RS Lvwg 2021/11/30 LVwG-S-2216/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Norm

KFG 1967 §6
KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Soll ein Mangel am Anhänger geahndet werden, ist […] nicht bloß das Lenken eines Kraftfahrzeuges, sondern konkret das Ziehen eines Anhängers (vgl zu dieser differenzierenden Terminologie § 102 Abs 1 erster Satz und § 104 KFG sowie VwGH 2009/11/0087, wonach mit der Wendung „Fahrzeug gelenkt“ nicht auch der gezogene Anhänger verstanden werden kann, weil die gesetzliche Differenzierung zwischen dem „Lenken eines Kraftfahrzeuges“ einerseits und dem „Ziehen eines Anhängers“ andererseits ansonsten entbehrlich wäre) anzulasten und ist weiters zu präzisieren, durch welchen konkreten Sachverhalt gegen § 6 KFG verstoßen wurde.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Anhänger; Mangel; Tatumschreibung; Konkretisierungsgebot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2216.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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