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Baurecht - KrntNorm
BauO Krnt 1969 §48Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, inwieweit die Abänderung eines Bauvorhabens auf die "Anhängigkeit" nach § 48 der Kärntner Bauordnung 1969 und auf die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde von Einfluß ist.Ausführungen zur Frage, inwieweit die Abänderung eines Bauvorhabens auf die "Anhängigkeit" nach Paragraph 48, der Kärntner Bauordnung 1969 und auf die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über eine Säumnisbeschwerde von Einfluß ist.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000941.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025