RS Vfgh 2021/9/22 E1070/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der sich aus den Länderinformationen ergebenen Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der in der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen vom 17.03.2020 findet die weitgehend undifferenzierte Darstellung der Sicherheitslage, die das BVwG dazu veranlasst, die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kirkuk) als hinreichend sicher zu betrachten, in den Feststellungen, die es selbst zur maßgeblichen Situation im Nord- und Zentralirak trifft, keine hinreichende Deckung.

Das BVwG hat in seiner Entscheidung somit die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt. Die Entscheidung des BVwG erweist sich im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer (einem sunnitischen Araber) im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK schon aus diesem Grund als verfassungswidrig. Soweit sich die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezieht ist sie als objektiv willkürlich zu qualifizieren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1070.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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