RS Vfgh 2021/9/27 E4369/2020

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks mangelhafte Prüfung der Gefährdungslage von Sunniten sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz

Rechtssatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks mangelhafte Prüfung der Gefährdungslage von Sunniten sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz

Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung auf Grund seiner - wenn auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) nur zum Schein erfolgten - Konversion zum Christentum ausgesetzt ist, hat das BVwG verabsäumt, sich näher mit dem Risikoprofil des Beschwerdeführers, der aus einer ehemals vom IS besetzten Provinz (Diyala) stammt und sich den Feststellungen des BVwG nach immer noch der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig fühlt, auseinanderzusetzen. Auch hat es eine bloß pauschale Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage, die im Herkunftsstaat von Provinz zu Provinz stark variiert, vorgenommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E4369.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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