TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/11 W234 2246488-1

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Veröffentlicht am 11.01.2022
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Entscheidungsdatum

11.01.2022

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §1
FeZG §10
FeZG §11
FeZG §2
FeZG §3
FeZG §4
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W234 2246488-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 19.07.2021, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit per Email am 14.05.2021 übermitteltem Schreiben vom 30.04.2021 beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Befreiung von den Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und gab an, dass keine weiteren Personen mit ihr im Haushalt leben würden.

Zudem vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei „ XXXX “ eingelöst werden solle.

Dem Antragsformular schloss die Beschwerdeführerin eine Bezugsbestätigung des AMS vom 21.04.2021 über ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfebezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 27.02.2022 an.

2. Am 26.05.2021 richtete die belangte Behörde folgendes Schreiben mit dem Titel „Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen“ an die Beschwerdeführerin:

„[…] danke für ihren Antrag vom 14.05.2021 auf

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll.

Zur Auswahl stehen derzeit:

?        A1 Telekom Austria AG    

?        AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH 

?        COSYS Data GmbH    

?        fonira Telekom GmbH   

?        HELP mobile

?        Hutchison Drei Austria GmbH 

?        T-Mobile Austria GmbH (Magenta)

?        Kabel-TV Amstetten GmbH

?        spusu

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[…]“

3. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück. Denn die Beschwerdeführerin sei im letzten Schreiben aufgefordert worden, die fehlende Angabe des Betreibers, bei dem die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll, nachzureichen und sei unter einem darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden würde, sollte dem nicht entsprochen werden. Dennoch sei keine Verbesserung erfolgt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.07.2021. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass Sie keinen Betreiber für ihr Telefon habe.

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 15.09.2021 und der Verwaltungsakt langten am 17.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bis 30.09.2022 zuerkannt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit per Email am 14.05.2021 übermitteltem Schreiben vom 30.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der GIS Gebühren Info Service GmbH die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an und gab an, dass keine weiteren Personen mit ihr im Haushalt leben würden. Zudem vermerkte die Beschwerdeführerin, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ XXXX “ eingelöst werden soll. Dem Antragsformular schloss die Beschwerdeführerin eine Bezugsbestätigung des AMS vom 21.04.2021 über ihre Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfebezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 27.02.2022 an.

2. Am 26.05.2021 richtete die belangte Behörde folgendes Schreiben mit dem Titel „Antrag auf Befreiung - Nachreichung von Unterlagen“ an die Beschwerdeführerin:

„[…] danke für ihren Antrag vom 14.05.2021 auf

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Bitte nennen Sie uns Ihren Betreiber, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll.

Zur Auswahl stehen derzeit:

?        A1 Telekom Austria AG    

?        AICALL Telekomm.-Dienstleistungs GmbH 

?        COSYS Data GmbH    

?        fonira Telekom GmbH   

?        HELP mobile

?        Hutchison Drei Austria GmbH 

?        T-Mobile Austria GmbH (Magenta)

?        Kabel-TV Amstetten GmbH

?        spusu

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.

[…]“

3. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf nicht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin im letzten Schreiben aufgefordert worden sei, die fehlende Angabe des Betreibers, bei dem die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werden soll, nachzureichen und unter einem darauf hingewiesen worden sei, dass ihr Antrag zurückgewiesen werden würde, sollte dem nicht entsprochen werden. Dennoch sei keine Verbesserung erfolgt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.07.2021. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dazu aus, dass Sie keinen Betreiber für ihr Telefon habe.

6. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren wurde der Beschwerdeführerin bis 30.09.2022 zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:

„§ 13. […] (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

3.1.2. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

3.1.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl I 142/2000 idF BGBl I 190/2021, lautet auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

[…]

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[…]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]

Einlösen der Zuschussleistung

§ 10. (1) Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß § 6 festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Betreiber in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß § 11 zu regelnden Verfahren dem Betreiber auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der GIS Gebühren Info Service GmbH für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 54 504 625 Euro zu erstatten.

Vertragliche Vereinbarung mit den Betreibern

§ 11. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit interessierten Betreibern vertraglich zu vereinbaren, dass diese gegen Vorlage von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 1 Leistungen im Wert der durch die Verordnung gemäß § 6 festgesetzten Zuschussleistung an den im Bescheid genannten Anspruchsberechtigten erbringen. Weiters ist in einem derartigen Vertrag festzuhalten, dass den Betreibern die entsprechenden Beträge periodisch durch die GIS Gebühren Info Service GmbH refundiert werden. Gleichzeitig ist die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.“

3.2. § 4 Abs. 1 FeZG enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars einen gemäß § 11 leg cit vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

3.3. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags wegen Unterlassung der Angabe gemäß § 4 Abs. 1 FeZG, bei welchem vertraglich verpflichteten Betreiber eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung eingelöst werden soll, zu Recht erfolgte.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.5.    Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags hinsichtlich der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erfolgte rechtmäßig:

Wie aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist, gab die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragstellung am 14.05.2021 an, dass die beantragte Zuschussleistung bei „ XXXX “ eingelöst werden soll.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26.05.2021, mit dem die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Betreiber, bei welchem die beantragte Zuschussleistung eingelöst werde soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu nennen, war erforderlich, weil „ XXXX “ kein vertraglich verpflichteter Betreiber iSd § 11 FeZG ist.

Im Verbesserungsauftrag war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel (durch Angabe des Betreibers, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll, wobei die zur Auswahl stehenden Betreiber im Schreiben angeführt waren) zu beheben sind. Der Beschwerdeführerin wurde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Dennoch erfüllte die Beschwerdeführerin den Verbesserungsauftrag nicht. Die belangte Behörde wies daher den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2021 mangels Angabe eines vertraglich verpflichteten Betreibers iSd § 11 FeZG, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll, zu Recht zurück.

3.6. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und da eine solche keine weitere Klärung der Sache erwarten ließ – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zu den Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag insb VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Rundfunkgebührenbefreiung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W234.2246488.1.00

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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