TE Vwgh Beschluss 1996/10/9 96/03/0041

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Veröffentlicht am 09.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §33a;
VStG §52a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache des S in München, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 21. Dezember 1995, Zlen. UVS-3/3458/1-1995 und UVS-7/560/1-1995, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Hinsichtlich des Spruchteiles 1. des angefochtenen Bescheides wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Hinsichtlich des Spruchteiles 2. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Das Land Salzburg und der Bund haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

St. Johann im Pongau vom 14. September 1995 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 mit S 2.700,-- und wegen der Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 mit S 300,-- bestraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß den §§ 63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG mangels begründetem Berufungsantrag als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil 1.) Gleichzeitig wurde gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gegen die Versäumung der Frist zur gesetzmäßigen Ausführung der Berufung) keine Folge gegeben "und dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen" (Spruchteil 2.).

Mit Bescheid vom 5. September 1996 hob die belangte Behörde Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52a Abs. 1 VStG auf.

Hinsichtlich des Spruchteiles 1. des angefochtenen Bescheides sind die Voraussetzungen nach § 33a VStG gegeben, sodaß die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden konnte.

Hinsichtlich des Spruchteiles 2. wurde der Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1996 klaglos gestellt, sodaß das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte im Hinblick auf dessen Schriftsatz vom 17. September 1996, mit dem auf den genannten Bescheid Bezug genommen worden war, entfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, inbesondere §§ 50 und 56 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Für den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. September 1996 konnte nur der Stempelgebührenaufwand zugesprochen werden, das den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese Ansätze durch den pauschalierten Schriftsatzaufwand abgegolten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030041.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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