TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/9 W203 2249074-1

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchOG §8h
SchPflG 1985 §11
SchUG §3
SchUG §4

Spruch


W203 2249074-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erstbeschwerdeführerin und Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geboren am XXXX als Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17.11.2021, GZ: 9131.103/0234-Präs3a1/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte am 02.09.2021 die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht auf der 1. Schulstufe an einer (näher benannten) Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (im Folgenden: gegenständliche Schule) im Schuljahr 2021/2022 an.

Der Anzeige wurde eine Schulreifebestätigung vom 15.01.2021 beigelegt, aus der hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Unterrichtssprache nicht soweit beherrscht, dass sie dem Unterricht ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag.

2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.11.2021, GZ: 9131.103/0234-Präs3a1/2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2021/22 gemäß § 11 Abs. 3 iVm Abs. 2a SchPflG untersagt (Spruchpunkt I.), die Verpflichtung der Eltern festgestellt, für die Erfüllung der Schulpflicht der Zweitbeschwerdeführerin an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu sorgen (Spruchpunkt II.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer mangelhaften bzw. unzureichenden Sprachkompetenz eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen habe. In diesem Fall sehe § 11 Abs. 2a SchPflG vor, dass eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen sei und eine Erfüllung der Schulpflicht durch Teilnahem am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nicht möglich wäre.

Der Bescheid wurde am 23.11.2021 zugestellt.

3. Am 25.11.2021 erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2021. Begründend führte sie aus, dass zum Zeitpunkt der Anzeige die gegenständliche Schule über das Öffentlichkeitsrecht verfügt habe. Man habe darauf vertrauen können, dass das Öffentlichkeitsrecht der gegenständlichen Schule auch für das Schuljahr 2021/22 verliehen werde.

Der angefochtene Bescheid sei erst 12 Wochen nach erfolgter Anzeige ergangen.

Bei der zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Rechtsgrundlage, nämlich § 11 Abs. 3 SchPflG, handle es sich um eine „Kann-Bestimmung“ und nicht um eine zwingende „Muss-Bestimmung“. Die belangte Behörde wäre angehalten gewesen, bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich im Umfeld an der gegenständlichen Schule „schon sehr wohl fühle“ und während 12 Wochen Schulbesuch bereits einen sehr engen Bezug zu Mitschülerinnen und Lehrkräften aufgebaut habe.

Schließlich beziehe sich der angefochtene Bescheid fälschlicherweise auf eine Schulreifebestätigung vom 12.01.2021, statt korrekter Weise vom 15.01.2021.

4. Einlangend am 09.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist im Schuljahr 2021/22 in Österreich schulpflichtig.

Sie ist im Schuljahr 2021/22 aufgrund ihrer unzureichenden Sprachkompetenz als außerordentliche Schülerin eingestuft.

Bei der gegenständlichen Schule handelt es sich um eine Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht weder auf Dauer noch für das laufende Schuljahr 2021/22 verliehen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde)

3.2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2a leg. cit. gelten die Abs. 1 und 2 nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist als ordentlicher Schüler […] aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn […] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 SchUG wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

3.2.2. Mit ihrem Vorbringen vermag die Erstbeschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere § 8h SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre (vgl. VfGH vom 06.03.2019, G377/2018-8).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der gegenständlichen Schule in den vergangenen Jahren mehrmals für je ein Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass eine solche Verleihung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für das Schuljahr 2021/22 erfolgen wird. Nach der Systematik des Privatschulgesetzes (vgl. § 15 PrivSchG) erfolgt zunächst eine Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für ein Jahr, in weiterer Folge („nach Maßgabe der Unterrichts-erfolge“) ist auch eine Verleihung für mehrere Schuljahre oder („wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht“) auch auf Dauer möglich. Dafür ist typischerweise eine Beobachtungsphase von mehreren Schuljahren erforderlich (VwGH 24.04.2007, 2005/10/0197).

Es käme einer Aushöhlung dieser Prinzipien des § 15 PrivSchG gleich, wenn bereits im Vorhinein die (neuerliche) Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes mit Bestimmtheit angenommen wird.

Die von der Beschwerdeführerin gerügte lange Verfahrensdauer behaftet den angefochtenen Bescheid ebenso wenig mit Rechtswidrigkeit wie der Umstand, dass im Begründungsteil desselben fälschlicher Weise ein falsches Ausstellungsdatum der inhaltlich unstrittigen Schulreifebestätigung angegeben ist.

Schließlich geht auch das Vorbringen, dass es sich bei der Regelung des § 11 Abs. 3 SchPflG um eine „Kann-Bestimmung“ handle, schon deshalb ins Leere, weil sich aus der Regelung des § 11 Abs. 2a SchPflG, auf die dessen Abs. 3 verweist, unzweifelhaft ergibt, dass diesbezüglich der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. die Formulierung „haben jedenfalls […] zu erfüllen“).

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2.5. Aufgrund der erfolgten Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derselben (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids).

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

außerordentlicher Schüler Deutschförderklasse Deutschförderkurs Deutschkenntnisse Privatschule Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2249074.1.00

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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