TE Vwgh Beschluss 2021/12/13 Ra 2021/01/0123

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Veröffentlicht am 13.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/01/0124
Ra 2021/01/0125
Ra 2021/01/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A S, 2. S Y, 3. J A, und 4. E S, alle in W, alle vertreten durch Mag. Diether Pfannhauser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lindengasse 26/1, gegen das am 8. März 2021 mündlich verkündete und am 5. Mai 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zlen. 1. L519 2210155-1/12E, 2. L519 2210156-1/13E, 3. L519 2210154-1/10E und 4. L519 2238409-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

I. Die Revision wird hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je € 1.106,40, sohin insgesamt € 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber. Alle revisionswerbenden Parteien sind irakische Staatsangehörige.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig sei. Weiters legte das BVwG jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.

3        Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4        Der Verfassungsgerichtshof hob die angefochtene Entscheidung mit Erkenntnis vom 27. September 2021, E 1270-1273/2021-21, soweit sie die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie die Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer vierzehntägigen Frist für die freiwillige Ausreise betraf, wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf.

5        Im Übrigen - sohin hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten - lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Zu I:

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Werden (im allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen) Verfahrensmängel ins Treffen geführt, muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargetan werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2021/01/0304, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren pauschalen Ausführungen zu Ermittlungs- bzw. Beweismängeln betreffend die Sicherheitslage im Irak nicht gerecht.

10       Dasselbe gilt für das Vorbringen, das BVwG habe seiner Entscheidung keine aktuellen Länderberichte zu Grunde gelegt (vgl. etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0101 bis 0107, mwN).

11       In der Revision werden somit insoweit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12       Sie war daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Zu II:

13       Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

14       Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. auch dazu VwGH Ra 2020/01/0101 bis 0107, mwN). Dazu gaben die revisionswerbenden Parteien auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Stellungnahme ab.

15       Die Revision war daher im übrigen Umfang als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

16       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010123.L01

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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