TE Bvwg Beschluss 2021/12/16 L525 2169946-1

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Veröffentlicht am 16.12.2021
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Entscheidungsdatum

16.12.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


L525 2169946-1/37E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2021, Zl. L525 2169946-1/25E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.



Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Begründend wird hierzu ausgeführt, dass der RW aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses akut von Abschiebung bedroht ist. Die derzeitige Abschiebepraxis von ehemaligen Asylsuchenden zeigt deutlich, dass das BFA als zur Anordnung der Abschiebung berufene Behörde ohne Zuwarten eines möglichen höchstgerichtlichen Verfahrens und teilweise sogar trotz Kenntnis eines solchen umgehend entsprechende irreversible Maßnahmen setzt oder zumindest zu setzen versucht.

Vor diesem Hintergrund ergeht höflichst das Ersuchen, ehestmöglich über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.

Wie der RW im Verfahren von Beginn an gleichbleibend vorbrachte, floh er aufgrund seines Abfalls vom Glauben und der damit einhergehenden Bedrohungen gegen seine Person aus dem Iran. Der RW kam bereits ins Fadenkreuz staatlicher Verfolgung. In Österreich fand er letztlich Anschluss an die römisch-katholische Kirche, wo er einmal unter der Woche sowie am Sonntag die Messe besucht. Zudem nimmt der RW sonntags am Glaubenskurs teil und verrichtet in der Kirche Hilfsdienste. Bereits zwei Mal hat der RW an einer jeweils mehrtägigen Fußwallfahrt nach Mariazell teilgenommen (Beilage ./A: 8). Seine aktive Partizipation in die Kirchengemeinde bestätigten ebenso Vertreter der römisch-katholischen Kirche in Österreich, wie insbesondere Pfarrvikar Erich Bernhard, der in der Verhandlung als Zeuge fungierte (Niederschrift der zeugenschaftlichen Einvernahme vom 17.06.2021).

Dass Personen, welche vom Glauben abgefallen sind, im Iran der realen Gefahr von Eingriffen in Leib und Leben zu erwarten haben, zeigen aktuelle Berichte internationaler Organisationen. In einem rezenten Bericht von USDOS wird etwa festgehalten, dass es sich bei der Apostasie um ein Verbrechen handelt, welches mit der Todesstrafe bedroht ist. Hier heißt es:

„The constitution prohibits the investigation of an individual’s ideas and states no one may be “subjected to questioning and aggression for merely holding an opinion.” The law prohibits Muslims from changing or renouncing their religious beliefs. The only recognized conversions are from another religion to Islam. Conversion from Islam is considered apostasy, a crime punishable by death. Under the law, a child born to a Muslim father is Muslim.” (USDOS – US Department of State: 2020 Report on International Religious Freedom: Iran, 12. Mai 2021, abrufbar unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html; Hervorhebung durch Verfasser)

Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, welches dem Erkenntnis als Feststellung zur Situation im Iran zugrunde gelegt wurde, heißt es in diesem Sinne:

„Personen, die sich zum Atheismus bekennen, konnten willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden.“ (Beilage ./A: 33, Hervorhebungen durch den Verfasser)

Angesichts aktueller Länderberichte vor dem realen Hintergrund der Lage im Land droht dem RW im Falle der Wiedereinreise mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit Befragung durch staatliche Organe wie in Folge auch Verurteilung und Haft (bis hin zur Todesstrafe). Dies insbesondere da er bereits im Fadenkreuz staatlicher Maßnahmen stand und sein mit den Grundsätzen des Islam nicht übereinstimmendes in Österreich gesetztes Verhalten als Christ und damit Apostat im Iran bekannt ist.

Dem RW droht durch eine Abschiebung mit der für den Antrag auf aufschiebende Wirkung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein irreversibler und unwiederbringlicher Schaden in seinen Grundrechten nach Art 1-4 und 19 GRC. Der RW befürchtet im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland gravierende Übergriffe und Misshandlungen.

Das BVwG hat das gegenständliche Verfahren überdies mit groben Verfahrensfehlern belastet und wurde der RW durch das Verfahren in seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art 47 GRC massiv und schwerwiegend verletzt. Im Falle der Aufhebung des Erkenntnisses – bei zuvor durchgeführter Außerlandesbringung – hätte der RW keine Möglichkeit ein entsprechend grundrechtskonformes Verfahren zu erfahren.

Hinzu tritt, dass der RW mittlerweile im österreichischen Bundesgebiet gut integriert ist und demnach auch über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, sodass eine Abschiebung ebenso einen irreversiblen Schaden durch den Abbruch sämtlicher Kontakte zur Folge hätte.

Dem RW droht daher infolge des Erkenntnisses, insbesondere im Lichte der Bestimmungen der §§ 3 und 8 AsylG, wie auch § 9 BFA-VG ein unverhältnismäßiger Nachteil. Zwingende öffentliche Interessen für die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen hingegen nicht.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2169946.1.01

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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