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ZollrechtNorm
BAO §207 idF 1961/194Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1737/61 E VS 14. November 1963 VwSlg 2972 F/1963; RS 1Stammrechtssatz
Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (§§ 143 ff RAO, jetzt §§ 207 ff BAO); dies aber nur in den Fällen des § 174 Abs 2 ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des § 174 Abs 3 ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (§ 15 Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt § 238 BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach § 174 Abs 3 ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist.Im Anwendungsbereich des ZollG 1955 gibt es eine Bemessungsverjährung (Paragraphen 143, ff RAO, jetzt Paragraphen 207, ff BAO); dies aber nur in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 2, ZollG 1955, in denen die Zollschuld durch mündliche oder schriftliche Anordnung, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, entsteht, nicht hingegen in den Fällen des Paragraph 174, Absatz 3, ZollG 1955, in denen die Zollschuld kraft Gesetzes entsteht. In diesen letzteren Fällen gibt es nur eine Einhebungsverjährung (Paragraph 15, Abgabeneinhebungsgesetz 1951, jetzt Paragraph 238, BAO). Gleichwohl darf ein Zollbetrag, hinsichtlich dessen die Zollschuld nach Paragraph 174, Absatz 3, ZollG kraft Gesetzes entstanden ist, nicht zwangsweise eingebracht werden, bevor nicht dem Zollschuldner mit Bescheid Grund und Höhe des Zollbetrages rechtskräftig bekanntgegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160094.X03Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025