RS Vwgh 2021/12/1 Ra 2021/02/0194

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwGG §45 Abs1
VwGG §45 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/09/0001 B 19. März 2014 RS 1 (hier zurückgewiesen)

Stammrechtssatz

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den ersten Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ("neue Tatsachen ... hervorgekommen"). Der VwGH hat aber nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in der Sache selbst" entschieden, sondern die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. E 18. September 2012, 2012/11/0135). Schon deshalb war dem Antrag kein Erfolg beschieden.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020194.L03

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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