TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/24 W128 2243043-1

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Veröffentlicht am 24.08.2021
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Entscheidungsdatum

24.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §26
StudFG §32
StudFG §6
StudFG §7

Spruch


W128 2243043-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 10.03.2021, Zl. 478512401, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals im Wintersemester 2016/2017 einen Antrag auf Studienbeihilfe für das Studium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines sog. Systemantrages ab September 2020 eine Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich 284,00 Euro bewilligt.

Der Beschwerdeführer erhob am 02.10.2020 Vorstellung gegen diesen Bescheid und brachte begründend vor, dass der Absatzbetrag für seinen Bruder nicht berücksichtigt worden sei und, obwohl er mittlerweile in Wien wohne, weil er eine unzumutbar lange Anreise vom Wohnsitz seiner Eltern gehabt habe, die Höchststudienbeihilfe falsch bemessen worden sei. Auch sei der ihm zustehende Fahrtkostenzuschuss nicht überwiesen worden.

Mit Bescheid vom 24.10.2020 bestätigte die Studienbeihilfenbehörde die Höhe der monatlichen Studienbeihilfe und setzte den Fahrtkostenzuschuss von 25,00 Euro auf 10 Euro herab.

2. In seinem Vorlageantrag vom 09.11.2020 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und zeigte auf, dass für die Fahrt zwischen dem Wohnsitz seiner Eltern und der Adresse der Universität Wien jedenfalls eine Wegzeit von mehr als 60 Minuten anfallen würde. Daher käme die Höchststudienbeihilfe für auswärtige Studierende zur Anwendung. Sein Bruder würde jedenfalls unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdienen und sei daher der entsprechende Absetzbetrag zu berücksichtigen.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid gab der Senat der Studienbeihilgenbehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 24.10.2020. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers am Studienort in XXXX befinde und der Wohnsitz am Heimatort in XXXX . Für die Fahrt vom Wohnsitz am Heimatort sei eine Fahrzeit von 38 Minuten ermittelt worden, für die Rückfahrt 39 Minuten. Der Beschwerdeführer gelte somit nicht als auswärtiger Studierender iSd § 26 Abs. 3 und 4 StudFG. Zu berücksichtigen sei die Wegstrecke vom Wohnsitz am Heimatort zum Hauptbahnhof Wien und nicht zur Universität. Der achtundzwanzigjährige Bruder des Beschwerdeführers würde beim Vater des Beschwerdeführers mit 850,00 Euro angestellt sein und nicht mit den Eltern mitversichert sein. Es bestehe kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater, weshalb kein Absetzbetrag zustehe.

4. In seiner dagegen gerichteten, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 22.04.2021, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er führte dabei beispielhaft aus, inwiefern die Wegzeit von seinem Wohnsitz am Heimatort bis zur Universität mehr als eine Stunde dauere und führte dazu aus, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 4 StudFG mit dem Wort „Studienort“ nicht den Ort des Studiums meine, sondern die Adresse, an der sich die entsprechende Bildungseinrichtung befindet. Die in § 26 Abs. 4 StudFG geregelte Stunde sei dabei als Richtwert anzusehen. Schließlich widerspreche die Rechtsansicht der Behörde betreffend den Unterhaltsanspruch seines Bruders der Rechtsprechung des OGH.

5. Mit Schreiben vom 01.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer bezieht seit dem Wintersemester 2016/2017 durchgehend Studienbeihilfe für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

Das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne des StudFG betrug im Jahr 2019 23.024,96 Euro.

Das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers im Sinne des StudFG betrug im Jahr 2019 0,00 Euro.

Der am XXXX geborene (somit zum Antragszeitpunkt 28 Jahre alte) Bruder des Beschwerdeführers hatte im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von 11.725,00 Euro (10.050,00 Euro + 1.675,00 Euro Sonderzahlung = monatlich 977,08 Euro) und im Jahr 2020 ein Einkommen von 12.075,00 Euro (10.350,00 Euro + 1725,00 Euro Sonderzahlung = monatlich 1.006,25 Euro).

Der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2019 betrug 933,06 Euro (§ 293 ASVG idF BGBl. II Nr. 329/2018).

Der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2020 betrug 966,65 Euro (§ 293 ASVG idF BGBl. II Nr. 348/2019).

Das Einkommen des Bruders des Beschwerdeführers überschritt somit in beiden Jahren den Ausgleichszulagenrichtsatz.

Die am XXXX geborene Schwester des Beschwerdeführers hatte im Jahr 2019 kein Einkommen.

Die Eltern des Beschwerdeführers wohnen in XXXX . Diese Adresse ist der Wohnsitz des Beschwerdeführers am Heimatort.

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers am Studienort befindet sich in XXXX .

Die Fahrzeit von der Adresse XXXX nach Wien Hauptbahnhof beträgt 38 Minuten, und jene für die Rückfahrt 39 Minuten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die maßgeblichen Einkommen der Eltern sowie die Adressen des Beschwerdeführers sind nicht strittig.

Die Fahrzeiten ergeben sich nachvollziehbar aus dem angefochtenen Bescheid, der sich auf eine dahingehend unbedenkliche Auskunft von Verkehrsauskunft Österreich (VAO) beruft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 6 ff Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung, ist soziale Bedürftigkeit Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe. Bei der Berechnung ist das Einkommen der Eltern heranzuziehen.

Gemäß § 7. Abs. 1 StudFG sind maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

Gemäß Abs. 2 leg.cit ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

§ 26 StudFG lautet:

„Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten,

5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Als auswärtig gelten Studierende, wenn

1. der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und

2. sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.

(4) Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.“

§ 32 StudFG lautet:

„Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro;

6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“

Gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG gelten Kinder und Enkel als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. II Nr. 103/2017 idgF, lautet (auszugsweise):

„Zumutbarkeit der täglichen Fahrt zum Studienort

§ 1. (1) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz der Eltern bzw. dem Wohnsitz des Elternteils, bei dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, und dem Studienort ist nur zumutbar, wenn die Wegzeit bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels pro Strecke nicht länger als eine Stunde dauert.

(2) Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (Massenbeförderungsmittel ausgenommen Schiffe, Luftfahrzeuge und Flughafenschnellverkehr) ist jenes, das nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur kürzesten Wegzeit führt.

(3) Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Elternwohnsitz und dem Studienort ist jedenfalls unzumutbar, wenn der Studierende

1. über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder
2. über einen Behindertenpass, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit eingetragen ist (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr. 283/1990), verfügt.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnsitz des Studierenden und dem Studienort gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992. Dabei tritt an die Stelle des Elternwohnsitzes der Wohnsitz des Studierenden.

Wegzeit

§ 2. Die Wegzeit umfasst

1. die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei ein Fußweg von mehr als 2.000 m nicht zumutbar ist, und

2. die Fahrzeit (einschließlich allfälliger Umstiegszeiten) mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel zwischen der zum Elternwohnsitz nächstgelegenen Haltestelle und der nach Anlage 1 maßgeblichen Haltestelle am Studienort. Sind Studienorte nicht in der Anlage 1 genannt, ist der (Haupt-) Bahnhof oder eine zentrale Haltestelle des öffentlichen Verkehrs heranzuziehen.

Berechnung der Wegzeit

§ 3. (1) Die Studienbeihilfenbehörde berechnet die Wegzeit automationsunterstützt unter Verwendung der von einem öffentlichen Verkehrsinformationssystem zur Verfügung gestellten Daten.

(2) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt für alle Anträge eines Studienjahres auf der Grundlage der am 1. Oktober eines jeden Jahres bestehenden Verkehrsverbindungen, wie sie laut der am 31. August eines jeden Jahres erfolgenden Abfrage des öffentlichen Verkehrsinformationssystems bestehen. Fällt der 1. Oktober auf einen Samstag oder Sonntag, gilt der darauf folgende Werktag als Stichtag für die Verbindungsdaten.

(3) Die Berechnung der Wegzeit erfolgt nur bei erstmaliger Antragstellung von Amts wegen. Eine Neuberechnung der Wegzeit ist von Amts wegen nur bei Änderung des Wohnortes des Studierenden oder bei einer Änderung des Studienortes vorzunehmen.

(4) Für die Berechnung der Fahrzeit vom Elternwohnort zum Studienort sind die Verkehrsverbindungen zwischen 7:00 Uhr und 9:00 Uhr, für die Fahrt vom Studienort zum Elternwohnort die Verkehrsverbindungen zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr heranzuziehen.

[…]

Anlage 1

Für die Berechnung der Wegzeit gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 sind an den jeweiligen Studienorten folgende Haltestellen maßgeblich:

Standort

Haltestelle […]

Wien

Hauptbahnhof […]

3.2.2. Gemäß den erläuternden Bemerkungen zu § 26 Abs. 4 StudFG (RV 1122 BlgNR, 25 GP, 4) soll mit der vorliegenden Änderung die Feststellung der Erreichbarkeit von Studienorten auf eine modernere, datenbankbasierte Basis gestellt werden, vergleichbar dem Modell des Pendlerrechners. Anders als beim Pendlerrechner soll die automationsunterstützte Abfrage aber nicht durch die Studierenden selbst, sondern durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird mit einer Stunde pro Strecke beibehalten. Neu ist, dass auch Wegzeiten zwischen dem Wohnsitz der Eltern und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden. Wegzeiten am Studienort werden hingegen nicht berücksichtigt, da dies auch bei Studierenden, die am Studienort wohnen, nicht der Fall ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerregelung mit E vom 26.01.2012, 2011/15/0168 ausgeführt, dass insbesondere aus dem Verweis auf § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 abzuleiten ist, dass nur auf die Zeit für die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort abzustellen ist. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" nicht einzurechnen. Wenn der Fahrzeit innerhalb des Wohnortes keine Bedeutung beigemessen wird, ist dies somit nicht rechtswidrig. Auch gleichheitsrechtliche Erwägungen gebieten es nicht, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geht somit die Behauptung des Beschwerdeführers ins Leere, dass jedenfalls die Strecke von Haustür zu Haustür zu berücksichtigen wäre, weil zwar unter Berücksichtigung der Wegzeit zwischen dem Wohnsitz der Eltern und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels aber unter Außerachtlassung der Wegzeiten am Studienort, nichts Anderes gelten kann. Die festgestellten Fahrzeiten wurden von der belangten Behörde nachvollziehbar, unter Verwendung der von der Verkehrsauskunft Österreich (VAO) zur Verfügung gestellten Daten, ermittelt.

3.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einkommen seines achtundzwanzigjährigen Bruders widerspricht den von der belangten Behörde im Rahmen des Auskunftsverfahren eingeholten Beträgen. Die festgestellten Beträge entsprechen genau jenen vom Sozialversicherungsträger mitgeteilten. Das Einkommen des Bruders des Beschwerdeführers überschritt im maßgeblichen Zeitraum den Ausgleichszulagenrichtsatz. Somit ist weder aufgrund des Alters des Bruders, noch im Hinblick auf einen Unterhaltsanspruch ein Absetzbetrag gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG zu berücksichtigen.

Da der Bemessung der Studienbeihilfe durch die belangte Behörde somit nicht entgegengetreten werden kann, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was die im automatisationsunterstützten Verfahren erhobenen Daten als unrichtig erscheinen lassen würde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Absetzbeträge Bemessungsgrundlage Fahrtdauer Studienbeihilfe Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2243043.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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