TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/10 96/20/0249

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Veröffentlicht am 10.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs4;
AVG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 1996, Zl. 4.341.906/30-III/13/96, betreffend 1. "Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Z. 1 Asylgesetz 1991" und 2. Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, ist am 15. Oktober 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 20. Oktober 1992 den Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juli 1995 rechtskräftig abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Jänner 1996 beantragte der Beschwerdeführer 1. die Feststellung seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz, 2. die Aussstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz sowie 3. die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991.

Mit den Bescheiden vom 23. Jänner 1996 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurück, die weiteren Anträge als unbegründet ab. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er beantragte, die bekämpften Bescheide (des Bundesasylamtes) allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und 1. festzustellen, daß er Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in Verbindung mit dem Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 bzw. im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetzes 1991 sei, 2. seinem Antrag auf Aufstellung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 stattzugeben und 3. festzustellen, daß ihm gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Die Abweisung des Antrages auf Feststellung des Bestehens der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sowie die Abweisung auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 1991 begründete die belangte Behörde damit, daß in dem den Asylantrag des Beschwerdeführers abweisenden Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer vor Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufhältig und dort bereits vor Verfolgung sicher gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit nicht gemäß § 6 Asylgesetz 1991 eingereist, weshalb ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. 1991 nicht zukomme und auch sein Antrag auf Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung zutreffend abgewiesen worden sei. Die Abweisung der Berufung betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bzw. im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 begründete die belangte Behörde damit, daß weder das Asylgesetz 1991 noch die Genfer Flüchtlingskonvention eine gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorsähen. Dem Beschwerdeführer fehle auch ein dahingehendes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in folgenden Rechten verletzt erachtet:

"1. In seinem Recht auf Feststellung, daß ihm gemäß § 7 Abs.1 Asylgesetz 1991 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet derzeit zukommt;

2. in seinem Recht, daß festgestellt wird, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A, Z. 2 GFK ist;

3. in seinem Recht auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz ist."

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Punkt 1. des Anfechtungsgegenstandes:

Aus dem Gesetzestext des § 7 Asylgesetz 1991 ergibt sich, daß das Recht der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - ex lege eintritt. In diesem Falle wirkt die rechtzeitige Stellung des Asylantrages hinsichtlich dieser vorläufigen Aufenthaltsberechtigung konstitutiv. Daher kommt auch der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 4 Asylgesetz 1991 Bescheidcharakter nicht zu. Sie hat rein deklarative Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0033). Der Beschwerdeführer sieht sich laut seiner ausdrücklichen Anfechtungserklärung nicht durch die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung dieser Bescheinigung verletzt, sondern deshalb, weil sein Antrag auf Feststellung, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zukomme, abgewiesen wurde. Trifft aber die Behauptung des Beschwerdeführers zu, daß ihm ein vorläufiges Aufenthaltsrecht aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Asylgesetz zukam, so stand ihm dieses bereits von Gesetzes wegen zu, weshalb er insoweit durch die Entscheidung der belangten Behörde in keinem subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/19/0036).

Zu Punkt 2. und 3. des Anfechtungsgegenstandes:

Die Beantwortung der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eine Asylwerbers liegt nach der gesetzlichen Konzeption des Asylgesetzes 1991 lediglich im Vorfragenbereich. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwaltungsbehördlichen Bescheides kommt nach der durch das Asylgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht (vgl. insbesondere die ausführlichen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, auf welches - um Wiederholungen zu vermeiden - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; dieses Erkenntnis wird u.a. beigeschlossen).

Aus den dort genannten, auch auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was bereits deren Inhalt zu erkennen gibt, weshalb die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen war.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200249.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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