TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/6 W122 2232353-1

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Entscheidungsdatum

06.07.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §15 Abs2 Z2
ZDG §15 Abs2 Z3
ZDG §23c

Spruch


W122 2232353-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.05.2020, Zl. 420239/27/ZD/0520, in Angelegenheit einer Nichteinrechnung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 2 und 3 ZDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 12.11.2014 wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

Mit Strafverfügung vom 20.06.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Unterbrechens seines Dienstes an der Rezeption, nicht ordnungsgemäßen Kümmerns um eine Person, Einlegen einer Rauchpause und regelmäßigen starken Alkoholgeruches zur Leistung einer Geldstrafe verpflichtet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 26.03.2020 verpflichtet, in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 außerordentlichen Zivildienst zu leisten.

In der Zeit vom XXXX bis XXXX blieb der Beschwerdeführer dem Dienst fern.

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, ohne dafür Bestätigungen vorlegen zu können oder Gründe anzugeben, dem Dienst in der Zeit vom XXXX bis XXXX den Dienst fern geblieben zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde eingeräumt, binnen einer Woche schriftlich Stellung zu nehmen.

Telefonisch gab der Beschwerdeführer am 07.05.2020 bekannt, zu Hause getestet worden zu sein und nur einen Zettel mit Verhaltensregeln bekommen zu haben. Er habe nur telefonisch erfahren, dass er negativ gewesen wäre. Nach den Verhaltensregeln hätte der Beschwerdeführer bis zum Testergebnis die Wohnung nicht verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer habe nichts Schriftliches bekommen und versuche seit Tagen vergeblich telefonisch vom Roten Kreuz oder vom Grünen Kreuz etwas zu erhalten.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.05.2020 wurde festgestellt, dass der näher genannte Zeitraum von elf Tagen nicht in die verfügte Zeit der Leistung des außerordentlichen Zivildienstes eingerechnet werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer in der genannten Zeit unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet habe.

Mit per E-Mail vom 19.06.2020 übermittelter und mit 19.04.2020 datierter Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Der Beschwerdeführer gab an, sich am XXXX fiebrig gefühlt zu haben und er hätte sich übergeben müssen. Der Beschwerdeführer hätte seine Vorgesetzte telefonisch nicht erreicht und er hätte in der Folge seine Krankmeldung telefonisch bei einer Station der genannten Einrichtung deponiert. In der Folge hätte die Vorgesetzte den Beschwerdeführer an die Telefonnummer 1450 verwiesen. Dort hätte man dem Beschwerdeführer gesagt, dass eine Testung auf das Coronavirus durchgeführt werden müsse. Dies hätte der Beschwerdeführer seiner Vorgesetzten telefonisch mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge der Testung ein Merkblatt des Gesundheitsdienstes betreffend „Vorgaben der Gesundheitsbehörde zum Verhalten während der häuslichen Absonderung“ übergeben worden. Am 23.04.2020 sei dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden, dass sein Testergebnis negativ sei. Die Gesundheitsbehörde hätte dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er trotz des negativen Testergebnisses für 14 Tage in häuslicher Absonderung bleiben solle. Eine Bestätigung über seine Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer trotz Anfrage bei der Amtsärztin nicht bekommen. Lediglich am XXXX sei der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen.

Mit Schreiben vom 24.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX bis XXXX verpflichtet, beim Landesverband XXXX des österreichischen Roten Kreuzes, zugeteilt zur „ XXXX “, außerordentlichen Zivildienst zu leisten.

Der Beschwerdeführer hatte am XXXX den Verdacht, aufgrund von Fieber und Erbrechen krank zu sein. Er brachte keine ärztliche Bestätigung über eine Diagnose oder über einen Verdacht einer Erkrankung vor.

Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Zeitraum nicht abgesondert. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Verpflichtung des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum bei der genannten Einrichtung, Zivildienst zu leisten entstammt dem Bescheid vom 26.03.2020, 420239/20/ZD/0320.

Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durchaus nachvollziehbar behauptet, es hätte ein Verdacht bestanden, dass er mit Covid19 infiziert gewesen sei, und dies mit Anrufaufzeichnungen und einem Informationsblatt der Gesundheitsbehörde unterlegt, so tritt er der Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum vom XXXX bis XXXX nicht entschuldigt wurde.

Zwar wären Fieber, Erbrechen und ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus durchaus geeignet, ein Fernbleiben zu begründen, allerdings steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer keine ärztlichen Nachweise für eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose erbracht hat.

Der Feststellung, keine ärztliche Bestätigung über eine Diagnose oder über einen Verdacht einer Diagnose vorgelegt zu haben trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Er behauptete lediglich, versucht zu haben, von der Amtsärztin eine Bestätigung zu bekommen, wonach er wieder dienstfähig wäre.

Die Feststellung, wonach es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich in ärztliche Behandlung zu begeben gründet sich einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer an den genannten Tagen sowohl einen Zugang zu einem Telefon hatte als auch – nach eigenen Angaben – mehrmals mit einer Ärztin telefoniert hat. Es ist hinreichend amts- und gerichtsbekannt, dass Hausärztinnen und Hausärzte auch während der ersten Coronawelle, in die der gegenständliche Zeitraum fällt, zumindest telefonisch erreichbar blieben. Zudem brachte der Beschwerdeführer nichts betreffend Erreichbarkeit seines behandelnden Arztes bzw. Ärztin vor.

Auch durch das im Akt vermerkte Telefonat am 07.05.2020 trat der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde, er sei ohne Bestätigungen vorlegen zu können dem Dienst fern geblieben, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, laut Verhaltensregeln bis zum Testergebnis die Wohnung nicht verlassen zu dürfen. Die im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Verhaltensregeln waren allerdings ausdrücklich für den Fall einer häuslichen Absonderung. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch auch selbst nicht, dass er abgesondert gewesen sei. Auch im Zuge der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer keinerlei Bestätigungen über seine Abwesenheit oder über eine Krankheit in diesem Zeitraum vor.

Die vorgelegten Telefonprotokolle und ein allgemeines Informationsblatt für den Fall häuslicher Absonderungen vermögen nicht, einen Grund für die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu belegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zwar behauptet der Beschwerdeführer Tatsachenwidrigkeit des gegenständlichen Bescheides in Bezug auf die Angabe rechtfertigender Gründe für sein Fernbleiben, allerdings tritt er der Feststellung, keine Belege erbracht zu haben, weder nach behördlichem Vorhalt noch im Zuge der Beschwerde entgegen. Es blieb daher lediglich die einfache Rechtsfrage, ob das Fehlen einer ärztlichen Bestätigung zu einer ungerechtfertigten Abwesenheit führt. Diese konnte ohne Verhandlung gelöst werden.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 23/2020 von Bedeutung:

„§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat;

3. die Zeit einer unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit, wenn die ärztliche Bestätigung nach § 23c Abs. 2 Z 2 dem Vorgesetzen nicht spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der unfall- oder krankheitsbedingten Abwesenheit übermittelt worden ist, obwohl dies dem Zivildienstpflichtigen zumutbar gewesen wäre;

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

…“

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(1a) Liegt eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes im Sinne des § 19a Abs. 3 vor, ist der Zivildienstleistende verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

…“

§ 15 Abs. 2 Z 3 ZDG wurde am 01.11.2010 vor dem Hintergrund eingeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt im Fall der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung lediglich die Möglichkeit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung bestand. Diesem Defizit sollte durch § 15 Abs. 2 Z 3 begegnet werden können (vgl. ErläutRV 871 BlgNR 24. GP 7). Die damals vorgesehene Frist von drei Tagen zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung wurde mit BGBl. I 163/2013 mit 01.10.2013 auf sieben Tage erhöht, wodurch Härtefälle aufgrund einer einmaligen verspäteten Vorlage vermieden werden sollten (vgl. ErläutRV 2406 BlgNR 24. GP 14 f.).

Im gegenständlichen Fall blieb der Beschwerdeführer zunächst wegen Krankheit und sodann nach Genesung wegen Verdachts einer Coronainfektion und sodann wegen freiwilliger Absonderung von seinem Dienst an der näher genannten Einrichtung fern. Weder brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung für die Erkrankung noch eine Bestätigung für den Verdacht, mit Covid19 infiziert zu sein noch eine Bestätigung, aufgrund des Epidemiegesetzes abgesondert zu sein. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Telefonprotokoll anführt, mit den Vorgesetzten gesprochen zu haben, tritt er der belangten Behörde nicht entgegen, wonach er ohne Bestätigungen vorzulegen dem Dienst fernblieb.

Wenn der Beschwerdeführer noch im behördlichen Ermittlungsverfahren mündlich angab, bis zum Testergebnis das Haus nicht verlassen zu dürfen, und in der Beschwerde angab, auch nach dem negativen Testergebnis das Haus nicht verlassen zu dürfen, so ist der Beschwerdeführer in seiner Argumentation hinsichtlich des Grundes, dem Dienst fernzubleiben, nicht stringent.

Das zunächst durch unbelegte Krankheit und dann durch bloße Fehlinterpretation eines Merkblatts zur häuslichen Absonderung begründete Fernbleiben vom Dienst ist somit gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 und 3 der Sphäre des Beschwerdeführers zurechenbar und wurde von diesem nicht beleghaft begründet. Der Beschwerdeführer hat somit seine Verpflichtung gemäß § 23c Abs. 1 und 2 ZivildienstG verletzt. Die Nichteinrechnung gemäß § 15 Abs. 2 ZivildienstG erfolgte zu Recht da der Beschwerdeführer keine ärztliche Bestätigung über seine Erkrankung und sodann keinen Nachweis über den Verdacht einer Erkrankung erbracht hat. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, eine ärztliche Bestätigung zu besorgen. Auch hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass er aufgrund des Informationsblattes für behördliche Absonderungen nicht verpflichtet war, diese Vorgaben einzuhalten, wenn er nicht einer häuslichen Absonderung (etwa durch einen Bescheid gemäß Epidemiegesetz) unterworfen wurde. Die bloße Aushändigung des Beiblatts im Zuge der Testung konnte offensichtlich keinerlei Verpflichtungen auslösen, dem Dienst fernzubleiben. Dies hätte der Beschwerdeführer wissen müssen. Sein Verschulden, dennoch dem Dienst ferngeblieben zu sein ist evident. Der bescheidtragenden Feststellung, im genannten Zeitraum unentschuldigt keinen Zivildienst geleistet zu haben trat der Beschwerdeführer durch den Verweis auf das genannte Beiblatt des Gesundheitsdienstes und auf ein Telefonat mit der Gesundheitsbehörde, die ihn weiterverwiesen hätte, nicht entgegen. Er blieb daher sowohl für die Zeit seiner Krankheit als auch für die Zeit des Verdachts einer Covid19 Infektion und darüber hinaus auch nach negativem Testergebnis unentschuldigt dem Dienst fern.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztliche Bestätigung Dienstverhinderung Krankheit Nichteinrechnung von Zivildienstzeiten Pandemie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2232353.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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