RS Vwgh 1985/11/21 85/16/0092

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Veröffentlicht am 21.11.1985
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1736/62 E 10. Mai 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich der in einem beantragten Wiederaufnahmeverfahren diesbezüglich angebotenen Beweises.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985160092.X03

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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