TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/4 L525 2247792-1

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Veröffentlicht am 04.11.2021
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Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


L525 2247792-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.9.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.5.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 11.5.2021 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte nochmals geheiratet. Seine Stiefmutter hätte ihn sehr schlecht behandelt und hätte ihm gesagt, er solle für sich selbst sorgen. Deshalb sei er in sehr jungen Jahren aus Pakistan ausgereist. Sonst hätte er keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Befragt, was er befürchte im Falle einer Rückkehr, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht zurück. Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe im Falle der Rückkehr gäbe es keine. Als Geburtsdatum nannte der Beschwerdeführer den 1.1.1997.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 27.9.2021 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund und verstehe den anwesenden Dolmetscher sehr gut. Er sei ledig und bekenne sich um sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Punjabi. Er stamme aus einem Dorf im Distrikt Gujranwala. Identitätsdokumente habe er keine. Konkret zu seinen Flucht- bzw. Asylgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund ihm gesagt hätte, dass Österreich ein schönes Land sei und der Mensch noch etwas wert sei hier. Jeder werde gut behandelt. Das habe ihn dazu bewegt, dass er um Asyl ansuche. Befragt, ob es sonst noch Gründe (offenbar gemeint: für die Antragstellung) oder irgendwelche Probleme im Heimatland gäbe führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater hätte nochmals geheiratet und es sei kein Platz mehr für sie gewesen. Auch seine Mutter hätte nochmals geheiratet. Sie habe auch die Schwestern nicht zu sich nehmen wollen. Der Großvater habe auch nicht so ein großes Haus, deswegen wolle er Asyl. Sein Großvater sei auch alt, der Beschwerdeführer mache sich Sorgen um seine Schwestern, er wolle ihnen eine gute Zukunft bieten. Deswegen bitte er um ein Visum und um Arbeit.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.9.2021 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise.

Den vorgetragenen Ausreisegründen schenkte das BFA mit näherer Begründung keinen Glauben, Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan seien keine hervorgekommen und habe das Verfahren keine berücksichtigungswürdige Integration ergeben, die der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Da der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe iSd GFK vorbrachte wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und in weiterer Folge keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte nach einer kurzen Wiedergabe des bisherigen Vorbringens aus die belangte Behörde habe nur mangelhaft ermittelt. So habe der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht, er hätte kein Unterstützungsnetzwerk in Pakistan, da er den Haushalt seiner Familie habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan als Tagelöhner gearbeitet und habe angegeben fast Analphabet zu sein. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich unterlassen zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer damit über eine Ausbildung bzw. Berufserfahrung verfügt, die es vermuten lasse, dass er sich in einer konkreten Rückkehrsituation selbst versorgen könne. Die belangte Behörde habe somit zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeführten existenziellen Notlage keine weitergehenden Ermittlungen getroffen und habe es dadurch verabsäumt den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Der Bescheid erhalte in weiterer Folge keine Länderberichte zur Volksgruppe der Punjabi sowie zur Religionsgemeinschaft der Sunniten. Dazu werde auf einen Bericht verwiesen, wonach es immer wieder zu Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten in Pakistan komme. Weiters enthalte der Bescheid keine Berichte zur Lage von Rückkehrern. Die belangte Behörde ignoriere zudem, dass der Bescheid selbst davon spreche, dass die allgemeine Lage hinsichtlich der Ernährungssicherheit in Pakistan unsicher sei. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Abschiebung einer realen Gefahr der Verletzung seiner Rechte in Art 2 und 3 EMRK bedroht, was auch im Hinblick auf die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beachtlich sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Mail vom 2.11.2021 wurde das Einlangen der Beschwerde samt der bezughabenden Akten beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Gujranwala im Punjab aus dem Dorf Mangalla. Der Beschwerdeführer verfügt über Kernfamilie in Pakistan und steht auch in Kontakt mit ihnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine nicht abgeschlossene Schulbildung in Pakistan und hat in Pakistan als Maurer gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge auch in der Türkei gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam und zur Volksgruppe der Punjabi. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Der Beschwerdeführer hat Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2021 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich geschlossen. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen sonstigen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden und bezieht Leistungen bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verteilt in Österreich Zeitungen. Der Beschwerdeführer wohnt mit einem anderen pakistanischen Staatsbürger in einer Mietwohnung zusammen. Der Beschwerdeführer ist in keinen Vereinen aktiv und machte keine integrativen Anknüpfungspunkte geltend.

1.4. Länderfeststellungen:

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem dort verwendeten Länderinformationsblatt Pakistan der Staatendokumentation, Stand 25.6.2021.

Covid-19

Letzte Änderung: 16.06.2021

In Pakistan wurden bisher mehr als 882.900 Infektionen mit dem Virus Covid-19 sowie mehr als 19.700 Todesfälle bestätigt (Stand 18.5.2021). Laut lokalen Medienberichten mit Verweis auf das Gesundheitsministerium, wurden bisher etwa 3,9 Millionen Menschen landesweit geimpft (Einwohner gesamt: 220 Millionen). Hauptsächlich wurden Personen, die im Gesundheitsbereich tätig sind und Personen über 50 Jahre geimpft. Am 17. Mai 2021 hat man mit der Impfregistrierung für die Altersgruppe der 30 bis 49-Jährigen begonnen. Am gleichen Tag hat Pakistan die Covid-Maßnahmen nach der landesweiten Sperre vom 8. bis 16. Mai gelockert und Geschäften, Märkten und Büros unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln die Öffnung erlaubt. Märkte und Geschäfte dürfen nun wieder bis 20 Uhr öffnen. Das pakistanische National Commandand Operation Center hat zudem festgehalten, dass touristische Aktivitäten im Land weiterhin untersagt seien. Öffentliche städtische und interprovinzielle Verkehrsmittel haben ihren Betrieb wieder aufgenommen, dürfen jedoch nur mit einer maximal 50 prozentigen Belegung operieren.

Auch wenn sich die Covid-19-Situation aktuell etwas entspannt, warnen die Behörden, dass das Gesundheitssystem noch immer unter Druck stehe und Krankenhäuser stark belegt seien (ÖB 18.5.2021).

Pakistan hat am2.2.2021 mit seinem nationalen Impfprogramm gegen das Coronavirus begonnen. In dem südasiatischen Land mit mehr als 220 Millionen Einwohnern werden zunächst Beschäftigte des Gesundheitswesens geimpft, gefolgt von älteren Menschen. Dazu waren etwa eine halbe Million Impfdosen des chinesischen Unternehmens Sinopharm mit einem Militärflugzeug aus Peking nach Pakistan gebracht worden. Das Land hat zudem 17 Millionen Impfdosen des Herstellers Astra Zeneca bestellt, die im Lauf des Monats Februar 2021 geliefert werden sollen. Nach einer einer Ende Januar 2021 veröffentlichten Umfrage des Instituts Gallup, will sich fast die Hälfte aller Pakistaner nicht impfen lassen (ÄfW 2.2.2021). Hinsichtlich anstehender 6 Impfungen hat die Regierung bei der COVAX-Organisation der UN um Unterstützung angesucht.

Diese wird die Impfung von vorrangig zu impfenden Gruppen - etwa 20% der Bevölkerung - abdecken. Die Regierung führt außerdem Gespräche mit mehreren Impfstoffherstellern und mit Gebern (Weltbank und Asiatische Entwicklungsbank) über die Beschaffung zusätzlicher Impfstoffe, die mit einem Budget von 250 Millionen US-Dollar finanziert werden sollen. Der Start der Impfkampagne wird für das zweite Quartal des Jahres 2021 erwartet(IMF 8.1.2021).

Am 24. März 2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde.

Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung (kürzlich bis Dezember 2020 verlängert); Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen.

Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Erleichterungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wird auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das „COVID-19 Responsive and Other Natural

Calamities Control Program“ (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember

2021 verlängert wurden (IMF 8.1.2021; vgl. WKO 18.2.2021).

Quellen:

• ÄfW - Ärztekammer für Wien (2.2.2021): Pakistan startet mit Coronaimpfung, https://www.medinlive.at/gesundheitspolitik/pakistan-startet-mit-corona-impfungen , Zugriff 26.2.2021

• IMF - International Monetary Fund (8.1.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P , Zugriff 28.1.2021

• ÖB - Österreichische Botschaft Bangkok [Österreich] (18.5.2021): Kurzbericht zur Entwicklung der Covid-19-Situation in Pakistan, per E-Mail, Zugriff 11.6.2021

• WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.2.2021): Coronavirus: Situation in Pakistan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-pakistan.html , Zugriff 26.2.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 16.06.2021

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 26.3.2021). Die vormaligen FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden (ET 25.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 26.3.2021).

Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik. Bei den Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während unabhängige Beobachter technische Verbesserungen bei der Verwaltung des Wahlprozesses durch die pakistanische Wahlkommission feststellten, äußerten Beobachter, zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich der Einmischung von Militär und Geheimdiensten im Vorfeld der Wahlen, die zu ungleichen Wahlbedingungen führten. Einige politische Parteien behaupteten auch erhebliche Unregelmäßigkeiten am Wahltag (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 28.7.2018). Zudem wurde die Wahl überschattet von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen; von Strafverfahren, die gegen Mitglieder der Regierungspartei eingeleitet worden waren; und vom Vorwurf des Premierministers, das Militär habe sich eingemischt (EASO 10.2019).

Neben den geopolitischen und geostrategischen Faktoren ist das Ungleichgewicht der Regierungsinstitutionen innerhalb des pakistanischen Staates Ursache für die kontinuierliche Regierungskrise und die strukturelle Gewalt im Land. Das pakistanische Militär spielt eine überaus wichtige und dominante Rolle in der Nuklearmacht Pakistan. Es ist disproportional groß (es vereinnahmt ein Viertel des gesamten Haushalts) und deshalb übermächtig, während die zivilen Institutionen, wie z.B. die Bürokratie, die Justiz, die Polizei und die politischen Parteien, permanent unterfinanziert sind. Die Interventionen des Militärs in Politik und Wirtschaft hat diese Organisation im Laufe der Geschichte immer stärker gemacht (GIZ 9.2020).

Seit 12. April 2021 brachen nach Verhaftung des Anführers der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP), mehrtägige und landesweite Proteste aus. Tausende Unterstützer der für die Förderung der Blasphemiegesetzgebung im Land bekannten TLP demonstrierten in den größeren Städten gegen die Position des französischen Präsidenten Macron in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in der Nähe von Paris im November 2020. Vielerorts kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften. Am 16. April 2021 sperrte die pakistanische Internetregulierungsbehörde (Pakistan Telecommunication Authority, PTA) den Zugriff auf sämtliche soziale Netzwerke für mehrere Stunden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um über das Internet verbreitete neuerliche Aufrufe und Propaganda der TLP zu unterbinden. Am 18. April kam es zu weiteren Ausschreitungen in Lahore (Punjab), wo TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021).

Schließlich hat die Regierung die TLP, die als eine sunnitische politisch-religiöse HardlinerGruppe gilt und für ihre gewalttätige Unterstützung der drakonischen Blasphemiegesetze des Landes bekannt ist, verboten. Das Verbot kam drei Tage nachdem TLP-Anhänger aufgrund der Verhaftung von Anführer Saad Hussain Rizvi in ganz Pakistan auf die Straße gegangen waren (UCA News 16.4.2021; vgl. DW 15.4.2021).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.3.2021): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010 , Zugriff14.4.2021

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (Stand: 14.4.2021) Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise,https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_0 , Zugriff 14.4.2021

• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https:

//www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5 B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes , Zugriff 22.4.2021

• DW - Deutsche Welle (15.4.2021): Pakistan protests: Why the Islamist TLP party is now a major

political force, https://www.dw.com/en/pakistan-protests-why-the-islamist-tlp-party-is-now-a-majorpolitical-force/a-57214719 , Zugriff 17.5.2021

• EASO - European Asylum Support Office (10.2019): Pakistan Security Situation, https://www.ec oi.net/en/file/local/2019113/2019_EASO_Pakistan_Security_Situation_Report.pdf , Zugriff22.4.2021

• ET - The Express Tribune (25.5.2018): Senate passes FATA-KP merger bill with 71-5 vote, https:

//tribune.com.pk/story/1718734/1-ppp-pti-set-throw-weight-behind-k-p-fata-merger-bill-senate/ ,Zugriff 14.4.2021

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/pakistan/geschichte-staat/ , Zugriff 9.3.2021

• HRW - Human Rights Watch (28.7.2018): Controversial Election in Pakistan, https://www.hrw.org/news/2018/07/28/controversial-election-pakistan , Zugriff 14.4.2021

• UCA News (16.4.2021): Pakistan bans TLP for engaging in terrorism, https://www.ucanews.com/news/pakistan-bans-tlp-for-engaging-in-terrorism/92133# , Zugriff 17.5.2021

• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 14.4.2021

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 23.06.2021

Die Sicherheitslage in Pakistan ist landesweit unterschiedlich und wird von verschiedenen Faktoren wie politischer Gewalt, Gewalt von Aufständischen, ethnischen Konflikten und konfessioneller Gewalt beeinflusst. Die Sicherheitslage im Inneren wird auch von Auseinandersetzungen mit den Nachbarländern Indien und Afghanistan beeinflusst, die gelegentlich gewalttätigwerden (EASO 10.2020). Die Anzahl terroristischer Anschläge mit Todesopfern in Pakistan ist seit 2009 deutlich rückläufig (AA 14.5.2021; vgl. USDOS 24.6.2020). Kontinuierliche Einsatzund Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte gegen militante Gruppen und polizeiliche Antiterrorabteilungen sowie einige Antiextremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, haben dazu beigetragen (USDOS 24.6.2020). Trotzdem bleibt die Zahl terroristischer Anschläge auch weiterhin auf einem erhöhten Niveau. Schwerpunkte sind die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Belutschistan (inkl. Quetta). Es besteht weiterhin landesweit –

auch in den Großstädten Islamabad, Lahore, Karachi, Multan und Rawalpindi – eine Gefahr für terroristische Anschläge seitens der Pakistanischen Taliban sowie religiös motivierter oder separatistischer Gruppen - insbesondere durch Sprengstoffanschläge und Selbstmordattentate. Die Anschläge richten sich vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei, Märkte, Einrichtungen der Infrastruktur, gegen religiöse Stätten (Moscheen, Schreine, Kirchen) sowie gegen ethnische Minderheiten (AA 14.5.2021). Der Nationale Aktionsplan (NAP) wurde fast unmittelbar nach dem Anschlag auf die Army Public School (APS) im Dezember 2014 mit der Absicht eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP haben seither unterschiedliche Erfolge erzielt. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen, was sich in einem allmählichen Rückgang der Zahl gewalttätiger Vorfälle im ganzen Land seit dem Start des NAP zeigt. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass der NAP bei der Bekämpfung des gewalttätigen und gewaltfreien Extremismus im Land nur geringe Erfolge erzielt hat. Extremistische Literatur ist online und offline in Hülle und Fülle vorhanden und die Verherrlichung von Terroristen und ihren Taten geht weiter. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan wurde bisher nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. GIZ 9.2020). Im Jahr 2020 verübten verschiedene militante, nationalistische/aufständische und gewalttätige sektiererische Gruppen in ganz Pakistan insgesamt 146 Terroranschläge. 220 Menschen kamen bei diesen Anschlägen ums Leben - ein Rückgang von 38% im Vergleich zu 2019. Eine Verteilung dieser Terroranschläge nach ihren Urhebern legt nahe, dass sogenannte religiös inspirierte militante Gruppen wie die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), ihre Splittergruppen Hizbul Ahrar und Jamaat-ul Ahrar, sowie andere militante Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Taliban-Gruppen, Lashkar-e-Islam und ISIS-nahe Gruppen die meisten Terroranschläge verübten. Anschläge nationalistisch aufständischer Gruppen der Belutschen und Sindhi verübten weitere Anschläge. In KP wurden dabei die meisten Terroranschläge in Pakistan verübt, mehrheitlich im Stammesgebiet Nord-Waziristan. Während die Mehrheit dieser Anschläge auf Sicherheitskräfte abzielte, waren auch Zivilisten, Stammesälteste, politische Führer/Mitarbeiter und Schiiten Ziele der Anschläge. Nach KP war die Provinz Belutschistan im Jahr 2020 am stärksten von Terrorismus durch verschiedene aufständische Gruppen der Belutschen wie die Baloch Liberation Army (BLA), die Balochistan Liberation Front (BLF), Lashkar-e-Balochistan, die Baloch Republican Army (BRA) und die United Baloch Army (UBA) usw. betroffen (PIPS 2021; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 29.9.2020). Pakistan dient weiterhin als sicherer Hafen für bestimmte regional ausgerichtete terroristische Gruppen. Es erlaubt Gruppen, die gegen Afghanistan gerichtet sind, einschließlich der afghanischen Taliban und des mit ihnen verbundenen Haqqani-Netzwerks, sowie Gruppen, die gegen Indien gerichtet sind, einschließlich LeT (Lashkar-e Taiba) und der mit ihr verbundenen Frontorganisationen und JeM (Jaish-e Mohammad), von seinem Territorium aus zu operieren (USDOS 24.6.2020; vgl. CEP o.D.).

Das Militär und paramilitärische Organisationen führten mehrere Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch, um sichere Zufluchtsorte von Militanten zu beseitigen. Die 2017 begonnene Operation Radd-ul-Fasaad des Militärs wurde das ganze Jahr 2020 über fortgesetzt. Radd-ul-Fasaad ist eine landesweite Anti-Terror-Kampagne, die darauf abzielt, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb (2014-17) zu konsolidieren, welche gegen aus- und inländische Terroristen in den ehemaligen FATA vorging. Die Polizei dehnte ihre Präsenz in ehemals unregierte Gebiete aus, insbesondere in Belutschistan, wo Militäroperationen zur Normalität geworden waren (USDOS 30.3.2021). Der im März 2017 begonnene Bau eines befestigten Zaunes entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze sei nach pakistanischen Regierungsangaben fast fertiggestellt und soll planmäßig im April 2021 abgeschlossen sein (BAMF 1.3.2021). Quelle: ACLED o.D.; UCDP Candidate o.D.; UCDP GED o.D. Farbig hervorgehoben: Hauptstadtregion. UCDP weist sicherheitsrelevante Vorfälle in den ehem. FATA eigens aus, hier wurden sie zur besseren Vergleichbarkeit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa hinzugezählt.

Anmerkung: ACLED und UCDP erfassen sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung, wobei sich die festgelegten Kriterien der beiden Organisationen voneinander unterscheiden. Dies trägt zur unterschiedlichen Höhe bei den dargestellten Fallzahlen bei (ACLED 2020; UCDP 2020).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.5.2021): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistansicherheit/204974#content_0 , Zugriff 14.5.2021

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanteLage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 14.4.2021

• ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf , Zugriff 10.3.2021

• ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/ , Zugriff 26.2.2021

• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc&content=briefing%20notes&page=2 , Zugriff 14.5.2021

• CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counterextremism.com/countries/pakistan , Zugriff 28.4.2021

• EASO - European Asylum Support Office (10.2020): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040057/10_2020_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.4.2021

• FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf , Zugriff 9.3.2021

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan - Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/ , Zugriff 9.3.2021

• PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (2021): Pakistan Security Report 2020, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/Conflict-and-Peace-Studies.pdf , Zugriff 2.3.2021

• UCDP Candidate - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Candidate Events Dataset Version 20.01.20.12 (global), https://ucdp.uu.se/downloads/ , Zugriff 2.3.2021

• UCDP GED - Uppsala Conflict Data Program (o.D.): UCDP Georeferenced Event Dataset (GED)Global version 20.1, https://ucdp.uu.se/downloads/ , Zugriff 4.3.2021

• UCDP - Uppsala Conflict Data Program (2020): UCDP Candidate Events Dataset CodebookVersion1.1, https://ucdp.uu.se/downloads/candidateged/ucdp-candidate-codebook%201.1.pdf , Zugriff 10.3.2021

• USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter

1 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032437.html , Zugriff 14.4.2021

• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights

Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 15.4.202

Rechtsschutz, Justizwesen

Letzte Änderung: 24.06.2021

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber laut NGOs und Rechtsexperten unterliegt die Justiz oft externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung von hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen zu entlasten, weil sie Selbstjustiz befürchten (USDOS 30.3.2021).

Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).

Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht. Die fünf High Courts fungieren u.a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Ferner bestehen Provinz- und Bezirksgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Steuern, Banken und Zoll. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen wird und diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women

(Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Einzelpersonen können gegen Entscheidungen der FSC Berufung bei der Shariat Appellate Bench des Obersten Gerichtshofs einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Obersten Gerichtshof zugelassen werden kann. Im Zivil-, Straf- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts (USDOS 30.3.2021).

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 29.9.2020). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst. Im WJP Rule of Law Index belegt Pakistan Platz 120 von 128 untersuchten Staaten (AA 29.9.2020). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen also vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. Hier drohen vor allem Frauen menschenunwürdige Bestrafungen(ÖB 5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Berichte über Korruption im Justizsystem hielten sich hartnäckig, einschließlich Berichten, dass Gerichtsmitarbeiter Zahlungen verlangten, um Verwaltungsverfahren zu erleichtern. Untere Gerichte blieben Berichten zufolge korrupt, ineffizient und unterlagen dem Druck von höherrangigen Richtern sowie prominenten, wohlhabenden, religiösen und politischen Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung stellte staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für die eine Verurteilung die Todesstrafe beinhaltet. Für andere Fälle wird keine regelmäßige rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Petitionen bei den Gerichten einzureichen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS

30.3.2021).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.pdf , Zugriff 15.4.2021

• ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf , Zugriff 4.5.2021

• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 15.4.202

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 24.06.2021

Generell ist der Schutz der Menschenrechte in der pakistanischen Verfassung verankert und die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Darunter fallen Grundrechte, Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Verbot willkürlicher Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (AA 29.9.2020).

Dennoch kommt es regelmäßig zu Verletzungen der verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte wie z.B. die Schikanierung und Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern, Anwälten und Journalisten, weil sie Regierungsbeamte und die Politik kritisierten. Die Behörden setzen drakonische Gesetze zur Terrorismusbekämpfung ein, um abweichende Meinungen zu unterdrücken, und gehen streng gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen vor, die sich kritisch zu Regierungsmaßnahmen oder -politik äußern. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender-Personen sind weiterhin Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt,

wobei die Behörden es oft versäumen, angemessenen Schutz zu bieten oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Die Regierung versäumte es, die Strafverfolgungsbehörden für schwerwiegende Übergriffe zur Rechenschaft zu ziehen - selbst als neue Vorwürfe über Folter und außergerichtliche Tötungen aufkamen. Die pakistanischen Behörden gehen hart gegen Mitglieder und Anhänger von Oppositionsparteien vor. Mehrere Oppositionsführer - darunter ehemalige Staatsoberhäupter und Kabinettsminister - werden weiterhin wegen politisch motivierter Korruptionsvorwürfe strafrechtlich verfolgt (HRW 13.1.2021). Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen gilt als weit verbreitet. Bei 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden [siehe Kapitel Todesstrafe]. Verschwindenlassen zählt zu den drängendsten und eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan – auch weil der Staat (v. a. Militär/Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird. Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d. h. bei Zusammenstößen

zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle (AA 29.9.2020).

Der Einsatz von Verschwindenlassen zur Bestrafung von Dissens kommt immer verbreiteter zur Anwendung, wobei auch schon Menschen von Geheimdiensten am helllichten Tag aus städtischen Zentren entführt wurden. In den vergangenen Jahren gehörten zu den Opfern des gewaltsamen Verschwindenlassens Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Studenten und Journalisten, die außerhalb ihrer Gemeinschaften kaum bekannt waren (AI 7.4.2021; vgl. HRCP 4.2020).

32 Terroristische Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure tragenebenfalls zu Menschenrechtsproblemen bei - wenn auch in geringerem Maße als vor 2020. Nichtsdestotrotz tragen Gewalt, Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nichtstaatliche Akteure, zu einer Kultur der Gesetzlosigkeit bei. Es mangelte an staatlicher Rechenschaftspflicht, und Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob offiziell oder inoffiziell - fördert. Die Behörden bestrafen nur selten Regierungsbeamte für Menschenrechtsverletzungen (USDOS 30.3.2021).

Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 neu eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 30.3.2021).

Die COVID-19-Pandemie stellt die wirtschaftliche und soziale Lage im Land vor neue Herausforderungen. In diesem Zusammenhang wird das Vorgehen gegen Beschäftigte im Gesundheitssektor genannt. Nach friedlichen Protesten wegen der Zustände in den Krankenhäusern wurden mehrere Dutzend Personen für mehrere Stunden vorübergehend festgenommen: allein am 6. April 2020 etwa mehr als 50 Menschen nach friedlichen Protesten in Quetta (Belutschistan). Auch war diese Personengruppe an ihrem Arbeitsplatz gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Des Weiteren wird die Verfolgung von religiösen Minderheiten nach den Blasphemiegesetzen genannt, sowie die von nichtstaatlichen Akteuren verübten, strafrechtlich häufig nicht verfolgten,

gewaltsamen Übergriffe aus religiösen Motiven oder wegen des Geschlechts (BAMF 19.4.2021).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.9.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2 038580/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2020%29%2C_29.09.2020.

pdf , Zugriff 30.4.2021

• AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html , Zugriff 22.4.2021

• BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https:

//www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?asalt=ab7209f5eb&country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order=desc , Zugriff 14.5.2021

• HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2020): State of Human Rights in 2019, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/04/REPORT_State-of-Human-Rights-in-2019-20190503.pdf , Zugriff 30.4.2021

• HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/

dokument/2043507.html , Zugriff 10.3.2021

• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human RightsPractices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 22.4.2021

Grundversorgung

Letzte Änderung: 24.06.2021

In Pakistan gibt es über 63 Millionen Arbeitskräfte mit einer Arbeitslosenquote von fast 6%. Die Mehrheit der Arbeiter und Arbeiterinnen ist im Dienstleistungssektor (38%) und in der Landwirtschaft (37%) beschäftigt. 60% der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert. Insgesamt arbeiten fast 72% der Erwerbstätigen im informellen Sektor. Der pakistanische Arbeitsmarkt wurde durch Nachfrage- und Angebotsschocks als Folge der COVID-19-Krise hart getroffen. Das Center for Labor Research (CLR) schätzt die strukturelle Arbeitslosigkeit in Pakistan auf drei bis fünf Millionen, die temporäre Arbeitslosigkeit als Folge der Pandemie auf 10,5 Millionen (IOM 30.3.2021). Pakistan gehört zu den Entwicklungsländern, in denen die Urbanisierung schnell voranschreitet. In wirtschaftlicher Hinsicht führen das rasche Bevölkerungswachstum und Covid-19 zu steigendem Druck auf Ressourcen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Einkommensverteilung, Armut und sozialen Schutz (IOM 30.3.2021). Derzeit machen der landwirtschaftliche Sektor ca. ein Fünftel, der industrielle Sektor etwa ein Viertel, Handel und Dienstleistung ca. 50% des BIP aus. Trotz des geringsten Anteils am BIP ist der landwirtschaftliche Sektor immer noch sehr wichtig, weil mehr als 40% der Bevölkerung in diesem Sektor direkt beschäftigt sind und die Existenz von mehr als 60% der ländlichen Bevölkerung direkt oder indirekt von diesem Sektor abhängt. Neben den verheerenden Wettereinflüssen, wie Flut auf der einen und Dürre auf der anderen Seite, führt u.a. der Mangel an modern-technologischem Feldmanagement und Weiterverarbeitungsmöglichkeiten zu einer verhältnismäßig niedrigen Produktivität in diesem Sektor. Gepaart mit anderen soziopolitischen Faktoren führt dies zudem zu einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung im Land (GIZ 9.2020).

Nach Angaben des Pakistan Bureau of Statistics stieg der Verbraucherpreisindex zwischen

Mai 2019 und Mai 2020 um 8,2%. Die Lebensmittelinflation ist um 10,94% für städtische Verbraucher und 13,73% für ländliche Verbraucher seit dem Beginn der COVID-19-Pandemie angestiegen. Insgesamt ist die Ernährungsunsicherheit sehr hoch - 20 bis 30% der Bevölkerung (40 bis 62 Millionen Menschen) sind in irgendeiner Form von Ernährungsunsicherheit betroffen.

Schätzungsweise 36,43 Millionen Menschen sind dauerhaft und chronisch von Ernährungsunsicherheit bedroht. Weitere 2,45 Millionen Menschen könnten infolge widriger Umstände in Ernährungsunsicherheit geraten (IOM 30.3.2021). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Eine hohe Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen - vor allem auf dem Land - führte zur verstärkten Arbeitsmigration in große Städte und traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (LIPortal 9.2020). Die pakistanische Regierung bietet Projekte zur Unterstützung von Arbeitslosen an, z. B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs. Es gibt auch eine Arbeitslosenunterstützung für Absolventen & MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen. Eine weitere Möglichkeit wird durch ein Darlehen von 70 500.000 bis 1.000.000 PKR (2.683 bis 5.366 Euro) geboten, um ein Unternehmen zu gründen, mittels Projekten, die jährlich von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken angekündigt werden. Weiters gibt es für die Unterstützung von Arbeitslosen zwei bestehende Mechanismen: Das Tameer-e-Pakistan-Programm wird als Maßnahme zur Armutsbekämpfung initiiert, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; das Programm zur Unterstützung von kleinen und mittleren Betrieben vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021; vgl. IOM 2019).

Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind diese weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92% des Bruttoinlandsprodukts (LIPortal 9.2020). Im aktuellen Human Development Index 2020 von UNDP, der 189 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 154 (Rang 152 im Jahr 2019) (UNDP 15.12.2020).

Quellen:

• GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2020): Das Länderinformationsportal - Pakistan -Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwickl

ung/#c39827 , Zugriff 7.5.2021

• IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): INFORMATION on the socio-economic

situation in Pakistan, Email 30.3.2021

• IOM - International Organization for Migration (2019): Länderinformationsblatt Pakistan 2019, https:

//files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Pakistan_DE.pdf , Zugriff 7.5.2021

• UNDP - United Nations Development Programme (15.12.2020): Human Development Report 2020,

http://hdr.undp.org/en/2020-report , Zugriff 31.3.2021

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass er im Verfahren keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt hat. Dazu hält das erkennende Gericht bereits fest, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde unterschiedliche Geburtstage angab. So brachte er zunächst im Zuge der Erstbefragung vor, dass er am 1.1.1997 geboren sei (AS 23). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 27.9.2021 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei am 1.1.1998 geboren (AS 178), über Vorhalt der belangten Behörde, er sei bereits in Griechenland registriert mit einem anderen Namen und mit einem Geburtsdatum am 1.1.1992 (AS 179) gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht so genau, ob er doch 17 Jahre alt sei. Erst nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht gab der Beschwerdeführer an, er sei 24 Jahre alt und am 1.1.1997 geboren (AS 179). Nun übersieht das erkennende Gericht nicht, dass der Geburtstag nicht in jedem Kulturkreis ein wichtiges Datum darstellt, jedoch ist es zumindest auffällig, dass zwischen den angegebenen Geburtstagen teilweise sechs Jahre liegen. Das erkennende Gericht sieht bereits darin einen Versuch des Beschwerdeführers seine Identität zu verschleiern. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan verfügt, gab er selbst an (AS 179: "F: Haben Sie sonst noch weitere Anknüpfungspunkte in Pakistan? – A: Alle sind noch in Pakistan, Onkel, Tanten, Cousinen, Cousin etc., sie wohnen verteilt in Pakistan, in Khyali, Wazirabad und Nwabchauk, das sind alles Städte."). Dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit Teilen seiner Kernfamilie steht, hat er auch selbst eingestanden (AS 180: "F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen im Heimatland? – A: Vor zwei Wochen war der letzte Kontakt. Ich habe mit der älteren Schwester telefoniert."). Dass der Beschwerdeführer in Pakistan die Schule besucht hat und mehrere Jahre als Maurer gearbeitet hat, gab er ebenso selbst an (AS 180: "Welcher beruflichen Tätigkeit sind Sie selbst nachgegangen? – A: Ich habe in Pakistan als Maurer gearbeitet. Ich habe vier bis fünf Jahre als Tagelöhner bei verschiedenen Firmen gearbeitet. F: Haben Sie die Schule besucht? – A: Drei Jahre habe ich die Grundschule im Dorf besucht."). Dass der Beschwerdeführer in der Türkei gearbeitet hat, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben (AS 181: "Ich war 4,5 Jahre in der Türkei aufhältig und habe dort gearbeitet. Rucksäcke habe ich geschlichtet."). Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, gab er bereits in der Erstbefragung an (AS 23ff). Die Feststellungen zu seiner religiösen Überzeugung und der Volksgruppe ergeben sich aus seinen Angaben im Zuge der Erstbefragung (AS 23f) bzw. vor der belangten Behörde (AS 178). Dass der Beschwerdeführer im Übrigen arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er sowohl in Pakistan (AS 180) in der Türkei (AS 181) und in Österreich (AS 185f) einer Arbeit nachging bzw. nachgeht.

Die Feststellungen zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde am 27.9.2021. Dort gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er arbeite in Österreich als Zeitungsverteiler (AS 184) und dass er mit einem anderen Pakistani in einer Wohnung in Graz wohnt (AS 185). Der Beschwerdeführer gestand dort auch ein, dass er über keine Beschäftigungsbewilligung vom AMS verfügt (AS 186). Besondere Bindungen zu Österreich verneinte er, obgleich er seinen Willen bald einen Deutschkurs zu besuchen bekräftigte (AS 185). Daraus schließt das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer eben keinen Deutschkurs besucht bzw abgeschlossen hat. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis mit einer Person in Österreich verneinte der Beschwerdeführer ebenso (AS 185). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gab er ebenso vor der belangten Behörde an.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfragen in den amtlichen Datenbanken. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

2.2 Zu den Fluchtgründen:


Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr solche nicht zu befürchten hätte, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer brachte bereits im Zuge der Erstbefragung keinerlei Ausreisegründe vor, die einen asylrelevanten Bezug erkennen lassen. So brachte der Beschwerdeführer konkret befragt, weswegen er nun sein Land verlassen habe, vor: "Mein Vater hat nochmals geheiratet. Meine Stiefmutter hat mich sehr schlecht behandelt und sagte mir, ich solle für mich selbst sorgen. Deshalb bin ich in sehr jungen Jahren aus Pakistan ausgereist. Sonst habe ich keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Nachgefragt, was er im Falle seiner Rückkehr fürchte, führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht zurück. Konkrete Hinweise auf unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder der Todesstrafe, die er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte, verneinte der Beschwerdeführer überhaupt (AS 33). Nun verkennt das erkennende Gericht natürlich nicht, dass die Erstbefragung nicht in erster Linie der Erfragung der Fluchtgründe dient, jedoch sind keiner Gründe ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer überhaupt keinerlei Vorfälle nannte, die einen asylrelevanten Bezug zumindest erkennen lassen.

Der Beschwerdeführer hielt seine Angaben aus der Erstbefragung aber – stringent – auch im weiteren Verfahren aufrecht. So sprach die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid jegliche Asylrelevanz ab und folgerte, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat (AS 208). So führte die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Überlegungen aus, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat und jahrelang im Ausland arbeitete. Dem schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. So gab der Beschwerdeführer wortwörtlich durch die belangte Behörde zu seinen Ausreisegründen befragt an: "Mein Freund sagte mir, dass Österreich ein schönes Land ist. Der Mensch ist hier noch etwas wert und jeder wird gut behandelt und respektiert. Deswegen. Das hat mich bewegt, hier um Asyl anzusuchen." Obwohl die belangte Behörde die Frage nach den Ausreisegründen ohnehin unmissverständlich formulierte ("Weshalb suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie nun bitte möglichst ausführlich Ihre Flucht- und Ausreisegründe!") fragte sie nochmals nach weiteren Problemen, worauf der Beschwerdeführer ausführte "F: Gibt es sonst noch Gründe, haben Sie irgendwelche Probleme im Heimatland? – A: Mein Vater hat noch einmal geheiratet und es war kein Platz mehr für uns. Auch meine Mutter hat nochmals geheiratet. Sie wollte auch die Schwestern nicht zu sich nehmen. Mein Großvater hat auch nicht so ein großes Haus. Deswegen möchte ich Asyl hier." (AS 183). Bereits daraus konnte die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise folgern, dass beim Beschwerdeführer eben keine Verfolgungssituationen oder andere fluchtauslösende Momente vorliegen, sondern rein wirtschaftliche Überlegungen ausschlaggebend waren für die Ausreise aus Pakistan. Die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation verneinte der Beschwerdeführer, ebenso verneinte er, dass im Heimatland ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, er selbst in seiner Heimat oder in Österreich eine Straftat begangen hat und wurde er in Pakistan nie polizeilich gesucht und wird auch nicht nach ihm gefahndet (AS 182f). Abermals befragt, ob ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe kein eigenes Haus dort. Das ist das Problem." (AS 184). Vielmehr brachte der Beschwerdeführer – befragt, ob er zu den Länderberichten eine Stellungnahme abgeben will – aus: "Ich brauche es nicht. Ich weiß, dass Pakistan ein gutes Land ist. Aber ich mag trotzdem nicht zurück." (AS 184). Vielmehr sprechen derartige Aussagen für das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde (AS 223) für rein wirtschaftliche Überlegungen für die gegenständliche Antragstellung und auch, dass die Situation des Beschwerdeführers wohl nicht derart aussichtslos war in Pakistan, wie die Beschwerde teilweise vermeint. Der Beschwerdeführer brachte nicht nur kein einziges Mal – auch nicht in der Beschwerde – irgendeine Art von Bedrohung vor, vielmehr führte der Beschwerdeführer ja selbst aus, dass er bewusst nach Österreich reiste um hier sein weiteres Leben gestalten zu wollen (AS 182: "F: Warum haben Sie in diesen Ländern (Anm. des erkennenden Gerichtes: jene Länder in Europa, die der Beschwerdeführer auf seiner Reise nach Österreich durchquerte) keinen Asylantrag gestellt? – A: Ich habe einen Freund, der hat mir gesagt, dass Österreich ein schönes Land ist, deswegen wollte ich hierher."). Auch in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familie spiegelt sich der Wunsch nach einem wirtschaftlich besseren Leben wider (AS 183: "Haben Sie all Ihre Flucht- und Asylgründe vorgebracht? – A: Ja, ich möchte noch ergänzen, dass mein Großvater alt ist. Ich mache mir auch Sorgen um meine Schwestern. Was mit ihnen passiert und ich möchte ihnen eine gute Zukunft bieten. Dafür ersuche ich Sie um ein Visum und mir eine Arbeit zu gewähren." bzw. AS 181: F: Warum sind Sie nicht in der Türkei verblieben? – A: Ich wurde nicht genug bezahlt, das war der Grund und die Leute sind nicht sehr angenehm dort. F: Warum sind Sie überhaupt in die Türkei gegangen? – A: Es hat sein müssen. Es war wegen der Arbeit. F: Sie haben in Pakistan als Maurer gearbeitet! – A: Als mein Vater nochmal heiratete hat uns die Stiefmutter rausgeschmissen, meine Schwestern und mich. Wir waren dann beim Großvater und das Geld war nicht ausreichend, das ich verdient hatte. Deswegen habe ich Pakistan damals verlassen."). Dass der Beschwerdeführer Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in Pakistan hatte, wurde nicht vorgebracht und ist dies auch nicht ersichtlich.

Einen asylrelevanten Konnex kann das erkennende Gericht in diesen Ausführungen nicht erkennen, weswegen der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist.

Im Ergebnis erweisen sich die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde damit als tragfähig und kommt das erkennende Gericht ebenso wie die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte.

2.3 Zu den Länderberichten:

Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass die Zahl an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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