TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/8 96/04/0161

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §22 Abs1 Z3;
GewO 1994 §22 Abs8;
GewO 1994 §28 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Oktober 1995, Zl. 317.987/4-III/5/95, betreffend Verweigerung der Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Bescheid vom 12. Oktober 1995 im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung für die Waffengewerbe gemäß § 28 Abs. 6 GewO 1994 ab. In der Begründung dieses Bescheides führte der Bundesminister nach Wiedergabe des Inhaltes der §§ 22 Abs. 8 und 28 Abs. 6 GewO 1994 und des § 13 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung aus, der im

53. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer habe in seinem Nachsichtsansuchen zu seinem Bildungsgang und seiner bisherigen Tätigkeit angegeben, er habe die Lehrabschlußprüfung für den Handel und die Schlossermeisterprüfung abgelegt. Er sei seit 1. April 1970 gerichtlich beeideter Sachverständiger und Lehrlingsausbildner. Er sei Inhaber der Fa. "X" mit dem Firmensitz und einer Filiale in Linz. Er beschäftige 30 Mitarbeiter und übe neben dem Schlosserhandwerk seit 1. April 1970 auch noch den Handel mit Waren ohne Beschränkung aus. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, auf Grund seiner jahrzehntelangen erfolgreichen kaufmännischen Tätigkeit sei davon auszugehen, daß er über die erforderliche volle Befähigung in den Sachgebieten des § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 7 und des § 10 Abs. 3 Z. 7 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung verfüge; es sei auch nicht erkennbar, warum eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zur Konzessionsprüfung sein solle, da ja die Frage, ob die erforderliche Befähigung vorliege oder nicht, gerade Gegenstand der Konzessionsprüfung sein solle. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis seines Bildungsganges und seiner bisherigen Tätigkeit u.a. folgende Unterlagen vorgelegt: 1) Einen Kaufmannsgehilfenbrief der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich vom 30. April 1963, demzufolge er die kaufmännische Lehre ordnungsgemäß beendet, die Berufsschule in Linz besucht und die Kaufmannsgehilfenprüfung gemäß den Bestimmungen der §§ 104 f GewO am 30. April 1963 mit Erfolg abgelegt habe;

2) ein Meisterprüfungszeugnis der Meisterprüfungsstelle der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich vom 18. Mai 1967, laut welchem er an diesem Tag sich der Meisterprüfung im Schlossergewerbe unterzogen und diese bestanden habe; 3) einen vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 10. April 1970 ausgestellten Gewerbeschein, demzufolge er am 1. April 1970 das Gewerbe "Handel mit Waren ohne Beschränkung" an einem näher bezeichneten Standort angemeldet habe; und 4) einen vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 14. April 1970 ausgestellten Gewerbeschein, laut welchem er am 1. April 1970 das Schlossergewerbe an einem Standort in Linz angemeldet habe. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage führte der Bundesminister weiter aus, bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 6 GewO 1994 sei inhaltlich dergestalt auf die Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung abzustellen, daß anhand dieser die Frage zu prüfen sei, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden könne. Bei dieser Prüfung sei zu beachten, daß das erforderliche Vorhandensein gewerblich orientierter Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch nicht auf eine Gewerbeausübung oder eine sonstige, den Bestimmungen der Befähigungsnachweisverordnung entsprechende Tätigkeit bezogene Erfahrungen des täglichen Lebens allein nicht ersetzt werden könne. Danach seien aber im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer - der in Würdigung der vorliegenden Beweise nachgewiesenermaßen nach erfolgreichem Abschluß einer Lehre als Kaufmann und erfolgreicher Ablegung der Meisterprüfung für das Schlosserhandwerk seit 1970 in Linz ein Handels- und ein Schlossergewerbe ausgeübt habe - weder eine der im § 13 Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnung angeführten Studienrichtungen, Schulen und Lehrberufe absolviert, noch eine fachliche Tätigkeit in einem Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer ausgeübt habe, die in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der in der Befähigungsnachweisverordnung normierten Zulassungsvoraussetzungen nicht als erfüllt anzusehen. Hieran vermöge sein Vorbringen, das von ihm ausgeübte Schlosserhandwerk sei mit dem Waffengewerbe artverwandt, nichts zu ändern, da nach der vorgenannten Verordnung die Erwartung der erfolgreichen Ablegung der Prüfung jedenfalls eine entsprechende fachliche Tätigkeit bei zur Ausübung eines Waffengewerbes berechtigten Gewerbetreibenden, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zur Voraussetzung habe. Da die vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrberufe und seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten die ihm fehlende einschlägige Berufsausbildung und qualifizierte Fachpraxis nicht zu ersetzen vermögen, sei von ihm ein Ausbildungsstand, der der Erfüllung der vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen gleichzuhalten sei, nicht erreicht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1996, Zl. B 3768/95-3, ab. Mit Beschluß vom 26. Juli 1996 trat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Nachsicht verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt er vor, mit der Ansicht, eine erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Waffengewerbe könne nicht erwartet werden, weil die im § 13 Abs. 1 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, verletze die belangte Behörde die Bestimmung des § 28 Abs. 6 GewO 1994. Deren Sinn liege ja gerade darin, auch solche Personen zu einer Konzessionsprüfung zuzulassen, die die ansonsten vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung nicht erfüllten, denen aber im Sinne des § 28 leg. cit. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung auch nicht zumutbar sei. Es sei auch unrichtig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, nach der angeführten Verordnung habe die Erwartung der erfolgreichen Ablegung der Prüfung zur Voraussetzung, daß eine entsprechende fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung eines Waffengewerbes berechtigten Gewerbetreibenden, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder beim Bundesheer absolviert worden sei. Eine derartige fachliche Tätigkeit sei nach dem klaren Wortlaut der angeführten Verordnung nur dann notwendig, wenn die Zulassung zur Konzessionsprüfung im normalen Berufsausbildungsweg angestrebt werde. Im gegenständlichen Fall werde aber vom Beschwerdeführer die Zulassung zur Konzessionsprüfung unter Nachsicht im Sinne des § 28 Abs. 6 GewO 1994 angestrebt. Dies setze daher schon begrifflich voraus, daß nicht darauf abgestellt werde, ob nun tatsächlich die Voraussetzungen des § 13 der angeführten Verordnung erfüllt seien, sondern es sei lediglich zu prüfen, ob auf Grund des bisherigen Bildungsganges und der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers die erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden könne. Es könne dies nun nicht einfach mit dem Argument verneint werden, daß eben die normalen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben seien. Bei einer derartigen Interpretation sei dem § 28 Abs. 6 GewO 1994 jeder Anwendungsbereich entzogen und es wäre dieses Ergebnis im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Erwerbsfreiheit und Ausbildungsfreiheit im Sinne der Art. 6 und 18 StGG auch verfassungswidrig. Die belangte Behörde habe auch keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, welchen aktuellen Wissensstand der Beschwerdeführer im Bereich des Waffengewerbes habe. Mangels jeglicher Ermittlungstätigkeit sei daher das Verfahren mangelhaft geblieben und es hätte dem Beschwerdeführer richtigerweise die begehrte Nachsicht gewährt werden müssen, da auf Grund seiner praktischen Tätigkeit im Bereich des Handelsgewerbes und des Schlossergewerbes und seiner privaten Befassung mit Waffen zu erwarten gewesen sei, daß er die Konzessionsprüfung erfolgreich absolvieren werde. In diesem Sinn weise auch der Durchführungserlaß zu § 28 Abs. 6 GewO 1994 darauf hin, daß Nachsichtswerbern "selbstverständlich" nicht entgegengehalten werden könne, sie hätten die erforderliche Verwendungszeit noch nicht zurückgelegt.

Gemäß § 28 Abs. 6 GewO 1994 ist die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1992, ist zur Konzessionsprüfung zuzulassen, wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder technische Physik oder Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen und Gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau - Waffentechnik und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2. a)

den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter

und

              b)              eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3. a)

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,

und

b)

eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

oder

4.

eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen.

Gemäß § 28 Abs. 6 GewO 1994 ist die Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die im § 28 Abs. 6 GewO 1994 vorgesehene Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 nicht von der vollständigen Erfüllung der in der einschlägigen Befähigungsnachweisverordnung normierten Voraussetzungen abhängig, weil ansonsten der Regelungsbereich dieser Bestimmung inhaltsleer würde. Bei Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der - auf den Regelfall bezogenen - Bestimmungen der jeweiligen Befähigungsnachweisverordnung ist aber, um eine verfassungskonforme Gleichbehandlung von Zulassungswerbern und Nachsichtswerbern zu garantieren, inhaltlich dergestalt auf die Zulassungsvoraussetzungen abzustellen, daß anhand dieser die Frage zu prüfen ist, ob nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung erwartet werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 93/04/0227). Im vorliegenden Fall ist nach der auf den Beschwerdeführer anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 4 (da der Beschwerdeführer das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 8 GewO 1994) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 GewO 1994 eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit, wobei nach dem Abs. 2 dieser Bestimmung als solche nur eine fachliche Tätigkeit in einem konzessionierten Waffengewerbe, im öffentlichen Sicherheitsdienst oder im Bundesheer zu verstehen ist.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer überhaupt keine derartige fachliche Tätigkeit aufzuweisen. Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof - auch unter Berücksichtigung, daß der Beschwerdeführer über eine kaufmännische Ausbildung sowie über eine Meisterprüfung und praktische Erfahrung im Schlosserhandwerk verfügt - in der Annahme der belangten Behörde im Hinblick auf das Fehlen jeglicher fachlicher Tätigkeit im Waffengewerbe könne nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht erwartet werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen.

Dem vom Beschwerdeführer gebrauchten Argument, auf Grund seiner praktischen Tätigkeit im Bereich des Handelsgewerbes und des Schlossergewerbes und seiner privaten Befassung mit Waffen sei zu erwarten, daß er die Konzessionsprüfung erfolgreich absolvieren werde, ist der sich aus § 182 GewO 1994 ergebende Berechtigungsumfang des Waffengewerbes entgegenzuhalten, der sich in wesentlichen Punkten, vor allem hinsichtlich des Umganges mit pyrotechnischen Artikeln und Pulver, vom Berechtigungsumfang des Schlosserhandwerkes unterscheidet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040161.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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