TE Lvwg Beschluss 2021/11/8 LVwG-604681/3/RK

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Veröffentlicht am 08.11.2021
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Entscheidungsdatum

08.11.2021

Norm

VwGVG §15
VwGVG §7

Text

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Kapsammer über die Beschwerde des D H, A X, X H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. März 2021, GZ: BHUU/921160000141/21, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2021, GZ. BHUU/921160000141/21 betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 StVO, § 26 Abs. 5 StVO und § 52 lit. c Z. 24 StVO den

BESCHLUSS

I.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang, maßgeblicher Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis vom 18.03.2021, GZ: BHUU/921160000141/21, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn D H (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsstrafe wegen drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, wobei dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen wurde:

1.   Datum/Zeit:

17.11.2020, 10:21 Uhr

Ort:

4224 Wartberg ob der Aist, B124 zwischen den Ampelkreuzungen mit der Hauptstraße (4232) und der B123;

Ri Bad Zell

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

 

 

2.   Datum/Zeit:

17.11.2020, 10:21 Uhr – 17.11.2020, 10:24 Uhr

Ort:

4224 Wartberg ob der Aist, B124 zwischen den Ampelkreuzungen mit der Hauptstraße (4232) und der B123; Ri Bad Zell

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben einem Einsatzfahrzeug, welches sich im Einsatz befand (mit eingeschaltetem Blaulicht), nicht Platz gemacht.

 

3.   Datum/Zeit:

17.11.2020, 10:26 Uhr

Ort:

4224 Wartberg ob der Aist, B124 Kreuzung mit Lehnerfeld (4230); Ri Bad Zell

Betroffenes Fahrzeug:

PKW, Kennzeichen: XX-XXXX (A)

Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ dadurch nicht beachtet, indem Sie das Fahrzeug nicht vor einer Kreuzung angehalten haben, sondern ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 9 Abs. 1 StVO

2.   § 26 Abs. 5 StVO

3.   § 52 lit. c Z. 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO“

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2021 nachweislich zugestellt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer innerhalb der im Erkenntnis angeführten Rechtsmittelfrist keine Beschwerde.

Aus diesem Grund forderte die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mit Mahnung vom 23.05.2021 den Beschwerdeführer nochmals zur Zahlung auf.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin mit Eingabe vom 06.06.2021 Beschwerde, in welcher er darauf hinwies, dass er zu den Vorwürfen bereits klar und deutlich Stellung genommen hätte und er es nicht einsehe, die verhängte Strafe zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 30.06.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass das eingebrachte Rechtsmittel verspätet, d.h. nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht worden wäre.

Die belangte Behörde hat in der folglich ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 16.07.2021 die Beschwerde aufgrund der verspäteten Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 08.08.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung, welche am 23.7.2021 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde, wiederum verspätet, ein unsubstantiiertes schriftliches Vorbringen bei der belangten Behörde erhoben.

Dies wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 16.08.2021 zur Entscheidung vorgelegt mit dem Hinweis, die als Vorlageantrag zu wertende Eingabe sei verspätet.

Mit Verspätungsvorhalt vom 26.8.2021 gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Beschwerdeführer binnen bestimmter Frist Gelegenheit zur vorläufigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes, wonach die ursprünglich als Vorlageantrag zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers verspätet eingebracht worden sei, was unbeantwortet blieb.

II.      Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den Schriftsätzen des Beschwerdeführers. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

III.     Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge: VwGVG) lautet auszugsweise:

„(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...]

Sie beginnt

1.   in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, [...]“

Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 06.06.2021 gegen das Straferkenntnis vom 18.03.2021 wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG verspätet, also nicht innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht.

Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer lief die Frist für den Vorlageantrag am 06.08.2021 ab. Der Beschwerdeführer hat erst mit Eingabe vom 08.08.2021 reagiert.

Dieses hätte seitens der Behörde zur Zurückweisung des als Vorlageantrages gewerteten Einbringens durch die Behörde führen müssen, was diese aber unterlassen hat.

Dies führt aber in der Folge zur Annahme des erfolgten Zuständigkeitsüberganges an des Landesverwaltungsgericht (Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, 2. überarbeitete Auflage, zu § 15 VwGVG, K 13.).

In der Folge hatte das Landesverwaltungsgericht (ausschließlich) über die Zulässigkeit der Beschwerde (wie dies auch die belangte Behörde in deren Beschwerdevorentscheidung getan hat) zu entscheiden, was aufgrund der obigen Ausführungen zur Bestätigung der durch die belangte Behörde ausgesprochenen Zurückweisung der Beschwerde wegen verspäteter Einbringung führen musste (zu alldem: Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, 2. überarbeitete Auflage, zu § 15 VwGVG. K 2.).

Aus diesem Grund war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Schlagworte

Zurückweisung einer Beschwerde; Beschwerdevorentscheidung; verspäteter Vorlageantrag; Zurückweisung eines Vorlageantrags; Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.604681.3.RK

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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