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DienstrechtNorm
DVG 1958 §10Rechtssatz
Nur solche Feststellungen und Verfügungen hängen mit einer Ernennung zusammen, die ihrem Wesen nach dieser Ernennung gehören. (Hier: Im Zusammenhang mit der 14. GGNov und § 10 DVG)Nur solche Feststellungen und Verfügungen hängen mit einer Ernennung zusammen, die ihrem Wesen nach dieser Ernennung gehören. (Hier: Im Zusammenhang mit der 14. GGNov und Paragraph 10, DVG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1966000176.X04Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025