TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/15 W224 2249075-1

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Entscheidungsdatum

15.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchOG §8h
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §24
SchUG §4

Spruch


W224 2249075-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Martina WEINHANDL über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX , als gesetzlicher Vertreter des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 17.11.2021, Zl. 9131.103/0243-Präs3a1/2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer zeigte unter Verwendung des Formblattes vom 15.06.2021, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Wien (belangte Behörde) am 02.09.2021, die Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Unterricht an der privaten Volksschule ohne Öffentlichkeitsrecht, XXXX , für das Schuljahr 2021/22 auf der 2. Schulstufe an.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.11.2021, Zl. 9131.103/0243-Präs3a1/2021, zugestellt am 22.11.2021, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2021/22 gemäß § 11 Abs. 3 iVm Abs. 2a Schulpflichtgesetz (SchPflG) (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde ordnete an, dass der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 an einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Zweitbeschwerdeführer anhand einer Schulbesuchsbestätigung der privaten Volksschule vom 02.07.2021 sowie einer Nachschau der Schulbehörde im Schulverwaltungsprogramm „Wision“ festgestellt worden sei, dass die Sprachkompetenz des mj. Schülers mangelhaft sei, sodass der Schüler im Schuljahr 2021/22 einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 1 iVm § 3 SchOG zu besuchen habe. Durch § 11 Abs. 2a SchPflG sei die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ausgeschlossen, solange die Pflicht zum Besuch eines Deutschförderkurses gemäß § 8h Abs. 3 SchOG bestehe. Die aufschiebende Wirkung sei auszuschließen, da ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Schulpflicht unterliegender Kinder mit dauerndem Aufenthalt in Österreich bestehe.

3. Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer die am 25.11.2021 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingegangene Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die private Volksschule zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Schulbesuch das Öffentlichkeitsrecht auf Dauer erhalten hatte und somit zum Anmeldezeitpunkt einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht entsprochen habe.

Der mj. Schüler habe bereits seit dem Schuljahr 2020/21 die private Volksschule besucht, sei gut integriert und erhalte kontinuierlich 2 Wochenstunden individuellen Deutsch-Förderunterricht, den MIKA –Test habe er nur sehr knapp nicht geschafft.

Die Entscheidung der belangten Behörde sei 12 Wochen nach Einbringung der Anzeige und somit möglicherweise verspätet erfolgt.

4. Mit Schreiben vom 07.12.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidungen vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der privaten Volksschule das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2021/22 (noch) nicht verliehen wurde, weshalb es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht iSd § 11 Abs. 1 SchPflG handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Zweitbeschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , ist im Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig in Österreich.

Der Zweitbeschwerdeführer nahm im Schuljahr 2020/2021 als außerordentlicher Schüler am Unterricht der privaten Volkschule in XXXX , teil, welche im Schuljahr 2020/2021 das Öffentlichkeitsrecht innehatte. In der Schulbesuchsbestätigung über das Schuljahr 2020/2021 wurde festgehalten, dass der Zweitbeschwerdeführer im Wintersemester und Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse besuchte und im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ nicht beurteilt wurde. Er war am Ende des Schuljahres 2020/2021 nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.

Die durchgeführte Kompetenzanalyse-Deutsch (MIKA-D) hat hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ergeben, dass der Zweitbeschwerdeführer über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt.

Der Erstbeschwerdeführer zeigte am 15.06.2021 die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an der Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht in XXXX , für das Schuljahr 2021/2022 auf der 2. Schulstufe an.

Der privaten Volksschule in XXXX , wurde das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2021/2022 nicht verliehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Auszug aus dem Schülerinnenverwaltungsprogramm „Wision“. Das Ergebnis der durchgeführten standardisierten Testung (MIKA-D) kam auf Grund des Testvorgangs anhand eines vom Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgelegten Formulars, schlüssig und nachvollziehbar zustande, wurde entsprechend dokumentiert und das Ergebnis ist klar zu entnehmen.

Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit des Testergebnisses. Das Testergebnis wird auch durch die Beschwerde nicht bestritten, es wird lediglich darauf verwiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer den MIKA-D-Test nur sehr „knapp“ nicht geschafft habe.

Die im Rahmen einer standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgte Überprüfung der Deutschkenntnisse auf Veranlassung der Bildungsdirektion für Wien stellt ein Gutachten über die Sprachkenntnisse bzw. Leistungen eines Schülers dar (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 18, Seite 568). Die zur Beurteilung der in Rede stehenden Deutschkenntnisse fachlich unbestreitbar in Frage kommende Pädagogen haben die Überprüfung der Deutschkenntnisse durchgeführt und eine entsprechende Beurteilung erstellt. Die Beschwerdeführer traten den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritten das Ergebnis der ihm Rahmen der standardisierten Testung (MIKA-D) erfolgten Überprüfung der Deutschkenntnisse im Grunde nicht bzw. lediglich beinahe inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräfteten die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der geltenden Fassung, lauten:

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich vor Schulschluß durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.

[…]

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, lauten:

Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

§ 8h. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
1.         Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
2.         das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der geltenden Fassung, lauten:

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn
a)         nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
b)         der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).

(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme
1.         als ordentlicher Schüler oder
2.         als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
3.         als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.

(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 Abs. 2 und 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) lautet:

„Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

[…]

Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 6.3.2019, G 377/2018) hat sich mit den Deutschförderklassen bereits befasst und ausgeführt, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf dieses Regelungsziel nicht entgegenzutreten ist, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften – wie insbesondere § 8h SchOG – Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd § 11 Abs. 4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der Verfassungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die in § 11 Abs. 2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen unsachlich wäre.

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 11 Abs. 2a und Abs. 3 SchPflG das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kern dieser Bestimmungen (siehe VfGH vom 06.03.2018, G 377/2018).

Gegenständlich wurde den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend eine standardisierte Testung (MIKA-D) durchgeführt, aus der sich ergibt, dass der Zweitbeschwerdeführer nur über mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfügt. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 4 Abs. 2a und § 18 Abs. 14 SchUG folgt, dass zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache bzw. des Sprachstandes von Schülern nur das durchzuführende standardisierte Testverfahren heranzuziehen ist.

Der privaten Volksschule in XXXX , wurde im Entscheidungszeitpunkt das Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2021/2022 (noch) nicht verliehen, weshalb es sich um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht iSd § 11 Abs. 1 SchPflG handelt. Auf diesen Umstand hat auch die befristete Verleihung des Öffentlichkeitsrechts bis zum Schuljahr 2020/2021 keinen Einfluss, da dieses mit Ende des Schuljahres 2020/2021 erloschen ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der oa. Privatschule somit sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige, als auch im Entscheidungszeitpunkt um eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht.

Da der Zweitbeschwerdeführer mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache aufweist und eine entsprechende Testung vorliegt, hat er eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 3 SchOG einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulart Bezeichnung zu besuchen. Eine Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ist für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG ausgeschlossen.

Die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2021/2022 wurde daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG zurecht von der belangten Behörde untersagt.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass seit Einbringung der Anzeige bereits 12 Wochen verstrichen seien, wird ausgeführt, dass die Bildungsdirektion für Wien mangels abweichender Sondervorschrift im Schulpflichtgesetz die allgemeine behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG zu Recht anzuwenden hatte.

Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. Abgesehen davon stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

außerordentlicher Schüler Deutschförderklasse Deutschförderkurs Deutschkenntnisse Privatschule Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2249075.1.00

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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