TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/6 W156 2246632-1

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Veröffentlicht am 06.12.2021
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Entscheidungsdatum

06.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §14b
GSVG §35
GSVG §40

Spruch


W156 2246632-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Mag. Ing. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Wien, vom 30.08.2021, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30.08.2021 wurde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG in Spruchpunkt 1. festgestellt, dass Herr Mag. Ing. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF), VSNR: XXXX , von 01.02.2017 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG unterliege und in Spruchpunkt 2. festgestellt, dass der BF zum 24.04.2021 verpflichtet sei, rückständige Beiträge zur Krankenversicherung in einer Gesamthöhe von € 1.325,43 zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF freiberuflich als Architekt erwerbstätig sei und seit 01.05.2012 eine krankenversicherungspflichtige Pension nach dem GSVG beziehe. Aufgrund dieses Pensionsbezuges sei er seit 01.02.2017 als Pensionist bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) krankenversichert. Bis zum 31.01.2017 hätte der BF der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterlegen. Darüber hinaus beziehe er seit 01.01.2014 eine Besondere Pensionsleistung nach dem FSVG. Demnach hätte er per 01.02.2017 keinen Leistungsanspruch gegenüber der ÖGK, der SVS oder einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung gehabt und wäre er freiberuflich als Architekt erwerbstätig gewesen, weshalb er die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG erfülle.

Da die Summe der jährlichen Besonderen Pensionsleistung und der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die jeweils maßgebenden Versicherungsgrenze übersteigt hätte und der BF keiner Gruppenkrankenversicherung beigetreten wäre, hätte für ihn von 01.02.2017 bis 31.12.2018 in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG eine Pflichtversicherung bestanden.

Der belangten Behörde sei der Einkommensteuerbescheid 2017 am 05.07.2019 und der Einkommensteuerbescheid 2018 am 21.10.2020 vom zuständigen Finanzamt übermittelt worden. Der BF wäre über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung und deren Höhe mit der 2. Quartalsvorschreibung 2021 (Kontoauszug vom 24.04.2021) in Kenntnis gesetzt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist wäre in diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen und das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.12.2018 nicht verjährt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass seine Alterspension seit Zusammenlegung mit der Ziviltechniker-Pension in einem Betrag überweisen worden und davon der Krankenversicherungsbeitrag verrechnet wäre. Es wäre zudem nie eine Mitteilung über etwaige Veränderungen bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages erfolgt worden. Schließlich wäre die Nachforderung für das Jahr 2017 bereits verjährt, zumal drei Jahre für Nachforderungen zulässig seien. Die belangte Behörde hätte den Einkommenssteuerbescheid von 2017 im Jahr 2019 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch die Möglichkeit einer Nachforderung möglich gewesen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2021 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass der BF aufgrund zwei unterschiedlicher Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege. Zum einen beziehe er seit 01.05.2012 eine Alterspension, weshalb er seit 01.02.2017 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege. Davor hätte eine Krankenversicherung nach den Bestimmungen des ASVG bei der ÖGK bestanden. Zum anderen erfülle der BF mit 01.02.2017 die Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG. Darüber hinaus wäre gemäß § 40 GSVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nicht verjährt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten haben von der Möglichkeit des Opting-out gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht und wurde mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 471/2005, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 01.01.2000 in Kraft.

Der BF ist laut Verzeichnis der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen Inhaber einer aufrechten Befugnis als Architekt und Mitglied der Kammer der ZiviltechnikerInnen.

Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat eine Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Der BF trat dieser Gruppenkrankenversicherung nicht bei.

Der BF bezieht seit 01.05.2012 eine krankenversicherungspflichtige Alterspension nach den Bestimmungen des GSVG und unterliegt aufgrund dieses Pensionsbezuges seit 01.02.2017 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG. Der BF war bis zum 31.01.2017 bei der ÖGK aufgrund einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG krankenversichert. Seit 01.01.2014 bezieht er darüber hinaus eine Besondere Pensionsleistung nach den Bestimmungen FSVG.

Die monatliche Besondere Pensionsleistung betrug im Jahr 2017: € 428,08 und im Jahr 2018: € 434,93.

Im Jahr 2017 wies der Einkommenssteuerbescheid des BF Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 23.970,45, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 609,22, im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von € 24.268,68, sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 5.183,59.

Diesbezüglich liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vom 06.05.2019 sowie vom 24.08.2020 vor, die der belangten Behörde per technischen Datenaustausch gemäß § 229a GSVG am 05.07.2019 (hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheids von 2017) sowie am 21.10.2020 (hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheids 2018) übermittelt wurden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.02.2021 und 19.02.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass er von 01.02.2017 bis 31.12.2018 nach dem GSVG krankenversichert sei. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass er im Falle eines Beitritts zu einer privaten Gruppenversicherung, der belangten Behörde eine entsprechende Bestätigung zu übermitteln hat.

Dem BF wurde mit der 2. Quartalsvorschreibung 2021 (Kontoauszug vom 24.04.2021) insgesamt € 1.325,43 an Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.12.2018 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.

Die Feststellungen zum Opting-out der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gründen sich auf die bezogenen Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen.

Dass der BF einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten wäre, wurde von diesem weder behauptet noch nachgewiesen.

Der Kontoauszug der belangten Behörde vom 24.04.2021 sowie die vorangegangenen Mitteilungen der belangten Behörde vom 03.02.2021 und 19.02.2021 an den BF liegen im Akt ein.

Das weitere Vorbringen des BF bezieht sich auf die Rechtsfrage, ob die fallgegenständliche Vorschreibung weiterer bzw. höherer Krankenversicherungsbeiträge durch die belangte Behörde zulässig war. Weiters bringt der BF vor, dass die Nachforderung für das Jahr 2017 verjährt sei. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbares Recht

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 3 Abs. 1 GSVG idF BGBl I 100/2018:

(1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten

(…)

§ 5 Abs. 1 GSVG idF BGBl I 100/2018:

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 14b GSVG idF BGBl I 100/2018:

(1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder

3. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

§ 14d GSVG idF BGBl I 123/2012:

(1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt

(….)

2. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;

§ 14e GSVG idF BGBl I 123/2012:

Hinsichtlich der Beitragsgrundlage für Versicherte gemäß den §§ 14a und 14b sind die für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 25ff. anzuwenden, wobei als Beitragsgrundlage gilt:

(….)

2. bei ausschließlichem Bezug einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, diese Leistung, jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage;

3. in allen übrigen Fällen jene Einkünfte (§ 25) und/oder jene Pensionsleistungen und/oder jene Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen, welche auf Grund einer Tätigkeit bezogen werden, die auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5 nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet; bei Bezug einer Pensionsleistung und einer Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung jedoch höchstens in der Höhe von 80% der höchstmöglichen gesetzlichen Pensionsbemessungsgrundlage.

§ 14f GSVG idF BGBl I Nr. 118/2015:

Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,

2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und

3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 14g GSVG idF BGBl I 175/1999:

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung der Selbst- und der Pflichtversicherung gemäß den §§ 14a und 14b alle für die Pflichtversicherung maßgeblichen Bestimmungen anzuwenden.

§ 14h GSVG idF BGBl I 123/2012:

Eine besondere Pensionsleistung nach den §§ 20c, 20d oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14a bis 14g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.

§ 35 GSVG idF BGBl I 162/2015:

(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

§ 40 GSVG idF BGBl I 162/2015:

(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 20c FSVG idF BGBl I 4/2013:

Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.

2. Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Fallgegenständlich ist lediglich strittig, ob die weitere bzw. höhere Vorschreibung der Krankenversicherungsbeiträge von € 1.325,43 durch die belangte Behörde zulässig war, da sich der BF in seiner Beschwerde nicht gegen Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG wendet. Insbesondere bringt der BF vor, dass die Nachforderung für das Jahr 2017 verjährt sei.

Unstrittig ist hierbei, dass die gesetzliche berufliche Vertretung der Architekten- und Ingenieurkonsulenten von der Möglichkeit des Opting-out Gebrauch gemacht hat und es mit Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl. II Nr. 471/2005, kundgemacht am 29.12.2005, festgestellt wurde, dass Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Die Verordnung trat rückwirkend mit 1.1.2000 in Kraft. Der BF war somit als selbständiger Architekt (Ziviltechniker) aufgrund eines Antrages gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

Der hier gegenständliche § 14b GSVG sieht dem Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor (VwGH vom 2. Oktober 2012, 2011/04/0038; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG (durch die 24. GSVG-Novelle BGBl. I Nr. 175/1999 in das GSVG aufgenommen) wird das Bestehen einer Pflichtversicherung der Krankenversicherung nach dem GSVG ausdrücklich für den Fall angeordnet, dass der freiberuflich Tätige "eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz" bezieht und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. (vgl. das Erkenntnis vom 1. April 2009, 2006/08/0101).

Dies ist in der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls gegeben, zumal der BF laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.07.2021 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum freiberuflich als Architekt erwerbstätig war, eine krankenversicherungspflichte Pensionsleistung bezog und der Gruppenkrankenversicherung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nicht beigetreten ist, weshalb sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG erfüllt sind. Das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach 14b Abs. 1 Z 2 GSVG per se wird vom BF auch nicht bestritten.

Der BF bringt jedoch im Beschwerdepunkt 1. vor, dass seine Alterspension seit Zusammenlegung mit der Ziviltechniker-Pension in einem Betrag überwiesen und davon der Krankenversicherungsbeitrag verrechnet worden wäre. Dieses Vorbringen wird – wie auch von der belangten Behörde – seitens des erkennenden Gerichts insofern aufgefasst, als der BF die Ansicht vertritt, der Krankenversicherungsbeitrag sei bereits aufgrund der „Gesamtpension“ verrechnet worden, weshalb der im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgesprochene weitere Krankenversicherungsbeitrag von € 1.325,43 nicht rechtens sei.

Diesen Bedenken ist entgegenzuhalten, dass der BF seit 01.05.2012 eine Alterspension nach dem GSVG bezieht, weshalb er seit 01.02.2017 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt (davor bestand laut Sozialversicherungsdatenauszug bis zum 31.01.2017 eine Krankenversicherung nach den Bestimmungen des ASVG). Der BF bringt hier zwar richtigerwiese vor, dass die laufenden Krankenversicherungsbeiträge bereits vorgeschrieben wurden. Diesbezügliche Krankenversicherungsbeiträge wurden jedoch - wie die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 05.05.2021 an den BF dazu ausführt – seit 01.02.2017 nur von der Alterspension nach dem GSVG abgezogen.

Aufgrund der Tätigkeit des BF als Ziviltechniker bezieht er jedoch – wie bereits ausgeführt – seit 01.01.2014 (neben der normalen Alterspension) eine Besondere Pensionsleistung gemäß § 20c FSVG. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung gilt jedoch auch für den Pensionsbezug aus der Tätigkeit des BF als Ziviltechniker nach den Bestimmungen des FSVG. Für diese Leistung (Pensionsleistung gemäß 20c FSVG) sind unstrittig durch den BF bisher keine Krankenversicherungsbeiträge entrichtet worden.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.02.2017 bis 31.12.2018) unterliegenden Einkünfte des BF als Ziviltechniker sowie die monatliche Leistung der Besonderen Pension nach dem FSVG laut der übermittelten Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2017 und 2018 nachverrechnet.

Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Beitragssatz beträgt gemäß § 14f Z. 1 GSVG in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 7,65% der Beitragsgrundlage.

Beitragsgrundlage ist gemäß § 14e Z. 3 GSVG die Besondere Pensionsleistung sowie die Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Für das Beitragsjahr 2017 ergab sich daher folgende Berechnung:

€ 428,08 (monatliche Besondere Pensionsleistung nach dem FSVG) x 14 (inklusive Sonderzahlungen) = € 5.993,12 / 12 = € 499,43 monatlich

€ 609,22 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid 2017) / 12 =
€ 50,77 monatlich

€ 499,43 + € 50,77 = € 550,20 monatlich

550, 20 (Beitragsgrundlage) x 7,65 % = 42,09 x 11 (Februar bis Dezember 2017) = € 462,99

Für das Beitragsjahr 2018 ergab sich daher folgende Berechnung:

€ 434,93 (monatliche Besondere Pensionsleistung nach dem FSVG) x 14 (inklusive Sonderzahlungen) = € 6.089,02 / 12 = € 507,42 monatlich

€ 5.183,59 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheid 2018) / 12 = € 431,97 monatlich

€ 507,42 + € 431,97 = € 939,39 monatlich

€ 939,39 (Beitragsgrundlage) x 7,65 % = € 71,87 x 12 (Jänner bis Dezember 2018) = € 862,44.

Für den Zeitraum von 01.02.2017 bis 31.12.2018 ergab sich somit ein Betrag von € 1.325,43 (€ 462,99 + € 862,44) an Beiträgen zur Sozialversicherung.

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid enthaltenen errechneten Forderungen sind im angefochtenen Bescheid detailliert aufgelistet und schlüssig.

Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF war deshalb kein Erfolg beschieden.

Hinsichtlich seiner weiteren Bedenken, wonach eine Mitteilung über etwaige Veränderungen bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages nie erfolgt wäre, war – wie beweiswürdigend ausgeführt – dazu auszuführen, dass dem Verwaltungsakt eine diesbezügliche Information vom 03.02.2021 und 19.02.2021 zu entnehmen war, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere läuft.

Zur Verjährung der Beiträge:

Dem BF wurde im Jahr 2021 mittels Bescheid die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2017 und 2018 durch die belangte Behörde vorgeschrieben.

Entgegen der Ansicht des BF, dass die Nachforderung hinsichtlich des Jahres 2017 bereits verjährt sei, ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, als diese dazu die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG anführt, wonach das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjährt.

Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die Beurteilung der Verjährung des Rechts der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Pflichtversicherung, es gemäß § 40 Abs. 1 GSVG darauf ankomme, wann die Beiträge fällig geworden sind. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG in der ab 1. Jänner 1988 geltenden Fassung BGBl. Nr. 610/1987 mit dem letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit (der Daten) des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. Erkenntnis vom 30.06.2010, Ra 2007/08/0334).

Es ist somit jener Zeitpunkt ausschlaggebend, in dem die belangte Behörde die relevanten Daten vom Finanzamt übermittelt bekommen hat und somit eine Vorschreibung zum ersten Mal möglich war.

Fallgegenständlich langte der Einkommenssteuerbescheid 2017 am 05.07.2019 bzw. der Einkommenssteuerbescheid 2018 am 21.10.2020 bei der belangten Behörde ein. Dadurch konnten die Beiträge zur Krankenversicherung für Februar bis Dezember 2017 erst aufgrund des übermittelten Einkommensteuerbescheides mit der 3. Quartalsschreibung 2019 vorgeschrieben werden und waren erst am 31.08.2019 fällig. Für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2018 konnten die Beiträge zur Krankenversicherung erst mit der 4. Quartalsvorschreibung 2020 vorgeschrieben werden und waren daher erst am 30.11.2020 fällig.

Gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz GSVG wird die Verjährung des Feststellungsrechtes zudem durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Als Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient, aber auch durch objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen geeignet (VwGH 27.07.2015, 2013/08/0114 mwN).

Da die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – erstmals mit Schreiben vom 03.02.2021 und 19.02.2021 an den BF herangetreten ist und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 2 GSVG mitgeteilt hat, wurde dadurch eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt (VwGH 27.07.2015, Zl. 2013/08/0114).

Die tatsächliche Vorschreibung erfolgte somit innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist und konnte rückwirkend für 3 Jahre die Feststellung zur Zahlung der Beiträge erfolgen.

Damit ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 GSVG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen und die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht verjährt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen

3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Rechtslage klar ist. Zudem weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Schlagworte

Alterspension Architekt Beitragsrückstand Einkommenssteuerbescheid Fälligkeit Krankenversicherung Nachforderung Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2246632.1.00

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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