TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/3 G305 2246485-1

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
GSVG §25
GSVG §25a

Spruch


G305 2246485-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2021, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde der XXXX , vertreten durch die KLEINER EBERL BRANDSTÄTTER STEUERBERATUNG GmbH, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2021, VSNR: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. iVm. § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1966), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. hinsichtlich XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)

1.) die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 mit EUR 3.102,42 und

die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 mit EUR 3.102,42 fest

und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin

2.) verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in Höhe von EUR 573,95 und

einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in Höhe von EUR 237,33 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 gemäß § 2 GSVG pflichtversichert gewesen sei.

Mit Kontoauszug für das XXXX 2018 seien für den Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 vorläufige Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG auf der Basis der Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG vorgeschrieben worden. Die vorläufigen monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung beliefen sich auf Euro 121,04 und in der Krankenversicherung auf Euro 33,51.

Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2018 seien die endgültige Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG gebildet und der Beschwerdeführerin mit Kontoauszug die Beiträge für das XXXX 2020 vom XXXX .2020 vorgeschrieben worden. In Summe seien im Rahmen der Nachbelastung für die Monate XXXX 2018 bis XXXX 2018 in der Pensionsversicherung ein Betrag von Euro 1.358,73 und in der Krankenversicherung von Euro 611,46, sohin ein Gesamtbetrag von Euro 1.970,19 vorgeschrieben worden.

Im Rahmen der Nachbelastung sei für die Monate XXXX 2018 bis XXXX 2018 ein zusätzlicher Monatsbeitrag zur Pensionsversicherung in der Höhe von Euro 452,91 und ein zusätzlicher Monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung in der Höhe von Euro 203,82 vorgeschrieben worden.

Die GSVG Beitragsgrundlage errechne sich für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2018 wie folgt:

Euro 8.843,62 Einkünfte lt. Einkommenssteuerbescheid + Euro 463,65 im Jahr 2018 vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge geteilt durch 3 (Monate der Pflichtversicherung) = Euro 3.102,42 monatliche Beitragsgrundlage.

Die Höhe der endgültigen monatlichen Beiträge in der Pensionsversicherung errechne sich wie folgt:

Euro 3.102,42 x 18,5% = Euro 573,95

Die Höhe der endgültigen monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung errechne sich wie folgt:

Euro 3.102,42 x 7,65% = Euro 237,33

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die im Wege ihrer aufgewiesenen Vertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche sie mit dem Antrag verband, den Bescheid aufzuheben und eine Berichtigung der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2018 auf Euro 0,00 durchzuführen.

In der Begründung ihrer Beschwerde führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie zuletzt im Jahr 2013 Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit lukriert habe. Mit der Zurücklegung ihrer Gewerbeberechtigung habe die Beitragspflicht geendet, die Abmeldung von der SVS sei per XXXX .2018 erfolgt. Zwar weise der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 8.843,62 aus; diese ergeben sich jedoch ausschließlich aus der Rückzahlung der SVS von den in den Vorjahren zu viel geleisteten Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung. Daraus ergebe sich eine rechtswidrige asymmetrische Doppelbelastung. Die Rückzahlung des Beitragsguthabens durch die SVS wirke zwar einkunftsbildend, doch würden die zu viel bezahlten und deswegen rückerstatteten Beiträge keinesfalls eine Verpflichtung zur neuerlichen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen auslösen.

3. Mit Schreiben vom 17.09.2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2021 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

Gleichzeitig mit der Übermittlung des Verwaltungsaktes gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, worin sie im Kern ausführte, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht dahingehend normiert sei, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte der Pflichtversicherten heranzuziehen seien.

4. Mit hg. Verfügung vom 20.10.2021 gab das erkennende Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der hg. geführten Beweisaufnahme bekannt und räumte ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu äußern. Die ihr gesetzte Frist zur Äußerung ließ die Beschwerdeführerin reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Bis zum XXXX .2017 hatte die Beschwerdeführerin eine Gewerbeberechtigung im „ XXXX “ in Österreich inne, dazu verfügt sie über eine Gewerbeberechtigung als „ XXXX “.

1.2. Zuletzt lukrierte sie im Jahr 2013 Einkünfte aus einer Tätigkeit als XXXX für ein Einzelhandelsunternehmen in Österreich.

1.3. Die Abmeldung bei der SVS erfolgte per XXXX .2018.

1.4. Am XXXX .2018 stellte die BF einen Antrag auf Rückzahlung des Beitragsguthabens bei der SVS, welches sich aus einer Korrektur der in den Vorjahren geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung ergab. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2018 brachte die SVS insgesamt Euro 8.843,62 zur Auszahlung an die Beschwerdeführerin.

1.5. In dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommenssteuerbescheid für das 2018 wies die für die Beschwerdeführerin zuständige Behörde den an sie von der SVS zur Auszahlung gebrachten Betrag von Euro 8.843,62 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides vom XXXX .2019 ist unstrittig, ebenso die Rückerstattung des Beitragsguthabens bei der SVS in der Höhe von Euro 8.843,62, das sich aus einer Korrektur der in den Vorjahren geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu Spruchpunkt A):

3.2. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende, hier auszugsweise wiedergegebene, für die Bemessung der Beitragsgrundlagen relevante Bestimmung des § 25 GSVG lautet in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung wie folgt:

„Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

[…]“

Gemäß § 25 Abs. 4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

Aus § 25 Abs. 5 GSVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf, wobei als Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag ist.

Gemäß § 25 Abs. 6 tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

Die Bestimmung des § 27 GSVG hat folgenden Wortlaut:

„Beiträge zur Pflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht.

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

[…]“

3.2.1. Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge nach GSVG erfolgt auf der Grundlage der gemäß § 25a gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hiefür notwendigen Nachweise (Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde, der der SVS gemäß § 229a Abs. 2 GSVG zu übermitteln ist) vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage (Pflug in Sonntag, GSVG, 10. Aufl., Rz. 37 zu § 25 GSVG).

Bei der Beitragsgrundlage nach GSVG handelt es sich um eine monatliche Beitragsgrundlage, für deren Ermittlung die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen sind, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 25 Abs. 1); zu diesem gemäß Abs. 1 ermittelten Betrag sind gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 die vom Versicherungsbeiträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung zu addieren und kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur darauf an, dass die Beiträge im betreffenden Jahr tatsächlich vorgeschrieben wurden (siehe dazu auch VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303 und vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152 et al.).

3.2.2. Das bedeutet für den Beschwerdefall:

Anlassbezogen wurden der BF von der SVS für den Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2018 in der Nachverrechnung Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung von Euro 611,46 und Pensionsversicherung von Euro 1.358,73 (gesamt Euro 1.970,19) nach den Bestimmungen des GSVG zur Vorschreibung gebracht.

Die BF war im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 aufgrund einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 2 GSVG zweifelsfrei pflichtversichert.

Im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für 2018 sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 8.843,62 ausgewiesen.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die rechtliche Beurteilung unrichtig sei, da die rückgezahlten Beiträge nach dem GSVG – welche die Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid abbilden – zu einer beitragsbezogenen Doppelbelastung führe, geht ins Leere.

Die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist an das Einkommenssteuerrecht gebunden, die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte der nach des GSVG pflichtversicherten Personen sind dafür heranzuziehen.

Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).

Der mit XXXX .2019 datierte Einkommenssteuerbescheid 2018 ist unstrittig in Rechtskraft erwachsen.

bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2018 hat die belangte Behörde daher zu Recht auf die im Jahr 2018 hinsichtlich der Einkunftsart und der Höhe unbestritten gebliebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß dem Einkommensteuerbescheid der Abgabenbehörde abgestellt.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 ist durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG) aufzubringen.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belief sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 7,65 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 1 Z 1 GSVG).

Die GSVG Beitragsgrundlage für den Zeitraum XXXX bis XXXX 2018 errechnete sich wie folgt:

Einkünfte lt ESt-Bescheid: Euro 8.843,62

+ im Jahr 2018 vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge: Euro 463,65

= Summe: Euro 9.307,27

Geteilt durch 3 (Monate der Pflichtversicherung) ergibt: Euro 3.102,42

Der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung für den Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 ermittelt sich wie folgt: EUR 3.102,42 x 18,5% = Euro 573,95.

Der monatliche Beitrag in der Krankenversicherung für den Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 ermittelt sich wie folgt: EUR 3.102,42 x 7,65% = Euro 237,33.

Die anlassbezogene Überprüfung der im angefochtenen Bescheid festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG und der von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung hat gezeigt, dass die Behörde dabei gesetzeskonform vorgegangen ist.

Diese Gesetzeskonformität der Beitragsgrundlagen- und Beitragsermittlung durch die belangte Behörde vermochte die BF mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte trotz des Antrages der BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid selbstständig Erwerbstätiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2246485.1.00

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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