TE Vwgh Erkenntnis 2021/12/10 Ra 2021/01/0291

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Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
20/09 Internationales Privatrecht
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
AVG §60
B-VG Art7 Abs1
IPRG §6
MRK Art9 Abs1
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §10 Abs2
StbG 1985 §11
StGG Art14
StPO 1975 §198
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Juli 2021, Zl. LVwG-AV-1295/001-2020, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: A M in A, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Vorgeschichte

1        Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 15. September 2020 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Pakistan, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 15. September 2020 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Pakistan, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

2        Begründend führte die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung der Landespolizeidirektion Niederösterreich (LVT) habe in seiner Stellungnahme vom 16. März 2020 darauf hingewiesen, dass sich der Mitbeteiligte zur islamischen Tablighi Jamaat-Bewegung (im Folgenden: TJ) bekenne. Diese Bewegung sei „eine sunnitische-islamische Frömmigkeits- und Missionsbewegung, deren Ziel es ist, Muslime, die keinen inneren Bezug zu ihrer Religion haben, zu einem streng an Koran und Sunna ausgerichteten Leben hinzuführen. Die Anhänger dieser Bewegung üben regelmäßig missionarische Tätigkeiten aus, deren Zweck die Islamisierung der Gesellschaft und der Wandel der durch westliche Werte geprägten Gesellschaft zu einer islamischen Gesellschaftsform ist.“

3        Die Behauptung des Mitbeteiligten, kein Mitglied dieser Bewegung zu sein, sondern „lediglich an einer Wanderung teilgenommen zu haben“, sei nicht glaubwürdig, da er selbst im Zuge einer Amtshandlung am 18. Juni 2017 - dabei seien sechs Personen schlafend unter der Y-Brücke in A angetroffen worden - gegenüber den Exekutivbeamten als Gruppensprecher fungiert und erklärt habe, dass er auf einer Wanderung (dieser Bewegung) wäre. Es erscheine höchst unglaubwürdig, dass der als Gruppensprecher gegenüber Exekutivbeamten fungierende Mitbeteiligte einer religiösen Pilgergruppe nicht selbst Mitglied dieser religiösen Gruppe sei.

4        Die offenkundige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die sich zum Ziel setze, durch missionarische Tätigkeiten die Gesellschaft zu islamisieren und die durch westliche Werte geprägte Gesellschaft in eine islamische Gesellschaftsform umzuwandeln, sei im Hinblick auf die im § 10 Abs. 1 Z 6 StbG geforderte bejahende Einstellung zur Republik kritisch zu sehen.Die offenkundige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die sich zum Ziel setze, durch missionarische Tätigkeiten die Gesellschaft zu islamisieren und die durch westliche Werte geprägte Gesellschaft in eine islamische Gesellschaftsform umzuwandeln, sei im Hinblick auf die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG geforderte bejahende Einstellung zur Republik kritisch zu sehen.

5        Wie aus dem Bericht des LVT vom 16. März 2020 hervorgehe, sei der Mitbeteiligte auch mehrfach durch Äußerungen bzw. durch sein Verhalten gegenüber Exekutivbeamten negativ in Erscheinung getreten.

6        So habe der Mitbeteiligte am 27. Juli 2016 gegenüber Beamten der Polizeiinspektion A „zur damaligen Lage des Islamischen Staates in Europa“ angegeben, „dass das alles nichts mit dem IS zu tun habe. Die Anschläge hätten psychisch kranke Menschen verübt, seien inszeniert und der Priester sei von Franzosen selbst umgebracht worden“. Mit dieser Aussage habe der Mitbeteiligte den Anschlag in Saint-Étienne-du-Rouvray angesprochen, „bei dem am 26. Juli 2016 zwei Attentäter in eine Kirche eingedrungen waren, wo der 85-jährige Priester ... mit fünf anderen Gläubigen eine Messe hielt ... Die Attentäter schnitten dem Priester die Kehle durch und verletzten einen zweiten Mann schwer“. Es sei unrichtig, der Anschlag habe „nicht mit dem IS zu tun gehabt, da sich beide Attentäter zur Terrororganisation Islamischer Staat bekannt hatten und über die IS Propaganda mitgeteilt worden war, dass die Angreifer ‚Soldaten des Islamischen Staates‘ gewesen wären“. Weiter habe der Mitbeteilige angegeben: „Weiters sei im Koran festgehalten, dass die Christen im IS Gebiet nur zum Zahlen von Steuern verpflichtet wären“.

7        Auf Grund dieser Aussagen sei zwar nicht davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte selbst gewaltbereit sei, aber dass er die „Institution IS“ nicht grundsätzlich verurteile, sondern sich vielmehr mit ihren politischen und religiösen Ideen und Vorstellungen offenbar so stark identifiziere, dass er den IS sogar gegenüber österreichischen Exekutivbeamten verteidige.

8        Im Zuge der Befragung am 23. Oktober 2017 habe sich der Mitbeteiligte gegenüber Beamten des LVT „ungehalten und sehr unkooperativ gezeigt“. Er habe eine nähere Befragung verweigert und gemeint, dass dazu schriftlich ein Termin bei ihm beantragt werden könne. Dann würde er entscheiden, ob er kommen würde. Damit habe der Mitbeteiligte „ein Verhalten an den Tag gelegt“, mit dem er deutlich gemacht habe, „wie wenig Achtung und Wertschätzung“ er „gegenüber den Einrichtungen der Republik Österreich und den Repräsentanten der staatlichen Ordnungsgewalt“ habe.

9        Somit habe der Mitbeteiligte in den letzten Jahren vor Antragstellung mehrmals ein Verhalten gezeigt, aus dem geschlossen werden müsse, dass er der Republik Österreich und ihren grundlegenden Institutionen gegenüber grundsätzlich negativ eingestellt sei. Es könne daher nicht gesagt werden, dass der Mitbeteiligte nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt sei.

Angefochtenes Erkenntnis

10       Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid der Amtsrevisionswerberin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid der Amtsrevisionswerberin gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

11       Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Mitbeteiligte nicht bejahend zur Republik Österreich eingestellt sei.

12       Der Mitbeteiligte sei muslimischen Glaubens und praktiziere auch seinen Glauben. Er sei Anhänger der TJ, einer sunnitisch-islamischen Frömmigkeits- und Missionsbewegung, deren Ziel es sei, Muslime, die keinen inneren Bezug zu ihrer Religion hätten, zu einem streng an Koran und Sunna ausgerichteten Leben hinzuführen. Gewalt werde grundsätzlich abgelehnt. Die Bewegung begreife sich selbst als unpolitisch. Dass diese Religionsgemeinschaft sich zum Ziel setze, durch missionarische Tätigkeiten die Gesellschaft zu islamisieren und die durch westliche Werte geprägte Gesellschaft in eine islamische Gesellschaftsform umzuwandeln, könne nicht festgestellt werden.

13       Der Mitbeteiligte sei im Jahr 2016 gemeinsam mit Freunden in Rumänien gewesen, „um Moscheen zu besuchen“. „Im Zuge dessen“ sei er „von der Polizei in Österreich kontrolliert“ worden, da „allgemein damals bei Männern, die Richtung Osten gereist sind, der Verdacht bestand, dass sie sich dem Islamischen Staat anschließen könnten“. Dabei sei es zu Hausdurchsuchungen beim Mitbeteiligten gekommen, der diese zugelassen und sich kooperativ verhalten habe. Lediglich (bei der im Bescheid der Amtsrevisionswerberin angesprochenen Befragung) am 23. Oktober 2017 sei er gegenüber Beamten der Polizei unwillig gewesen, als sie ihn im Vorraum des Moscheevereines A in A befragt hätten. Diesbezüglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mitbeteiligte ungehalten gewesen sei, „weil er in einem religiösen Kontext vor anderen Glaubensbrüdern von der Polizei befragt werden sollte und ihm eine Kontaktaufnahme zu einem vorgegebenen Termin lieber gewesen wäre“.

14       Am 27. Juli 2016 habe der Mitbeteiligte gegenüber Beamten der Polizeiinspektion A „zur damaligen Lage des Islamischen Staates in Europa“ angegeben, „dass das alles nichts mit IS zu tun habe“ und die Anschläge „hätten psychisch kranke Menschen verübt, seien inszeniert und der Priester sei von Franzosen selbst umgebracht worden“. Diesbezüglich habe der Mitbeteiligte zum Ausdruck bringen wollen, dass „die Taten nichts mit dem Islam an sich zu tun hätten, sondern von psychisch Kranken verübt worden seien, er wollte nicht den Islamischen Staat verteidigen“.

15       Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund im angefochtenen Erkenntnis näher dargelegter beweiswürdigender Überlegungen. Unter anderem führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht deutlich dargestellt, dass er der österreichischen Rechtsordnung gegenüber positiv eingestellt sei und „Österreich für ihn wie eine Heimat ist, zumal er sein halbes Leben hier verbracht hat“.

16       In der Verhandlung habe er bestritten, ein Anhänger der TJ zu sein. Dies wirke allerdings nicht glaubhaft, da der als Zeuge vernommene Vertreter des LVT nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Mitbeteiligte sich bei einer Einvernahme als Anhänger dieser Bewegung zu erkennen gegeben habe. Das Verwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass der Mitbeteiligte dieser Bewegung „nahesteht“, zumal er selbst angegeben habe, „seinen Glauben zu praktizieren, wann immer es ihm möglich ist“.

17       Die Feststellungen zur TJ basierten einerseits „auf dem Eintrag in Wikipedia, andererseits auf den schlüssigen Angaben“ des Vertreters des LVT, der ausgesagt habe, „dass er in seiner langjährigen Tätigkeit nicht die Erfahrung gemacht habe, dass es das Ziel dieser Bewegung sei, durch missionarische Tätigkeiten die durch westliche Werte geprägte Gesellschaft in eine islamische Gesellschaftsform umzuwandeln“. Insofern „ist nicht dem Wikipedia-Eintrag zu folgen, zumal dort keine Quelle für diese Behauptung angeführt wird“.

18       In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sei lediglich die Frage, ob der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu Recht abgewiesen worden sei. Dem Verwaltungsgericht sei es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 20 StbG zugesichert werde.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sei lediglich die Frage, ob der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit dem angefochtenen Bescheid der Amtsrevisionswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu Recht abgewiesen worden sei. Dem Verwaltungsgericht sei es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, StbG zugesichert werde.

19       Zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG sei festgestellt worden, der Mitbeteiligte sei „als praktizierender Moslem Anhänger der „Religionsgemeinschaft Tablighi Jamaat-Bewegung ..., die Gewalt ablehnt und unpolitisch ist“. Auch der Mitbeteilige selbst lehne Gewalt ab. Er sei „in seinem Handeln von Menschlichkeit dominiert, er ist positiv zur Republik Österreich und zur Rechtsordnung eingestellt“. Aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte „vor ca. 4 Jahren ungehalten anlässlich einer Einvernahme im Vorraum einer Moschee in A gegenüber der Polizei gewesen ist“, lasse sich keine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich ableiten (Verweis auf VwGH 14.12.1994, 93/01/0852).Zum Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG sei festgestellt worden, der Mitbeteiligte sei „als praktizierender Moslem Anhänger der „Religionsgemeinschaft Tablighi Jamaat-Bewegung ..., die Gewalt ablehnt und unpolitisch ist“. Auch der Mitbeteilige selbst lehne Gewalt ab. Er sei „in seinem Handeln von Menschlichkeit dominiert, er ist positiv zur Republik Österreich und zur Rechtsordnung eingestellt“. Aus dem Umstand, dass der Mitbeteiligte „vor ca. 4 Jahren ungehalten anlässlich einer Einvernahme im Vorraum einer Moschee in A gegenüber der Polizei gewesen ist“, lasse sich keine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich ableiten (Verweis auf VwGH 14.12.1994, 93/01/0852).

20       „Darauf, dass“ der Mitbeteiligte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG darstelle, lägen keine Hinweise vor, „ist er doch unbescholten und wird auch nicht gegen ihn ermittelt“.„Darauf, dass“ der Mitbeteiligte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG darstelle, lägen keine Hinweise vor, „ist er doch unbescholten und wird auch nicht gegen ihn ermittelt“.

21       Da daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG sowie (mit näherer Begründung) auch der übrigen Ziffern des Abs. 1 und des Abs. 2 leg. cit. gegeben seien, habe die Amtsrevisionswerberin in weiterer Folge einen entsprechenden Zusicherungsbescheid gemäß § 20 StbG zu erlassen.Da daher nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG sowie (mit näherer Begründung) auch der übrigen Ziffern des Absatz eins und des Absatz 2, leg. cit. gegeben seien, habe die Amtsrevisionswerberin in weiterer Folge einen entsprechenden Zusicherungsbescheid gemäß Paragraph 20, StbG zu erlassen.

22       Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht textbausteinartig.

Vorverfahren vor dem VwGH

23       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

24       Der Mitbeteiligte erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

25       Die Amtsrevision führt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen aus, aus den „Aktenunterlagen“ sei zweifelsfrei erkennbar, dass der Mitbeteiligte ein Anhänger der TJ sei. Auf Grund von Berichten des „Verfassungsschutzes“ sowie des „deutschen Verfassungsschutzes“ sei erwiesen, dass Anhänger der TJ äußerst religiös geprägte Personen seien, die Gott als höchste und alleinige Instanz des menschlichen Handelns ansähen, westliche Wertvorstellungen ablehnten und auf Grund der wortgetreuen Interpretation des Koran islamischen Rechtsvorschriften den Vorrang gegenüber staatlichen Gesetzen einräumten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG könne nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden könne (Verweis auf VwGH 14.12.1994, 93/01/0852). Der Mitbeteiligte habe seit seiner Einreise ins Bundesgebiet immer wieder, nämlich durch seine Teilnahme an Missionierungsreisen in den Jahren 2016 und 2017, im Zuge der Personenkontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion A am 27. Juli 2016, im Zuge der Personenkontrolle durch Beamte des LVT am 23. Oktober 2017 und im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2021, ein Verhalten gezeigt, auf Grund dessen geschlossen werden müsse, dass es ihm als Anhänger einer religiös-fundamentalistischen Bewegung an der im § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG geforderten bejahenden Einstellung zur Republik fehle. Da diese Vorfälle erst innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt seien, sei darauf zu schließen, dass der Mitbeteiligte auch künftig eine radikale religiös-fundamentalistische Einstellung hege, die einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegenstehe.Die Amtsrevision führt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen aus, aus den „Aktenunterlagen“ sei zweifelsfrei erkennbar, dass der Mitbeteiligte ein Anhänger der TJ sei. Auf Grund von Berichten des „Verfassungsschutzes“ sowie des „deutschen Verfassungsschutzes“ sei erwiesen, dass Anhänger der TJ äußerst religiös geprägte Personen seien, die Gott als höchste und alleinige Instanz des menschlichen Handelns ansähen, westliche Wertvorstellungen ablehnten und auf Grund der wortgetreuen Interpretation des Koran islamischen Rechtsvorschriften den Vorrang gegenüber staatlichen Gesetzen einräumten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG könne nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden könne (Verweis auf VwGH 14.12.1994, 93/01/0852). Der Mitbeteiligte habe seit seiner Einreise ins Bundesgebiet immer wieder, nämlich durch seine Teilnahme an Missionierungsreisen in den Jahren 2016 und 2017, im Zuge der Personenkontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion A am 27. Juli 2016, im Zuge der Personenkontrolle durch Beamte des LVT am 23. Oktober 2017 und im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2021, ein Verhalten gezeigt, auf Grund dessen geschlossen werden müsse, dass es ihm als Anhänger einer religiös-fundamentalistischen Bewegung an der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG geforderten bejahenden Einstellung zur Republik fehle. Da diese Vorfälle erst innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgt seien, sei darauf zu schließen, dass der Mitbeteiligte auch künftig eine radikale religiös-fundamentalistische Einstellung hege, die einer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entgegenstehe.

26       Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Verwaltungsgericht daher zum Ergebnis kommen müssen, dass auf Grund des Gesamtverhaltens des Mitbeteiligten auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden müsse. Dass das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben habe und den angefochtenen Bescheid aufgehoben habe, sei jedenfalls ein unvertretbares Ergebnis.

27       Es bedürfe somit über den konkreten Einzelfall hinaus einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob eine Person mit erwiesener radikal-religiös-fundamentalistischer Einstellung das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG verwirkliche.Es bedürfe somit über den konkreten Einzelfall hinaus einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob eine Person mit erwiesener radikal-religiös-fundamentalistischer Einstellung das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG verwirkliche.

28       Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG unterliege grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine grob fehlerhafte Beurteilung und Würdigung durch das Verwaltungsgericht liege nicht vor.Die Revisionsbeantwortung hält dem entgegen, eine Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG unterliege grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine grob fehlerhafte Beurteilung und Würdigung durch das Verwaltungsgericht liege nicht vor.

29       Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Zur Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbGZur Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG

30       Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

31       § 10 Abs. 1 Z 6 StbG enthält zwei Tatbestände (Fälle; arg.: „und“).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG enthält zwei Tatbestände (Fälle; arg.: „und“).

32       In der vorliegenden Rechtssache wird der erste Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG angesprochen. Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wie folgt ausgeführt:In der vorliegenden Rechtssache wird der erste Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG angesprochen. Zu diesem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wie folgt ausgeführt:

33       Nach dem ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. grundsätzlich zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mit Verweis auf VwGH 18.4.2002, 2001/01/0120, mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht (vgl. VwGH 12.3.2002, 2001/01/0430, mit Verweis auf VwGH 6.9.1995, 95/01/0072).Nach dem ersten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden vergleiche , grundsätzlich zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mit Verweis auf VwGH 18.4.2002, 2001/01/0120, mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob - vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her - auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht vergleiche , VwGH 12.3.2002, 2001/01/0430, mit Verweis auf VwGH 6.9.1995, 95/01/0072).

34       In der vorliegenden Rechtssache kann aber auch der zweite Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG maßgeblich sein:In der vorliegenden Rechtssache kann aber auch der zweite Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG maßgeblich sein:

35       Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck.Zum zweiten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck.

Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen daher zum einen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden.

Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. zu allem nochmals und grundsätzlich zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche , zu allem nochmals und grundsätzlich zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).

36       Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist somit eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN).Bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist somit eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen. Es ist auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellt vergleiche , etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN).

37       In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf das (neben § 10 Abs. 1 Z 6 StbG) spezielle Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 7 StbG hingewiesen, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind (vgl. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258-0261, und VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0124, jeweils mwN).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch auf das (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) spezielle Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG hingewiesen, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche , VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258-0261, und VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0124, jeweils mwN).

38       Zudem dient § 11 StbG nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 als Interpretationsmaxime für § 10 Abs. 1 und 2 StbG (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406). Gemäß § 11 StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählen insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.Zudem dient Paragraph 11, StbG nach der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 als Interpretationsmaxime für Paragraph 10, Absatz eins, und 2 StbG vergleiche , VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406). Gemäß Paragraph 11, StbG ist bei Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration zu berücksichtigen. Zu dieser zählen insbesondere die Orientierung des Fremden am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich sowie das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft.

39       Zum Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) mit der Rechtfertigung, eine zweite Ehe sei „nur“ aus religiösen Gründen eingegangen worden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass von einem fehlenden Bekenntnis des Fremden nach § 11 StbG zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen ist (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, sowie VwGH 22.10.2021, Ra 2021/01/0327; vgl. zur Bigamie auch VwGH 19.5.2021, Ra 2019/01/0343, mwN).Zum Eingehen einer mehrfachen Ehe (Bigamie) mit der Rechtfertigung, eine zweite Ehe sei „nur“ aus religiösen Gründen eingegangen worden, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass von einem fehlenden Bekenntnis des Fremden nach Paragraph 11, StbG zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft auszugehen ist vergleiche , VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, sowie VwGH 22.10.2021, Ra 2021/01/0327; vergleiche , zur Bigamie auch VwGH 19.5.2021, Ra 2019/01/0343, mwN).

Einzelfallbezogene Beurteilung

40       Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es aus dem einmaligen, unkooperativen Verhalten des Mitbeteiligten gegenüber Organen der Polizei keine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich (§ 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG) abgeleitet hat.Ausgehend von den Leitlinien dieser Rechtsprechung kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es aus dem einmaligen, unkooperativen Verhalten des Mitbeteiligten gegenüber Organen der Polizei keine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) abgeleitet hat.

41       Anders verhält es sich jedoch bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte habe als Anhänger der TJ sowie aufgrund seiner verharmlosenden Aussagen zur Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien und zu dem Anschlag in Saint-Étienne-du-Rouvray das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 erster bzw. zweiter Fall StbG nicht verwirklicht.Anders verhält es sich jedoch bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Mitbeteiligte habe als Anhänger der TJ sowie aufgrund seiner verharmlosenden Aussagen zur Terrororganisation Islamischer Staat (IS) in Syrien und zu dem Anschlag in Saint-Étienne-du-Rouvray das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster bzw. zweiter Fall StbG nicht verwirklicht.

42       So ist bezogen auf die vorliegende Rechtssache nach den Leitlinien der oben angeführten Rechtsprechung maßgeblich, ob eine grundsätzlich negative Einstellung des Verleihungswerbers zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (§ 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG) bzw. ob er Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen, was der Fall sein kann, wenn er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung hat (§ 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG). Weiters ist für § 10 Abs. 1 Z 6 StbG iVm § 11 StbG das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu fordern.So ist bezogen auf die vorliegende Rechtssache nach den Leitlinien der oben angeführten Rechtsprechung maßgeblich, ob eine grundsätzlich negative Einstellung des Verleihungswerbers zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen vorliegt (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, erster Fall StbG) bzw. ob er Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentlichen Interessen darzustellen, was der Fall sein kann, wenn er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung hat (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG). Weiters ist für Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG in Verbindung mit , Paragraph 11, StbG das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu fordern.

43       Bei seiner Annahme, der Mitbeteiligte habe § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG nicht erfüllt, weil er „doch unbescholten“ sei und „auch nicht gegen ihn ermittelt“ werde, verkennt das Verwaltungsgericht, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an (vgl. nochmals VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).Bei seiner Annahme, der Mitbeteiligte habe Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG nicht erfüllt, weil er „doch unbescholten“ sei und „auch nicht gegen ihn ermittelt“ werde, verkennt das Verwaltungsgericht, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, zweiter Fall StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche , nochmals VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, mwN).

44       Aber auch die zur Negativfeststellung betreffend die TJ führende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich als unvertretbar:

45       Der Verwaltungsgerichtshof ist im Revisionsmodell als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0210, mwN). Solches wird von der

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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