Gemeinde übernommen worden. Für die Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge der Gemeinde *** in die Rechtsstellung der Gemeinde *** betreffend die gegenständlichen Quellen spreche, dass sich nur die konkret örtlich zuständige Kommunalverwaltung geändert hätte, an den Aufgaben hätte sich inhaltlich aber nichts geändert. Die notwendige Kontinuität der Besorgung der kommunalen Aufgaben wie etwa der Wasserversorgung spreche gegen die Annahme einer Einzelrechtsnachfolge. Aber auch bei Einzelrechtsnachfolge würde sich am Ergebnis nichts ändern, da Vereinbarungen zwischen den beiden Gemeinden zu entnehmen wäre, dass das Eigentum an der Wasserversorgungsanlage auf die Beschwerdeführerin übergehen solle.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.05.2021 wurde der belangten Behörde die Beschwerdeergänzung der Gemeinde *** vom 03.05.2021 zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung oder allfälligen Äußerung bis zur Verhandlung zugesandt.

Eine für den 10.05.2021 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund Befangenheitsanzeige des ursprünglich für den Beschwerdefall zuständig gewesenen Richters vom 06.05.2021 ab.

Nach Einarbeitung durch den nunmehr zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in die umfangreichen elektronisch und teilweise in Papierform seitens der belangten Behörde vorgelegten Akten betreffend die Wasserversorgungsanlage *** beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für 29.10.2021 neuerlich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an.

In dieser wurde Beweis erhoben durch Befragung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde und des Behördenvertreters. Die Rechtslage wurde eingehend erörtert.

Mit Schreiben vom 08.11.2021 legte die belangte Behörde noch in der Verhandlung angesprochene Unterlagen vor.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Es bestehen zur Wasserversorgung der Gemeinde *** die ***-, die ***- und die ***quellen sowie die Gruppe ***- (***-) und ***quelle und weiters die ***quellen und die (steirischen) ***quellen.

Verfahrensgegenständlich sind die ***quellen und die ***- und ***quelle. Die ***quellen bestehen aus der ***quelle, ***quelle und ***quelle sowie den Einzelquellen ***- und ***quelle.

Die C-Gesellschaft war Eigentümerin des G und hat 1917 mit der Gemeinde *** am *** einen Vertrag abgeschlossen, aufgrund dessen die Gemeinde die von der Gesellschaft errichteten Wasserleitungsanlagen übernommen hat. Dafür ist die Gemeinde die Verpflichtung eingegangen, der Gesellschaft täglich eine Wassermenge von 300 m³ gegen ein näher festgelegtes jährliches Entgelt abzugeben. Die übergebenen Anlagenteile haben unter anderem die Quellfassungen der ***- und ***quellen, die ***quellen und die ***quelle umfasst. Die Wasseranlagen sind für die Versorgung des G und seiner Anlagen errichtet worden und haben der Versorgung des G gedient. Der Eigentümer der Quellengrundstücke ist der D gewesen.

Der D ist auch Eigentümer der Grundstücke der ***quellen und der ***quelle gewesen. Diese sowie die ***quellen hat er (aufgrund eines Vertrages vom 12.06.1909 und 17.06.1909, genehmigt durch den Landesausschuss des Erzherzogthums Österreich unter der Enns am 07.07.1909) der Gemeinde *** zum Zweck der Wasserversorgung auf die Dauer von 90 Jahren überlassen.

Die ***- und die ***quelle befinden sich auf Grundstück Nr. ***, KG ***.

Die ***quellen befinden sich auf Gemeindegebiet der Gemeinde ***. Sie werden unterirdisch in Quellschächten gefasst und wird das Wasser unterirdisch über Leitungen weitergeleitet.

Die ***- und die ***quelle entspringen auf Grundstück Nr. ***, KG *** und sind Teil der Hotelwasserleitung des ehemaligen G. Eigentümerin dieses Hotels war die C gesellschaft. Rechtsnachfolgerin dieser Gesellschaft war die E gesellschaft, welche mittlerweile aufgelöst ist. Aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Quellengrundstücke (***- und ***quelle) D und der C gesellschaft als Eigentümerin des G erhielt letztere die Verfügungsgewalt über das Quellwasser. Die Gesellschaft hat mit Vertrag vom 26.06.1917 bzw. 17.08.1917 der Gemeinde *** diese Verfügungsgewalt für die beiden Quellen mit Wirksamkeit bis 31.12.1968 übertragen. In den genannten Vertrag ist die Rechtsnachfolgerin der genannten Gesellschaft, die E gesellschaft, eingetreten. Mit Bestandvertrag vom 02.07.1971 bzw. 04.10.1971 hat dann der Grundeigentümer der beiden Quellen, D, den Vertrag (gegenüber der Gemeinde ***) bis 31.12.1999 verlängert. Im Grundbuch des Bezirksgerichtes *** ist unter Einlagezahl *** zu Lasten unter anderem des Grundstückes ***, KG ***, auf welchem sich die beiden Quellen (***- und ***quelle) befinden, im C-Blatt eine Wasserbezugsservitut als Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde *** eingetragen (Stand 17.09.2021).

Im Jahr 1919 ist die Gemeinde *** durch Abtrennung von der Gemeinde *** entstanden. Auf dem Gemeindegebiet der neuen Gemeinde sind das Wasserwerk der Ortschaft (***) und die hier gegenständlichen Quellgebiete situiert.

Der Eigentümer der Quellgrundstücke der ***-, ***- und ***quelle, D, hat der Gemeinde *** die Verfügungsgewalt über diese Quellen mit Vertrag vom 12.06.1909 bzw. 17.06.1909 (genehmigt am 07.07.1909) übertragen. Die neu geschaffene Gemeinde *** hat 1919 die gegenständlichen Quellen zur Wasserversorgung erhalten.

Vor Ablauf der 90-jährigen Dauer der Übertragung hat die Rechtsnachfolgerin im Grundeigentum, die Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, mit Übereinkommen aus dem Jahr 1983 der Gemeinde *** unbefristet (aber längstens auf die Dauer des konsensgemäßen Bestandes der Wasserversorgungsanlage) die Zustimmung zur Verwertung des Wassers der Quellen zum Zwecke der Versorgung der Gemeinde eingeräumt.

Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ist bereits seit dem Jahr 1894 die ***- und die ***quelle (als Wasserrecht) eingetragen. Weiters sind in diesem Wasserbuch (unter der Postzahl ***) seit 1913 die ***quellen (bestehend aus der ***quelle, ***quelle und ***quelle) und die ***quelle als Teil der Anlagen der Wasserbenutzung für die Gemeinde *** (unbefristet) eingetragen. [Die ***- und die ***quelle sind ebenfalls in dieser Postzahl angeführt.]

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus Nachfolgendem:

Dem Vertrag vom 26.06.1917 bzw. 17.08.1917 zwischen der C gesellschaft und der Gemeinde *** ist zu entnehmen, dass diese Gesellschaft Eigentümerin des G und der dazugehörenden Grundstücke war und der Gemeinde die Hotelwasserleitung, bestehend aus der ***quelle, ***quelle, ***- und ***quelle, zur Verwendung als Wasserleitung übergeben hat, wobei die Gemeinde anstelle der Gesellschaft in die Verträge mit dem Grundeigentümer (D) der Quellengrundstücke eingetreten ist. Dass die gegenständlichen beiden Quellen, die ***- und die ***quelle, auf dem Grundstück ***, KG ***, situiert sind, welches sich im Eigentum des D befand, ergibt sich aus dem Bestandvertrag vom 02.07.1971 bzw. 04.10.1971. Das Wasserbezugsrecht aus diesen Quellen erschließt sich aus der Eintragung im Grundbuch des Bezirksgerichtes *** (Stand 17.09.2021), in welchem eine entsprechende Dienstbarkeit im C-Blatt des Quellgrundstückes zu Gunsten der Gemeinde *** verbüchert ist.

Dass die beiden Quellen zutage getreten sind, lässt sich aus dem Bestandvertrag von 1971 entnehmen.

Dass die ***quellen aus den ***quellen, der ***quelle, ***quelle und ***quelle sowie ***quelle bestehen, ergibt sich aus dem Schreiben des G an die BH Neunkirchen vom 11.03.1930, in dem eine Bestandszusammenstellung der Quellen der Gemeinde *** enthalten ist, und aus dem Bescheid vom 05.01.1939 über die bestehende Wasserleitungsanlage der Gemeinde ***.

Die ***quellen sind, wie sich aus dem Übereinkommen von 1983 (19.09.1983 bzw. 03.11.1983) ableiten lässt, nicht zutage getreten, bei der Anführung der Quellgruppen ist bei der „Wasserleitung ***“ als einziger angeführt, dass es Quellschächte gibt.

Aus dem Vertrag vom 26.06. und 17.08.1917 ergibt sich die Vereinbarung der Gemeinde *** mit der C gesellschaft hinsichtlich der Wasserleitungsübernahme zur Versorgung des im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden G und hinsichtlich einer Wasserlieferung an die Gesellschaft.

Das Eigentum an den Grundstücken der ***quellen zum damaligen Zeitpunkt (D) erschließt sich aus dem Vertrag vom 12.06.1909 und 17.06.1909.

Die Gemeinde *** ist im Jahr 1919 entstanden durch Abtrennung eines Teiles des Gemeindegebietes der Gemeinde ***. Dieser Umstand und dass die neu gebildete Gemeinde die gegenständlichen Quellen zur Wasserversorgung nutzt und auch das Verfügungsrecht darüber hat, ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeindeausschusses von *** vom 07.04.1919 und aus der Vereinbarung zwischen der Gemeinde *** und der Gemeinde *** vom 23.07.1919. Letzterer ist zu entnehmen, dass die Gemeinde *** an die erstgenannte Gemeinde laufend eine bestimmte Menge Wasser täglich abzugeben hat. In der Vereinbarung ist auch festgehalten, dass das Eigentum an den bestehenden Wasserleitungsanlagen der Gemeinde *** zusteht.

Weiters kann der Aktenlage (Eintragungsblatt in das Wasserbuch zu PZ *** vom 08.08.1903 mit Datumstempel 25.01.1940) entnommen werden, dass sich die gegenständlichen Quellen im Gemeindegebiet der Gemeinde *** befinden. Die ***quellen liegen auf Grundstück *** und Grundstück Nr. ***, KG ***, die ***quelle im Wesentlichen auf Grundstück Nr. *** derselben KG, die ***quelle auf Grundstücken Nrn. *** und ***, selbe KG, die ***- und die ***quelle auf Grundstück ***, KG ***.

Dass die ***- und die ***quelle 1894 in das Wasserbuch eingetragen wurden, ergibt sich aus dem Dekret vom 07.12.1894. Die Erfassung der anderen Quellen (obere ***quellen, ***quelle, untere ***quelle oder ***quelle und ***quelle) erschließt sich aus der Verhandlungsschrift vom 03.06.1912 über die Verfassung eines Entwurfes für die Wasserbucheintragung der Wasserleitung der Gemeinde *** (***) in Verbindung mit der Aufnahmeschrift der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.04.1913 und der im Akt enthaltenen Kopie der Eintragungen zur Postzahl *** des Wasserbuchs für den Verwaltungsbezirk *** (mit Datumstempel 25.01.1940) betreffend die Beschreibung der Anlagen auf Seite 3 (dort sind die Quellen, soweit gegenständlich, wie in der Verhandlungsschrift vom 03.06.1912 angeführt, erfasst). ***quellen und ***quellen sind Synonyme.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138.

(1) ...

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) ...

Fortbestand älterer Rechte.
§ 142.

(1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.

(2) ...

...“

Weiters heranzuziehen sind für gegenständliche Rechtssache die Regelungen im Gesetz vom 28.08.1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer, XXXVII. Stück, Jahrgang 1870, des Landes-Gesetz- und Verordnungsblattes für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns (ausgegeben und versendet am 26.10.1870). Dieses Gesetz lautet, soweit relevant, auszugsweise:

§ 4

Nachstehende Gewässer gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte entgegenstehen, dem Grundbesitzer:

a)   das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus denselben zu Tage quellende Wasser, mit Ausnahme der dem Salzmonopole unterliegenden Salzquellen und der zum Bergregale gehörigen Zementwässer.

b)   …

§ 10

Derjenige, welchem ein Privatgewässer gehört, kann dasselbe, unbeschadet der durch besondere Rechtstitel begründeten Ausnahmen, für sich und für andere nach Belieben gebrauchen und verbrauchen.

§ 11

§ 15

In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benützung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, soweit dadurch weder die Beschaffenheit des Wassers verändert, noch der Wasserlauf und das Ufer gefährdet, noch ein fremdes Recht verletzt, noch jemandem ein Schade zugefügt wird, gegen Beobachtung der Polizeivorschriften, an den durch dieselben von dieser Benützung oder Gewinnung nicht ausgeschlossenen Plätzen jedermann gestattet.

§ 16

Jede andere, als die in § 15 angegebene Benützung der öffentlichen Gewässer, sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers, auf den Lauf desselben, oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluss nehmen oder die Ufer gefährden kann, bedarf der vorläufigen Bewilligung der zuständigen Behörden.

Diese Bewilligung ist auch bei Privatgewässern erforderlich, wenn durch deren Benützung auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen Gewässern eine Einwirkung entsteht.

§ 17

§ 25

Wasserbenützungsrechte, welche in der Urkunde über die behördliche Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, gehen auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft über, für welche die Bewilligung erfolgt ist.

§ 26

§ 95

Bei jeder politischen Behörde ist ein Wasserbuch zur Ersichtlichmachung der im Bezirke bestehenden Wasserrechte nebst Wasserkarten zu führen.

In dieses Wasserbuch sind nach Rubriken einzutragen:

1.   Sämtliche im Bezirke bereits bestehende oder aufgrund dieses Gesetzes neu erworbene Wasserrechte, insoferne solche einer behördlichen Bewilligung bedürfen (§ 16);

2.   Alle auf diese Rechte sich beziehenden Dienstbarkeiten (Servituten);

3.   …

…“

Weiters sind für gegenständliche Rechtssache die Bestimmungen des WRG 1934 (Bundesgesetz vom 19.10.1934 betreffend das Wasserrecht, Bundesgesetzblatt für den Bundesstaat Österreich, Jahrgang 1934, Nr. 316) relevant:

„Zweiter Abschnitt

Von der Benutzung der Gewässer

§ 5. Benutzungsberechtigung

§ 10. Benutzung des Grundwassers

(1) Zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers in dem zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs erforderlichen Ausmaße bedarf der Grundeigentümer keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Das gleiche gilt für die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer zur Deckung eines anderen Wasserbedarfes, wenn die Erschließung und Benutzung weder durch artesische Brunnen noch durch andere als handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung und Benutzung des Grundwassers die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) …

§ 11. Bewilligung

...

§ 23. Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte

(1) Die Bewilligungen zur Wasserbenutzung mit nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen sind auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt; alle anderen Wasserbenutzungsrechte stehen dem jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft zu, mit der sie verbunden sind. Diese Rechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) …

§ 125. Fortbestand älterer Rechte; alter Bestand

(1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. (...)

…“

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2019 wird der Beschwerdeführerin ein gewässerpolizeilicher Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilt. Gegenstand sind die ***-Wasserleitung, bestehend aus der ***quelle, ***quelle, ***quelle und ***quellen, und die Anlagen der „***quellen“, bestehend aus den Quellsammelschächten 1 und 2.

Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist Voraussetzung, dass eine eigenmächtige Neuerung vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die gesetzten Maßnahmen auch – nach dem ersten Anschein – bewilligungsfähig sind.

Eine eigenmächtige Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist eine Herstellung dann, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH vom 25.05.2000, 97/07/0054 u.a.).

Als Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen. Es stellt daher nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG 1959 dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcher Art konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes (vgl. VwGH vom 25.05.2000, 97/07/0054).

In gegenständlichem Fall ist zunächst zu prüfen, ob die bereits seit längerer Zeit, nämlich vor dem Inkrafttreten des WRG 1934, bestehenden Quellen nach damals gültiger Rechtslage einer Bewilligung bedurften.

?    ***quelle, ***quellen und Quellsammelschächte 1 und 2 der ***quellen:

Diese Quellen sind, wie oben ausgeführt, unterirdisch gefasst worden.

Nach dem damals anzuwendenden NÖ WRG 1870 (Gesetz vom 28.08.1870, XXXVII. Stück des Landes-Gesetz- und Verordnungsblattes für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns, Jahrgang 1870, Nr. 56) galten als von diesem Gesetz erfasste Privatgewässer nach § 4 lit. a dieses Gesetzes die auf einem Grundstück enthaltenen unterirdischen und aus demselben zu Tage quellenden Wässer. Die gegenständlichen Quellen sind jedoch nicht zu Tage getreten und waren daher vom Anwendungsbereich des genannten Gesetzes nicht erfasst. Einer wasserrechtlichen Bewilligung hätte es daher nicht bedurft. Damit ist auch das „Erkenntnis“ der k.k. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.06.1905 betreffend eine befristete wasserrechtliche Genehmigung (für die ***quelle) unbeachtlich. Diese ist durch Zeitablauf auch bereits aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Erlassung der Entscheidung aus 1905 – auf Ersuchen der Gemeinde *** - aus Gründen der Übersichtlichkeit erfolgte, da nur „provisorisch“ eine Verwendung bis zur Errichtung einer anderen Versorgungsmöglichkeit (nämlich der zu Tage tretenden ***quellen) vorgesehen werden sollte.

Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die genannten drei Quellen im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** aufgrund der Aufnahmeschrift der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.04.1913 bereits vor Inkrafttreten des WRG 1934 unter der Postzahl *** eingetragen wurden.

Nach § 125 des WRG 1934 können diese damals bestehenden Wasserbenutzungen, welche nach dem NÖ WRG 1870 nicht bewilligungspflichtig waren, weiterhin ohne Bewilligung ausgeübt werden.

Aufgrund derzeit geltender Rechtslage ist für ältere Rechte und deren Fortbestand nunmehr § 142 Abs. 1 WRG 1959 heranzuziehen.

Nach dieser Bestimmung gilt dasselbe für bestehende Wasserbenutzungen wie die gegenständlichen drei Quellen, es darf auch ohne Einholung einer Bewilligung das Wasserrecht ausgeübt werden, jedoch erfordert dies eine Eintragung im Wasserbuch binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten des WRG 1959. Wie bereits dargelegt, sind diese Quellen im Wasserbuch weit vor Inkrafttreten des WRG 1959 eingetragen worden (Aufnahmeschrift der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.04.1913).

Die Zustimmung des Grundeigentümers D für die Nutzung der genannten drei Quellen erfolgte mit Vertrag vom 18.06.1909 für die Gemeinde ***. Durch Abtrennung eines Gemeindegebietes von dieser Gemeinde entstand die Gemeinde *** im Jahr 1919. Wie oben ausgeführt, befinden sich die Quellen alle auf dem Gebiet der Gemeinde *** und ist auch aus dem Protokoll über die Gemeindeausschusssitzung vom 07.04.1919 und der Vereinbarung zwischen den Gemeinden *** und *** vom 23.07.1919 zu erschließen, dass letztere – wohl unter dem Aspekt der örtlichen Lage der Quellen – die Quellnutzung innehaben soll. Der Vereinbarung kann auch zweifelsfrei entnommen werden, dass die Gemeinde *** Eigentum an den Wasserleitungsanlagen haben soll.

Nach Wechsel des Grundeigentümers der Quellengrundstücke erteilten die Österreichischen Bundesforste im Übereinkommen vom 19.09.1983 bzw. 03.11.1983 die Zustimmung als Grundeigentümer zur unbefristeten Nutzung dieser Quellen durch die Gemeinde ***.

Es liegt daher eine rechtliche Grundlage für die Gemeinde *** zur Nutzung der drei Quellen vor.

?    ***- und ***quelle:

Diese beiden Quellen sind offenbar zutage getreten, wie etwa dem Bestandvertrag vom 02.07.1971 und 04.10.1971 entnommen werden kann. Auch hier ist zu prüfen, ob eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.

Mit Dekret vom 07.12.1894 wurde als Ergebnis einer kommissionellen „Constatierung“ unter anderem festgehalten, dass diese beiden Quellen auf den damaligen Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, gelegen sind und diese als Wasserrechte in das Wasserbuch eingetragen wurden. Nach dem NÖ WRG 1870 liegt zwar ein Privatgewässer iSd § 4 lit. a vor, da die Quellwässer am selben Grundstück zutage getreten sind, jedoch ist für eine Bewilligungspflicht § 16 zweiter Absatz leg.cit. zu prüfen. Nach dieser Bestimmung bedarf es für eine Bewilligungspflicht einer Einwirkung auf fremde Rechte oder öffentliche Gewässer. Letzteres ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Hinsichtlich einer Beeinträchtigung fremder Rechte wird festgehalten, dass Eigentümer der Quellgrundstücke damals der D war und das Wasser von seinen Grundstücken zur Speisung des G diente, welches samt dem Grundstück, auf dem das Hotel situiert ist, der C-Gesellschaft gehört hat. Betroffen von der Wasserentnahme aus diesen beiden Quellen sind ausschließlich die genannten Grundstücke. Die C-Gesellschaft hat mit verschiedenen Verträgen (vom 29.08. bzw. 06.09.1881 betreffend die ***quelle und vom 01.02.1883 sowie vom 20.01.1910 betreffend die ***quelle) die Zustimmung des Grundeigentümers (D) zur Nutzung dieser Quellen erhalten. Diese Gesellschaft hat durch den mit der Gemeinde *** abgeschlossenen Vertrag vom 26.06.1917 bzw. 17.08.1917 diese Rechtsposition der Gemeinde *** (bis 31.12.1968) übertragen. Damit ist die Gemeinde in die Rechtsstellung der C gesellschaft (später: E gesellschaft) hinsichtlich der Wasserleitung und des Wasserbezuges aus den beiden Quellen eingetreten. Mit Bestandvertrag vom 02.07.1971 bzw. 04.10.1971 hat der Grundeigentümer D der Gemeinde (Kurort) *** das Recht der Nutzung dieser beiden Quellen von 01.01.1969 bis 31.12.1999 (weiterhin) eingeräumt. Mittlerweile ist ein Wasserbezugsrecht aus diesen Quellen auf Grundstück Nr. ***, EZ *** (vormals EZ ***) als Dienstbarkeit im Lastenblatt dieser Einlagezahl zum Grundstück *** zu Gunsten der Gemeinde *** eingetragen; dies mit Stand 17.09.2021. Es liegt schon aus diesem Grund eine Berechtigung für die Gemeinde *** zur Nutzung dieser beiden Quellen vor.

Eine Bewilligung nach § 16 Abs. 2 des NÖ WRG 1870 war mangels Einwirkung auf fremde Rechte oder öffentliche Gewässer nicht erforderlich. Eine solche kann der Aktenlage für die genannten beiden Quellen nämlich nicht entnommen werden. Eine Beeinträchtigung des Grundeigentümers der Quellgrundstücke ist aufgrund dessen Zustimmung nicht gegeben, auch andere fremde Rechte sind aktenkundig nicht betroffen. Das Dekret vom 07.12.1894 stellt lediglich das Bestehen der beiden Quellen und den Umstand der Eintragung ins Wasserbuch fest.

Wie bereits oben zu den drei Quellen ist auch hier § 125 des WRG 1934 im Hinblick auf den alten Bestand anzuwenden. Eine weitere Ausübung war nach dieser Bestimmung zulässig. Eine Bewilligungspflicht hätte sich nach § 10 Abs. 2 des WRG 1934 dann ergeben, wären die Quellen erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefasst worden.

Auch § 142 Abs. 1 WRG 1959 kommt zur Anwendung und sind die bereits vor dem WRG 1934 bestehenden Quellnutzungen weiterhin rechtlich zulässig, da diese schon vor Inkrafttreten des WRG 1959 im Wasserbuch eingetragen waren (Aufnahmeschrift der BH Neunkirchen vom 28.04.1913 und Bescheid des Landrates in *** vom 05.01.1939, ***, in Verbindung mit der im Akt befindlichen Kopie der Einlage des Entwurfes zur Eintragung in das Wasserbuch vom 08.08.1903 mit Angabe der Postzahl *** und mit dem Datumstempel 25.01.1940 auf Seite 1).

Nach heutiger Rechtslage wäre für gegenständliche Quellen Bewilligungspflicht nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 gegeben.

Für die Neubildung der Gemeinde *** durch Abtrennung eines Teiles des Gemeindegebiets der Gemeinde *** im Jahr 1919 gilt oben Gesagtes (Protokoll vom 07.04.1919 und Vereinbarung vom 23.07.1919). Angemerkt wird, dass die beiden Quellen von der Gemeinde (Kurort) *** vor Abschluss des Bestandsvertrages aus 1971 aufgrund internen Abkommens zwischen der Gemeinde und dem Nutzungsvorgänger E gesellschaft (früher: C gesellschaft) genutzt wurden, was ein zusätzliches Indiz dafür ist, dass die Gemeinde *** bei den genannten Quellen anstelle der Gemeinde *** im Hinblick auf Eigentum (an den Leitungen) und Nutzung getreten ist. (Anmerkung: In gleicher Weise wie im Vertrag 1971 wird das Verhältnis der C-Gesellschaft zur Gemeinde *** im Vertrag aus 1917 geregelt.)

Auch in diesem Fall liegt daher keine eigenmächtige Neuerung vor.

?    Zum Vorbringen der belangten Behörde wird Folgendes dargelegt:

Aus welchem Grund eine Eintragung ins Wasserbuch zu damaliger Zeit erfolgte, etwa nur die auf fremden Grundstücken befindlichen Quellen, ist gegenständlich deshalb nicht maßgeblich, weil ein Eintrag ins Wasserbuch alleine damals wie heute keine konstitutive Wirkung entfalten kann. Das Vorliegen einer Berechtigung zur Wasserbenutzung wird anhand des Materiengesetzes geprüft. Wie oben ausgeführt, sind die ***- und die ***quelle als nach dem WRG 1870 bewilligungsfrei zu sehen. Die Ausübungsberechtigung ergibt sich aus den Überleitungsbestimmungen des WRG 1934 und 1959.

Von einer Bewilligung für die ***- und ***quelle aufgrund des Decretes vom 07.12.1894 ist nicht auszugehen, da diesem Dokument nur eine Feststellung des Bestandes von bekannt gegebenen Wasserbenutzungsanlagen entnommen werden kann. Nach dem damals anzuwendenden WRG 1870 war auch die Form der Entscheidung für Bewilligungen ein „Erkenntnis“ (vgl. § 82), und zwar sowohl für das Aufforderungs- als auch das abgekürzte Verfahren.

Den nach der Verhandlung von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen können keine weiteren Erkenntnisse im Hinblick auf eine andere rechtliche Beurteilung entnommen werden. Der angefochtene Bescheid vom 02.12.2019, ***, war daher nicht zu erlassen gewesen, der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Vom Parteiengehör konnte abgesehen werden, da die Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen wurde.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.19.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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