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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2014/09/0001 B 19. März 2014 RS 1 (hier zurückgewiesen)Stammrechtssatz
Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den ersten Tatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ("neue Tatsachen ... hervorgekommen"). Der VwGH hat aber nicht gemäß § 42 Abs. 4 VwGG "in der Sache selbst" entschieden, sondern die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen, weshalb § 69 AVG nicht anwendbar ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten (vgl. E 18. September 2012, 2012/11/0135). Schon deshalb war dem Antrag kein Erfolg beschieden.Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den ersten Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ("neue Tatsachen ... hervorgekommen"). Der VwGH hat aber nicht gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG "in der Sache selbst" entschieden, sondern die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abgewiesen, weshalb Paragraph 69, AVG nicht anwendbar ist. Der vom Antragsteller geltend gemachte Wiederaufnahmetatbestand ist in den in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Tatbeständen nicht enthalten vergleiche E 18. September 2012, 2012/11/0135). Schon deshalb war dem Antrag kein Erfolg beschieden.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020194.L03Im RIS seit
10.01.2022Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022