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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0099 B 16. Juni 2020 RS 1 (Hier: Der vom Lenker verursachte Verkehrsunfall und der darauf neu gefasste Tatentschluss, zu Fuß zurück zu seinem Arbeitsplatz zu gehen, dort ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, um seine Sachen aus dem Unfallfahrzeug umzuladen und danach heimzufahren, stellt ein solches "Ereignis" dar.)Stammrechtssatz
Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl. VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020227.L01Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022