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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §412 Abs1Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd § 63 Abs 3 AVG und des § 412 Abs 1 ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet.Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der Paragraphen 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG und des Paragraph 412, Absatz eins, ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000926.X01Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
11.01.2022