RS OGH 2021/12/22 22R236/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Norm

ZPO §41

Rechtssatz

Mehrere Fluggäste desselben Fluges, die gleichartige Ansprüche aus der EU-FluggastVO geltend machen, trifft - auch wenn sie durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind - grundsätzlich keine kostenrechtliche Obliegenheit zur gemeinsamen Einklagung. Nur wenn schon äußere Umstände (zB idente Buchungsnummer, gemeinsamer Nachname oder gemeinsame Wohnadresse) nahelegen, dass die Kläger in einem engen persönlichen Verhältnis zueinander stehen, haben sie zu behaupten und zu bescheinigen, aus welchen Gründen eine gemeinsame Einklagung nicht möglich oder nicht tunlich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 22 R 236/20s
    Entscheidungstext LG Korneuburg 22.12.2021 22 R 236/20s
  • 22 R 353/21y
    Entscheidungstext LG Korneuburg 11.01.2022 22 R 353/21y
    Werden einem Rechtedienstleister von mehreren Fluggästen Forderungen auf Ausgleichszahlung abgetreten, so trifft ihn hinsichtlich der Ansprüche aus unterschiedlichen Flügen keine Verbindungsobliegenheit; für Ansprüche aus dem gleichen Flug jedoch jedenfalls dann, wenn die Klagen ohnehin am selben Tag eingebracht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00119:2021:RKO0000033

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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