TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 G305 2155795-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G305 2155795-2/31E
G305 2155790-2/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , und 2.) des XXXX , geboren am XXXX , beide StA: Irak, vertreten durch die BBU GmbH in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, und Mag. Nadja LORENZ, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116/17-19, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl RD XXXX jeweils vom XXXX .2018, Zahlen: zu 1.) XXXX , und 2.) XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2018 zu Recht:

A)

I. Der gegen Spruchpunkt I. gerichtete Teil der Beschwerden wird als unbegründet abgewiesen.

II. 1.) XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und 2.) XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX .2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1) und der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige XXXX , geboren am XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer der kurz: BF2), beide irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum gleichen Zeitpunkt stellte der in einem gesonderten Erkenntnis abgehandelte Sohn des BF1, XXXX , geboren am XXXX (GZ: G305 2155787-2), einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX .2015 wurde der BF1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, als Vorstand eines XXXX telefonisch bedroht worden zu sein. Demnach will er zur Aufgabe seiner Stelle aufgefordert worden sein, da sonst seine Kinder sterben würden. Daraufhin hätten er und seine Kinder die Vereinsmitgliedschaft beendet. Er habe angenommen, dass diese Drohungen von einer schiitischen Miliz gekommen seien und er habe sie ernst genommen und mit seinem jüngsten Sohn das Land verlassen. Zielland sei immer Finnland gewesen. Unterwegs habe er erfahren, dass sein Bruder in Österreich einen Asylantrag gestellt habe und sich daher entschlossen, es hier zu probieren. Bei einer Rückkehr in die Heimat fürchte er sich vor Drohungen, rechne jedoch nicht mit staatlichen Sanktionen. Weitere Gründe nannte er zu diesem Zeitpunkt nicht.

Die vom Vater angegebenen Fluchtgründe sowie die Angaben zur Reiseroute gelten auch für den mittlerweile volljährigen BF2. In dessen Akt wurden diese nicht angegeben.

Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage verlief negativ.

3. Am XXXX .2016 wurde der BF1 ab 08:00 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen.

Bei dieser Einvernahme wiederholte er das Fluchtvorbringen und gab an, telefonisch bedroht worden zu sein. Er solle entweder seine Arbeit aufgeben oder er und seine Söhne würden getötet werden. Der BF sprach die Vermutung aus, dass Kollegen in der XXXX hinter dieser Drohung gesteckt hätten, da diese Schiiten seien und der Mahdi Miliz angehört hätten. Als er in Österreich angekommen sei, sei er auf Facebook (in der Folge FB) blockiert worden. Eine dieser Personen habe zudem die Tätigkeiten des BF1 übernommen, obwohl sie nicht einmal über einen Grundschulabschluss, sondern lediglich über Kontakte zur Mahdi Miliz verfüge. Es sei wortwörtlich gesagt worden: „entweder du gibst deinen Job auf, oder wir werden dich und deine Söhne töten“. Danach sei aufgelegt worden; ein Rückruf sei gescheitert, da der Anrufer das Handy abgedreht habe. Dieser habe sich nicht zu erkennen gegeben, sondern nur die Bedrohung Anfang XXXX 2015 ausgesprochen. Es sei nur einmal zu einer solchen Situation gekommen. Bei Mitgliederversammlungen der XXXX , für welche der BF1 tätig gewesen sei, habe der BF bemerkt, dass er von Mitgliedern der Mahdi Miliz hochnäsig angesprochen zu werden und dass er unerwünscht sei. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben und das seiner Kinder.

4. Mit jeweils zum XXXX .2017 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX .2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt werde, dass gemäß § 53 Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung Spruchpunkt IV.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine aslyrelevante Verfolgung drohe und der BF1 unglaubwürdige Angaben gemacht hätte.

5. Gegen die zum XXXX .2017 datierten Bescheide erhoben die bfP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ - vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2.) alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls den BF Verbesserungsaufträge zu erteilen und ihnen einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, 3.) ihnen Asyl zu gewähren, in eventu 4.) subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu 5.) den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III.) aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und ihnen ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu 6.) ihnen einen „Aufenthaltstitel besonderer Schutz“ zu erteilen sowie in eventu 7.) den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen. Zudem brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, dass die Familie des BF1 auch nach dessen Ausreise bedroht worden sei. Zudem habe das BFA ungenaue Ermittlungen angestellt und sich nicht mit den erwähnten schiitischen Milizen auseinandergesetzt.

6. im Mai 2017 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt erstmalig dem BVwG vorgelegt.

7. Mit Beschlüssen vom 20.11.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zu GZen: L521 2155795-1/5E und L521 2155790-1/5E gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das damalige Schriftstück nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen war und sich die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid richten würde und dass das Verfahren folglich noch immer vor dem BFA anhängig sei, das vor der neuerlichen Bescheiderlassung einerseits das Beschwerdevorbringen, andererseits das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung zu berücksichtigen habe.

8. Mit jeweils zum XXXX .2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies die belangte Behörde neuerlich die Anträge der bfP hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX .2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt werde, dass gemäß § 53 Abs 9 FPG die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründet wurde dies wiederholt im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine aslyrelevante Verfolgung drohe und der BF1 widersprüchliche und unglaubwürdige Angaben gemacht hätte. Eine Einbeziehung des Vorbringens in der Beschwerde erfolgte nicht.

9. Gegen den zuletzt erlassenen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und erklärten darin, dass sie den Bescheid vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2.) alle zu ihren Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls den BF Verbesserungsaufträge zu erteilen um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, 3.) der Beschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, in eventu 4.) die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes II. abzuändern und ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu 5.) die Bescheide bezüglich des Spruchpunktes III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt werde und den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde sowie festzustellen, dass ihre Abschiebung in den Irak unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde und in eventu 6.) der Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen werde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass zusätzlich zu den bereits vorgebrachten Gründen die Familie der bfP weiterhin bedroht werde. Zudem habe sich die belangte Behörde entgegen den Vorgaben des Bundesveraltungsgerichts in den Beschlüssen vom 20.11.2017, L521 2155795-1/5E und L521 2155790-1/5E nicht mit den bereits vorgebrachten Beschwerdepunkten auseinandergesetzt.

10. Am 09.03.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.

11. Anlässlich der am 10.08.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1 und der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige BF2 im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertreterin einvernommen. Die Verhandlung wurde bis zu einem Termin für die Rückübersetzung der Niederschrift vertagt.

12. Am 05.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht der Rückübersetzungstermin der VH-Niederschrift vom 10.08.2018 unter Anwesenheit der bfP, eines Dolmetschers für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertreterin statt.

13. Mit Eingabe vom 12.10.2018 wurde auftragsgemäß die Übersetzung eines Teilausschnitts des um Zuge der Verhandlung gezeigten Videos übermittelt.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020, Zlen: G305 2155795-2/20E und G305 2155790-2/20E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

15. Mit dessen Erkenntnis vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX behob der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde der bfP das in Pkt. 14 näher bezeichnete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Gänze und begründete dies im Kern damit, dass die beschwerdeführenden Parteien durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden wären.

16. Mit Eingabe vom 26.07.2021 wurde die Vollmacht der im Kopf genannten Rechtsvertretungsorganisation bekanntgegeben.

17. Mit Eingabe vom 16.08.2021 wurden weitere Beweismittel seitens der Rechtsvertretung der BF nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Identitätsfeststellungen:

Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist der Vater des mittlerweile volljährigen BF2. Dieser ist, wie sein Vater, irakischer Staatsangehöriger und sunnitisch-islamischer Glaubensrichtung.

Der BF1 ist standesamtlich mit XXXX , der Mutter des BF2 und des XXXX , geboren am XXXX (GZ: G305 2155787-2) verheiratet.

Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem XXXX .2015 im Bundesgebiet an der Anschrift XXXX XXXX , XXXX an der Donau und sind strafrechtlich unbescholten.

Dem BF1 wurde bereits in seiner Heimat ein Bein amputiert. Darüberhinausgehend bestehen bei den beschwerdeführenden Parteien keine gesundheitlichen Einschränkungen.

1.2. Zur Ausreise, Reiseroute und Einreise der beschwerdeführenden Parteien ins Bundesgebiet und der darauf folgenden Asylantragstellung:

Die bfP stammen aus XXXX und sind gemeinsam mit einem weiteren Sohn des BF1, XXXX , geboren am XXXX (GZ: G305 2155787-2) am XXXX .2015 von XXXX ausgehend mit dem Flugzeug nach Antalya (Türkei) ausgereist. Von dort gelangten sie mit einem Reisebus nach Bodrum und mittels Schlauchboot auf die Insel Kos. Mit einer Fähre setzten sie nach Athen über und gelangt sie von dort teils zu Fuß, teils mit dem Bus und mit einem Van nach Österreich. Ein Schlepper brachte die Familie nach Deutschland. Da der Bruder des BF1 in XXXX war, entschloss sich der BF1, nach Österreich zurückzukehren. Über eine Brücke gelangten sie ins Bundesgebiet und wurden dort von der Polizei aufgegriffen, da die Kommunikation mit einem Taxifahrer und eine Weiterreise nach XXXX nicht möglich war. Zielland war ursprünglich Finnland, da ihnen mitgeteilt wurde, dass Österreich keine Flüchtlinge mehr aufnehme. Seit der Einreise in die EU dauerte die Fortsetzung ihrer Reise ungefähr 10 Tage, wurde teilweise von Schleppern organisiert und kostete etwa EUR 3000 pro Person.

Eine von den öffentlichen Sicherheitsorganen durchgeführte EURODAC-Abfrage verlief negativ.

1.3. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat:

Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 sechs Jahre lang die Grundschule, über einen Zeitraum von drei Jahren die Mittelschule und für weitere drei Jahre das Gymnasium, alle in XXXX gelegen. Er begann eine Universitätsausbildung im Bereich Journalismus, ohne diese beendet zu haben. Der BF2 besuchte sechs Jahre lang die Grund- und zwei Jahre lang die Mittelschule in XXXX .

Der BF1 arbeitete im Bereich XXXX und XXXX . Er begann als XXXX und wurde 2009 Leiter der XXXX und zuständiger XXXX in der XXXX des Irak in XXXX . Er war als Mitglied der XXXX als Leiter für zwölf XXXX zuständig. Nach eigenen Angaben ging es ihm und seiner Familie im Irak finanziell gut. Für den BF2 kam sein Vater für den Lebensunterhalt auf.

Die Kernfamilie der Beschwerdeführer lebte zuletzt in einem Einfamilienhaus im Bezirk XXXX , einem vorwiegend von Sunniten bewohnten Stadtteil (https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX , letzter Zugriff: 24.08.2021). Die Kernfamilie bestand bis zur Ausreise der bfP aus dem BF1, seiner Ehegattin, XXXX , geboren XXXX und den Söhnen XXXX , geboren XXXX und XXXX , geboren XXXX . Die Ehefrau des BF ist derzeit unsteten Aufenthalts im Herkunftsstaat, die beiden Söhne leben mit deren Familien in den Stadtteilen XXXX und XXXX in Räumlichkeiten der jeweiligen Schwiegerfamilien.

1.4. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

Die bfP gehörten in ihrer Heimat keiner politischen Bewegung an und hatten sie weder mit der Polizei, noch mit den Verwaltungsbehörden, noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Sie wurden zu keinem Zeitpunkt von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen ihres Religionsbekenntnisses verfolgt.

1.5. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet:

Der BF1 hat nachweislich von XXXX 2015 bis XXXX 2016 und von XXXX 2017 bis XXXX 2017 einen Deutschkurs besucht und ein Sprachzertifikat der Stufe A1 erworben. Zudem nahm er psychotherapeutische Behandlungen des Flüchtlingsdienstes in Anspruch. Der BF2 legte im XXXX 2019 eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 (Sprachkompetenz/Werte- und Orientierungskurs) ab und nahm von XXXX 2018 bis XXXX 2019 am Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch teil. Er ist aktiver Spieler des XXXX Krems. Seit September 2020 ist er Schüler der XXXX XXXX , zuvor war er Schüler einer öffentlichen Schule in XXXX

Der BF1 ist nicht erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung; Als Asylwerber ist er Krankenversichert

Der BF2 hat mit XXXX 2021 das Gewerbe für XXXX angemeldet; laut seinem Versicherungsdatenauszug ist er seit diesem Zeitpunkt bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Zeitgleich besteht weiterhin die Versicherung als Asylwerber über die Österreichische Gesundheitskasse.

Beide BF sind strafrechtlich unbescholten.

1.6. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

Bagdad:

Bagdad liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist flächenmäßig das kleinste Gouvernement. Die Hauptstadt des Irak, Bagdad City, liegt im Gouvernement Bagdad. Die Stadt Bagdad besteht aus den Bezirken: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rusafa und 9 Nissan („neues Bagdad“). Der Rest des Gouvernements Bagdad besteht aus den Bezirken Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib. Für 2019 betrug die geschätzte Bevölkerung des Gouvernements 8 340 711, wobei die Mehrheit Schiiten und Sunniten waren.

Das Gouvernement Bagdad steht im Allgemeinen unter der Kontrolle der irakischen Behörden; In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsrollen mit der schiitisch dominierten PMU, was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Die PMU hat kein operatives Hauptquartier im Gouvernement Bagdad, in der Praxis gibt es jedoch „wesentliche Stützpunkte“ in den Gürteln von Bagdad. Vom Iran unterstützte Milizen unterhalten zumindest einige Truppen in überwiegend schiitischen Gebieten, insbesondere in Bagdad. Der ISIL ist auch noch im Gouvernement präsent und es wurde berichtet, dass er seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel baut und ausbaut. Mehrere Quellen berichteten von einer erhöhten ISIL-Aktivität in Bagdad im Zeitraum 2019-2020. Es wurde auch berichtet, dass die ISF nur begrenzt in der Lage war, auf Sicherheitsvorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren. Zusätzlich zu den anderen Akteuren in der Region verfügen die USA über zwei Militärstützpunkte in Bagdad, eine davon innerhalb des Bagdad International Airport.

Eine der wichtigsten Sicherheitsentwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA. Nach den US-Angriffen und den Vergeltungsschlägen des Iran wurde Bagdad Zeuge von Massendemonstrationen gegen die USA. In mehreren Städten, insbesondere in Bagdad, wurde von Großdemonstrationen berichtet, bei denen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten abfeuerten und dabei teilweise zahlreiche Opfer forderten. Überreste des ISIL führten weiterhin häufige Angriffe gegen das irakische Volk und die Sicherheitskräfte in Bagdad durch. Für 2020 schien das Hauptaugenmerk des IS auf Zielen der Sicherheitskräfte und nicht auf Zivilisten zu liegen.

ACLED meldete im Referenzzeitraum insgesamt 393 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 4,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Bagdad, von denen die meisten als Vorfälle von Gewalt/Explosionen aus der Ferne kodiert wurden. In allen Bezirken des Gouvernements kam es zu Sicherheitsvorfällen, wobei die größte Gesamtzahl in der Stadt Bagdad verzeichnet wurde. Die UNAMI verzeichnete 46 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, 42 davon im Jahr 2019 und 4 vom 1. Januar bis 31. Juli 2020 (durchschnittlich 0,6 Sicherheitsvorfälle pro Woche für den gesamten Bezugszeitraum).

Im Bezugszeitraum verzeichnete die UNAMI bei den oben genannten Vorfällen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten insgesamt 58 zivile Opfer (40 Tote und 18 Verletzte). Genauer gesagt wurden im Jahr 2019 50 Opfer gemeldet und 8 Opfer vom 1. Januar bis 31. Juli 2020. Verglichen mit den offiziellen Zahlen für die Bevölkerung im Gouvernement entspricht dies 1 zivilen Opfer pro 100 000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.

Es wurde über die Entdeckung und Zerstörung von ISIL-Munitionslagern in verschiedenen Gebieten im Irak, einschließlich des Gouvernements Bagdad, berichtet. Es wurde auch über organisierte Kriminalität, Schießereien im Vorbeifahren, unkontrollierte Milizaktivitäten, Entführungen von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen sowie Korruption berichtet. Die Schäden an der Infrastruktur entsprechen in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt mit Ausnahme der Straßen, die offenbar die größten Schäden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken Abu Ghraib und Mahmudiyah. Erhebliche Schäden an Wohngebäuden und Zerstörungen oder schlechte Funktionsfähigkeit von Strom- und Leitungswassernetzen wurden ebenfalls gemeldet.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers Vergeltung angekündigt, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam.

Betrachtet man die Indikatoren, so lässt sich feststellen, dass im Gouvernement Bagdad willkürliche Gewalt zwar stattfindet, jedoch nicht auf hohem Niveau, und dementsprechend ist ein höheres Niveau einzelner individueller Aspekte erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein Zivilist einer realen Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne ausgesetzt wäre. Die EASO-Country Giudance: Iraq verdeutlicht, dass speziell Bagdad als Ziel einer möglichen Rückkehr in den Irak anzusehen ist.

Die Beschwerdeführer waren weder durch die im Herkunftsstaat tätigen Milizen noch durch die Polizei des Herkunftsstaates einer asylrelevanten Bedrohung oder gar Verfolgung ausgesetzt.

Quellen (Zugriff am 05.01.2022):

-        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf

-        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html

-        ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage in Basra vom 10.06.2021 [a-11589-1], https://www.ecoi.net/de/dokument/2053521.html

-        BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc

-        Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries

-        EASO – Security situation Iraq (Oktober 2020): https://www.ecoi.net/de/dokument/2043991.html

-        EASO – Country Guidance: Iraq (Stand Jänner 2021): https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html

-        FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/

-        Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html

-        Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019

-        Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf

-        UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf

-        UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf

-        Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq

1.6.1. Sicherheitskräfte und Milizen

Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI).

Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle.

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen. Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen und werden vorwiegend vom Iran unterstützt. PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS. Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei.

Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien. Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig. In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist.

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt. Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus.

1.6.1.1. Asa‘ib Ahl al-Haqq

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch. Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF.

1.6.1.2. Saraya as Salam

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden. Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt. Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert.

Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt. Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird. Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind.

1.6.1.3. Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert.

Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014. Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht.

Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung. Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninewa kontrollieren, was von diesen zurückgewiesen wird. Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger. In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß.

Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind.

Eine Rekrutierung in die PMF erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis und aus wirtschaftlichen Gründen, Desertion aus den PMF kam zudem seltener vor als bei den irakischen Streitkräften. Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen, den IS oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wäre.

Quellen (Zugriff am 05.01.2022):

-        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amtbericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-20 18-12-01-2019.pdf

-        ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/ document/2021156.html

-        Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-m onitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html

-        Al-Tamini - Aymenn Jawad Al-Tamimi (31.10.2017): Hashd Brigade Numbers Index, http://www.ay mennjawad.org/2017/10/hashd-brigade-numbers-index

-        Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-0 6/PB_Power_in_perspective.pdf

-        DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_ iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf

-        ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq’s Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabia n-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state

-        FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/

-        GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.h

-        MEE - Middle East Eye (16.2.2020): Iran and Najaf struggle for control over Hashd al-Shaabi after Muhandis’s killing, https://www.middleeasteye.net/news/iran-and-najaf-struggle-control-over-hash d-al-shaabi-after-muhandis-killing

-        MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor toAl-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-hea d-as-successor-to-al-muhandis/

-        Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien –Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail

-        Reuters (29.8.2019): Baghdad’s crackdown on Iran-allied militias faces resistance, https://www.re uters.com/article/us-iraq-militias-usa/baghdads-crackdown-on-iran-allied-militias-faces-resistance -idUSKCN1VJ0GS

-        Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf

-        TDP - The Defense Post (3.7.2019): Mahdi orders full integration of Shia militias into Iraq’s armed forces, https://thedefensepost.com/2019/07/03/iraq-mahdi-orders-popular-mobilization-units-integ ration/

-        USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html

-        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html

-        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html

-        Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/p art-2-pro-iran-militias-iraq

1.6.2. Wehrdienst, Polizeidienst und Fernbleiben vom Polizeidienst:

Im Irak besteht keine Wehrpflicht. Männer zwischen 18 und 40 Jahren können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Nach dem Sturz Saddam Husseins wurde die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft und ein Freiwilligen-Berufsheer eingeführt. Finanzielle Anreize machen die Arbeit beim Militär zu einer attraktiven Karriere.

Im Zuge des Zusammenbruchs der irakischen Streitkräfte im Jahr 2014 und des dreijährigen Kampfes gegen den IS schlossen sich viele Freiwillige den paramilitärischen Volksmobilisierungseinheiten (PMF) an, was zu einem Rekrutierungswettkampf zwischen dem irakischen Verteidigungsministerium und den Volksmobilisierungseinheiten führte.

Laut Kapitel 5 des irakischen Militärstrafgesetzes von 2007 ist Desertion in Gefechtssituationen mit bis zu sieben Jahren Haft strafbar. Das Überlaufen zum Feind ist mit dem Tode strafbar. Die Armee hat kaum die Kapazitäten, um gegen Desertion von niederen Rängen vorzugehen. Es sind keine konkreten Fälle bekannt, in denen es zur Verfolgung von Deserteuren gekommen wäre. Im Jahr 2014 entließ das Verteidigungsministerium Tausende Soldaten, die während der IS-Invasion im Nordirak ihre Posten verlassen haben und geflohen sind. Im November 2019 wurden, mit der behördlichen Anordnung alle entlassenen Soldaten wieder zu verpflichten, über 45.000 wieder in Dienst gestellt.

Grundsätzlich ist es möglich, den Polizeidienst – im Gegensatz zum Militärdienst welcher grundsätzlich eine zweijährige Dienstzeit vorsieht – jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen bzw. freiwillig aus diesem auszuscheiden.

In der EASO Country Guidance mit Stand Jänner 2021, welche nach wie vor auf „EASO - Targeting of individuals“ mit Stand März 2019 verweist, wird festgestellt, dass im Fall von Polizisten nicht von Desertion wie bei Armeeangehörigen zu sprechen ist, sondern von einem „crime of absence“, also der Abwesenheit vom Dienst. Abhängig von der Stellung des den Dienst verweigernden Polizisten reicht die Bestrafung von Reduzierung oder Streichung des Lohnes bis hin zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für Personen, die während Zeiten von groben Störungen oder Ausnahmezuständen mehr als zehn Tage abwesend waren. Bei Desertion in das Ausland ist eine dreijährige Haftstrafe möglich. Ein in die Niederlande geflüchteter Offizier wurde nach seiner Rückkehr unehrenhaft aus dem Dienst entlassen, sämtliche durch den Polizeidienst erworbenen Rechte und Ansprüche wurden aberkannt. Eine weitere Verurteilung oder Freiheitsstrafe wurde nicht ausgesprochen.

In einem Bericht aus dem Jahr 2014 wird festgestellt, dass eine allgemeine Amnestie für Angehörige der internen Sicherheitskräfte ausgestellt wurde, die abwesend waren oder ohne Erlaubnis den Dienst quittierten. Im Mai 2015 wurde durch das Büro des irakischen Premierministers bekanntgegeben, dass „der Premierminister beschlossen hat, jegliche rechtlichen Schritte gegen Angehörige der Streitkräfte und der inneren Sicherheitskräfte endgültig einzustellen, einschließlich der folgenden Straftaten: Flucht, Fehlzeiten, Fehlverhalten und Selbstverletzung, um den Dienst loszuwerden, sowie Verbrechen gegen die Militärregime und die Angelegenheiten des Dienstes“ (EASO- Iraq – Targeting of individuals, Seite 71).

Quellen (Zugriff am 05.01.2022):

-        ACCORD: https://www.ecoi.net/de/dokument/2023187.html

-        ACCORD: Anfragebeantwortung zum Irak: Gesetzliche Bestimmungen, die für Desertion aus der Polizei eine Haftstrafe vorsehen; Festnahme bei der Einreise [a-10473]: https://www.ecoi.net/de/dokument/1431191.html

-        EASO – Country Guidance: Iraq (Stand Jänner 2021): https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html

1.6.3. Berufsgruppen:

Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien.

Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird - fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesiden und Christen, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal seien ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen.

Der BF1 war laut eigenen Angaben zuletzt als XXXX in der XXXX des Irak und der XXXX tätig. In dieser Funktion ist er Gefährdungen unterschiedlicher Gruppierungen ausgesetzt gewesen. Angriffe von staatlicher Seite erfolgten nicht und ist für XXXX auch nicht bekannt.

Quellen (Zugriff am 05.01.2022):

-        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf

-        ACCORD Anfragebeantwortung vom 07.02.2019: Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Homosexuellen in Bagdad; Sanktionen; innerstaatliche Fluchtalternative [a-10869]: https://www.ecoi.net/de/dokument/1457700.html

-        USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html

1.6.4. Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben maximal eine Stunde vom nächstgelegenen Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche, wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, doch haben viele aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Dem BF1 wurde bereits in der Heimat ein Bein amputiert. Er gab zwar an, dass er deshalb bei der Findung eines Berufs eingeschränkt wäre; eine darüber hinausgehende gesundheitliche Einschränkung behauptete er dagegen nicht. Ein etwaiges, durch die Amputation bedingtes Nachbehandlungserfordernis wurde nicht behauptet [VH-Niederschrift S. 4].

Quellen (Zugriff am 05.01.2022):

-        AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/

-        IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2

-        UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf

-        WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html

1.6.5. Grundversorgung und Wirtschaft:

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich.

Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ leben 70 Prozent der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums.

In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt.

1.6.5.1. Wirtschaftslage:

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mosul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im Oktober 2018 für das Jahr 2019. Ob der Wiederaufbau zu einem nachhaltigen positiven Aufschwung beiträgt, hängt aus Sicht der Weltbank davon ab, ob das Land die Korruption in den Griff bekommt.

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor.

Noch im Jahr 2016 wuchs die irakische Wirtschaft laut Economist Intelligence Unit (EIU) und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) um 11 Prozent. Im Folgejahr schrumpfte sie allerdings um 0,8 Prozent. Auch 2018 wird das Wachstum um die 1 Prozent betragen, während für 2019 wieder ein Aufschwung von 5 Prozent zu erwarten ist. Laut Weltbank wird erwartet, dass das gesamte BIP-Wachstum bis 2018 wieder auf positive 2,5 Prozent ansteigt. Die Wachstumsaussichten des Irak dürften sich dank der günstigeren Sicherheitslage und der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessern. Die positive Entwicklung des Ölpreises ist dafür auch ausschlaggebend. Somit scheint sich das Land nach langen Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen wieder in Richtung einer gewissen Normalität zu bewegen. Dieser positiven Entwicklung stehen gleichwohl weiterhin Herausforderungen gegenüber.

So haben der Kri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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