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KOVGNorm
VwGG §28 Abs1 Z5Rechtssatz
Behauptungen völlig allgemeiner und unbestimmter Art wie: es liege eine unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und auch die unrichtige rechtliche Beurteilung vor, sowie weitere unbestimmt gehaltene Behauptungen dieser Art, sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Verfahren oder des angefochtenen Bescheides in Ansuchung dieser streitentscheidenden Feststellung darzutun.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001353.X04Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025