TE OGH 2021/12/15 11Os65/21z

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Frank als Schriftführerin in der Auslieferungssache des ***** S*****, AZ 30 HR 52/21s des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Dolmetschers Mag. Dr. ***** Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 30. April 2021, AZ 7 Bs 85/21i, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Oberlandesgericht Innsbruck die Gebühren des Dolmetschers Mag. Dr. ***** Z***** für dessen Übersetzungstätigkeit in der zu AZ 7 Bs 85/21i des Oberlandesgerichts Innsbruck am 29. April 2021 durchgeführten Auslieferungsverhandlung mit insgesamt 89 Euro. Das Mehrbegehren von 12,20 Euro wies es mit der Begründung ab, es habe sich um keine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit gehandelt, die nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG eine Erhöhung der Gebühr für Mühewaltung begründet hätte. Daher gebühre für die Zuziehung zur Verhandlung 24,50 Euro für die erste halbe Stunde sowie 12,40 Euro für zwei weitere halbe Stunden und nicht – wie vom Dolmetsch angesprochen – 30,70 Euro für die erste halbe Stunde und 15,40 Euro für die beiden weiteren halben Stunden.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Die dagegen gerichtete Beschwerde des Dolmetschers ist nicht berechtigt:

[3]       Seine Behauptung besonders schwieriger Dolmetschtätigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG begründet der Beschwerdeführer damit, dass sich – bedingt durch das (FFP-2-)Maskentragen sämtlicher Personen, deren Wortmeldungen er zu dolmetschen gehabt habe – die Übersetzung auf Grund der „kaum erkennbaren Mimik“ und der nur „unter Aufbietung all seiner Gehörkapazitäten verständlichen Sprache“ äußerst schwierig gestaltet habe.

[4]            Die angesprochene Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetscher für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt (Gebühr für Mühewaltung), setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der (in concreto abverlangten) Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen. Die Erhöhung soll zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln, etwa das Erfordernis, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (jüngst 15 Os 102/20v, 11 Os 87/20h = RIS-Justiz RS0133264; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6; vgl auch § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG zur Gebühr für Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung: „wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten“ und die insoweit vorliegende Übereinstimmung mit der Formulierung der EBRV 1554 BlgNR 18. GP 16, wonach bei „besondere[n] fachliche[n] Schwierigkeiten“ eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit vorliegt).

[5]            Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Der Umstand, dass jene Personen, deren Äußerungen zu übersetzen sind, auf Grund von zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften Schutzmasken tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.

[6]            Der Beschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.

[7]       Den aus Anlass der Beschwerde gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestellten Parteiantrag auf Normenkontrolle gegen die „Worte ?24,50 Euro? und ?12,40 Euro? sowie – wohl auch – die Wortfolge ?wenn es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt, so erhöhen sich diese Beträge auf? in § 54 Abs 1 Ziffer 3 GebührenanspruchsG – GebAG 1975 als verfassungswidrig unter Fristsetzung auf[zu]heben“, hat der Verfassungsgerichtshof im Übrigen mit Beschluss vom 22. September 2021, GZ G 153/2021-9, zurückgewiesen.

Textnummer

E133468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0110OS00065.21Z.1215.000

Im RIS seit

12.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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