RS Vwgh 2021/12/1 Ra 2021/02/0227

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs2
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0099 B 16. Juni 2020 RS 1 (Hier: Der vom Lenker verursachte Verkehrsunfall und der darauf neu gefasste Tatentschluss, zu Fuß zurück zu seinem Arbeitsplatz zu gehen, dort ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen, um seine Sachen aus dem Unfallfahrzeug umzuladen und danach heimzufahren, stellt ein solches "Ereignis" dar.)

Stammrechtssatz

Der Beurteilung eines Deliktes als fortgesetzt begangen kann trotz eines engen zeitlichen Zusammenhanges ein "Ereignis" innerhalb dieses Zeitraumes entgegenstehen. Als solches ist etwa eine Verkehrskontrolle und der darauf neu gefasste Tatentschluss zu sehen (vgl. VwGH 24.9.2010, 2010/02/0155; VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0031; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/02/0331).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020227.L01

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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