RS Vfgh 2021/11/29 E2979/2021, E2606/2021

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §68 Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §53, §55 Abs1a
Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) Art40
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Asylrelevanz des Vorbringens (Konversion) im Rahmen des Folgeantrages sowie mit der extremen Volatilität der Sicherheitslage bei der Prüfung des subsidiären Schutzstatus

Rechtssatz

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Rs C-18/20, XY/BFA, hätte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall jedenfalls mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers "neue Elemente oder Erkenntnisse" iSd Art40 Abs2 und 3 RL 2013/32/EU darstellt, bereits im Rahmen des Folgeantrages auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns zu prüfen ist oder ob dies im Rahmen einer Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen früheren Asylverfahrens möglich ist. Daran ändert auch nichts, dass die zitierte Entscheidung des EuGH zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG (30.06.2021) noch nicht ergangen war, weil der VfGH den nun offenkundigen Begründungsmangel des Erkenntnisses des BVwG jedenfalls aufzugreifen hat. Da das BVwG in diesem wesentlichen Punkt seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, erweist sich seine Entscheidung hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als objektiv willkürlich.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Das BVwG geht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass für den Beschwerdeführer in den Städten Mazar-e Sharif und Herat eine (Neu-)Ansiedlungsmöglichkeit gegeben sei. Indem das BVwG dabei die bereits zum Entscheidungszeitpunkt veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen und die breite mediale Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan nicht berücksichtigt sowie gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne dabei der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, res iudicata, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, EU-Recht, Vorabentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2979.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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