RS Vwgh 2021/12/9 Ra 2020/14/0472

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Veröffentlicht am 09.12.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/14/0473
Ra 2020/14/0474

Rechtssatz

Ergeht die Entscheidung über die Verlängerung nach Ablauf der in der zuvor erteilten Aufenthaltsberechtigung bestimmten Gültigkeitsdauer, so ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt - und nicht ausgehend vom Ende der zuvor abgelaufenen Befristung - festzulegen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 38).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140472.L04

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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