TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W136 2237089-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZDG §13 Abs1 Z2

Spruch


W136 2237089-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus BRANDT, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 08.10.2020, Zl. 466453/17/ZD/1020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 16.10.2015 festgestellt wurde - brachte am 13.11.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid vom 23.11.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 13.11.2017 fest.

3. Am 03.09.2020 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufschub ein, der nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer im Verbesserungsverfahren von der ZD in einen „Antrag auf befristete Befreiung“ von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nach § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG umgewandelt wurde und den der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt begründete: Er habe letztes Jahr den elterlichen Betrieb übernommen und zugleich einen Kälberaufzuchtstall für 350 Kälber gebaut. Seine Eltern wären berufstätig und es wäre keiner zu Hause, der die tägliche Arbeit verrichten könne.

4. Mit Schreiben der ZD vom 07.09.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Beweismittel vorzulegen und nachzuweisen, dass er nicht zielführende Vorkehrungen iSd Harmonisierungspflicht unternommen habe, die seit 13.11.2017 bestehe.

5. Mit Schreiben vom 15.09.2020 legte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend der von ihm eingegangen Verbindlichkeiten bzw Verpflichtungen vor, nämlich eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern vom 10.09.2020, einen Grundbuchsauszug vom 18.10.2019, eine Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 02.04.2020, zwei Pachtverträge, beginnend mit 01.10.2019, Seite 1 von 4 ohne Datum sowie eine „MFA 2020 Feldstücksliste“. Der Aufforderung, einen Einheitswertbescheid, eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sowie einen Versicherungsdatenauszug vorzulegen, wurde nicht nachgekommen.

Dazu führte er begründend an, dass er bereits im Jahr 2017 den Antrag auf Befreiung des Präsenzdienstes aufgrund der angehenden Bewirtschaftung des familiären landwirtschaftlichen Betriebes gestellt habe – damals noch als Pächter, seit 01.01.2019 sei er Bewirtschafter des Hofes. Dieser sei damals abgelehnt und auf einen möglichen Zivildienst abgeändert worden, mit dem Wunsch den Zivildienst aufgrund der Betriebsübernahme zu Hause durchführen zu können, was jedoch nach einem Betriebsbesuch abgelehnt worden sei. Er führe nun seit 01.01.2019 als alleiniger Bewirtschafter – teilweise unter Mithilfe des noch berufstätigen Vaters aber aus gesundheitlichen Gründen ohne Mithilfe der Mutter – den Hof und sei ihm die Ableistung des Zivildienstes nicht möglich. Er habe die Verantwortung für seinen Hof mit ca. 30 ha Landwirtschaftliche Nutzfläche und 10 ha Wald und 300 Rinder-Einsteller-Plätzen. Von ihm und seinem Vater würden aufgrund der Betriebsgröße derzeit rund 4000/4500 Arbeitskraftstunden geleistet, wobei 3000 Stunden allein von ihm geleistet würden und sein Fernbleiben daher jetzt und in den nächsten Jahren nicht möglich sei. Er bitte daher um eine Befreiung vom Zivildienst, da ihm die Ableistung aus betrieblichen und persönlichen Gründen nicht möglich sei.

6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass bestehende finanzielle Verpflichtungen nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen beachtete werden könnten, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt war, dass er weiterhin mit der Leistung des Zivildienstes zu rechnen habe. Jeder Zivildienstpflichtige habe die Möglichkeit, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen, nähme er diese Möglichkeit nicht in Anspruch, werde er amtswegig – möglicherweise auch zu einem ihm nicht genehmen Zeitpunkt - zugewiesen.

Obwohl nicht bescheidmäßig, sei durch Kalendierung des Aktes des Beschwerdeführers die Anforderung der Einrichtung vom 12.12.2018 für März 2020 berücksichtigt worden. Die Abänderung vom 10.07.2019 auf März 2021 durch die Einrichtung habe nicht mehr berücksichtigt werden können und der Beschwerdeführer sei für den Termin im Jänner 2021 zugewiesen worden. Dieser Zeitraum (von 11.12.2017 bis 31.12.2020) könne als ausreichend angesehen werden, um die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu ordnen und auf einen absehbaren Zeitraum hin zu planen. Die neue Anforderung der Einrichtung vom 04.09.2020 für den Dienstantritt März 2022 werde daher nicht berücksichtigt.

In Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass jeder Zivildienstpflichtige in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung alle seine persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müsse, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes vermieden würden (Harmonisierungspflicht, VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/018). Da der angeführte Sachverhalt nicht geeignet gewesen wäre, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 30.09.2021 bei der Caritas in 4020 Linz zugewiesen (Dienstantritt 04.01.2021).

8. Gegen Bescheid vom 08.10.2020 erhob der BF am 05.11.2020 (eingelangt bei der ZD am selben Tag) rechtzeitig Beschwerde und machte die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahrensvorschriften dadurch verletzt worden seien, dass zwar die Anforderung der Einrichtung (Landwirtschaftskammer Oberösterreich) vom 11.12.2017 für März 2020 berücksichtigt worden sei, das im Bescheid angeführte Schreiben der Einrichtung über die Abänderung vom 10.07.2019 hingegen nicht und der Beschwerdeführer und die Einrichtung dazu hätten gehört werden müssen. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde mit den vorgelegten Urkunden überhaupt nicht beschäftigt.

Die unrichtige rechtliche Beurteilung ergebe sich daraus, dass die belangte Behörde rein rechtlich nicht davon ausgehen könne, dass der Beschwerdeführer seiner Harmonisierungspflicht nicht nachgekommen wäre, zumal der Vorwurf, dass er der Harmonisierungspflicht entgegenstehende wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, nicht stimme. Er benötige ausschließlich mehr Zeit um entsprechende Dispositionen zu treffen und es sei rechtlich ebenfalls unhaltbar, dass die Neuanforderung der Einrichtung vom 04.09.2020 für einen Dienstantritt im März 2022 nicht berücksichtigt werde. Bis dahin könnte der Beschwerdeführer alles so regeln, dass ihm kein wirtschaftlicher Schaden entstehe. Daher werde beantragt, dem Antrag des Beschwerdeführers auf befristete Befreiung bis März 2022 stattzugeben.

9. Mit Anschreiben der ZD vom 17.11.2020 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 20.11.2020) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 16.10.2015 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.

Weiters steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eingehens seiner Verpflichtungen und Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit in der Landwirtschaft als Pächter mit 01.01.2019 bereits seit 13.11.2017 bekannt war, dass er noch seinen ordentlichen Zivildienst abzuleisten hat.

Diese Feststellung gründet ebenfalls auf den dem Verwaltungsakt beiliegenden Unterlagen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, von Bedeutung:

„§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4)…“

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung seines Zivildienstes nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des bezogenen Gesetzes ist, da der Beschwerdeführer die ihm obliegende Harmonisierungspflicht verletzt habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Zivildienstpflichtige – ebenso wie Wehrpflichtige – gehalten, ihre wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, dass für den Fall der Zuweisung bzw. Einberufung zur Ableistung des Dienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Unterlässt es der Betreffende, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der von ihm zu erwartenden Dienstleistungsverpflichtung zu harmonisieren, so können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Dienstes regelnden Bestimmungen angesehen werden. Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten die Folge der Verletzung dieser sogenannten "Harmonisierungspflicht", können sie als Grundlage für die Befreiung nicht herangezogen werden (vgl. VwGH 17.07.2009, Zl. 2008/11/0145; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0140, mwN).

Finanzielle Verpflichtungen könnten nur dann als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden, wenn dem Zivildienstpflichtigen im Zeitpunkt des Eingehens dieser Verpflichtungen nicht bekannt gewesen wäre, dass er weiterhin mit einer Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu rechnen habe (VwGH 18.12.1990, Zl. 90/11/0104).

Der Beschwerdeführer hätte daher in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Zivildienstleistung auf die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes Bedacht zu nehmen gehabt.

Wie die belangte Behörde bereits richtig festgestellt hat, weiß der Beschwerdeführer seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. seit Annahme seiner Zivildiensterklärung, dass er den Zivildienst leisten wird müssen. Anstatt die Investitionen im familiären Landwirtschaftsbetrieb so zu gestalten, dass er den Zivildienst beispielsweise noch vor Übernahme des Hofes hätte ableisten habe können und sich rechtzeitig um eine Zuweisung zu bemühen, hat er den Hof als Pächter übernommen und entsprechende Investitionen getätigt, dadurch hat er die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen er sich jetzt ausgesetzt sieht, erst geschaffen und gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist für diesen nichts gewonnen, gibt es doch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Wissen um seine seit Oktober 2015 bestehende Tauglichkeit bzw. seit 13.11.2017 bestehende Zivildienstpflicht irgendwelche Vorkehrungen getroffen hat, um vorhersehbare Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung des Zivildienstes zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Wissen um seine drohende Zuweisung (erste Anforderung der Einrichtung vom 11.12.2017 für März 2020) weitere Dispositionen (alleiniger Bewirtschafter der Landwirtschaft seit 01.01.2019) getroffen und bewusst beabsichtigt, seine Zuweisung noch weiter bis zum März 2022 hinauszuzögern.

Er gibt in seiner Beschwerde auch an, dass er selbst die aktuelle Betriebskultur in den letzten Jahren aufgebaut hat, womit er doch gleichzeitig zugesteht, seine beruflichen und wirtschaftlichen Dispositionen ohne Berücksichtigung seiner bestehenden Zivildienstplicht getroffen zu haben.

Der Behörde ist dementsprechend auch zuzustimmen, wenn sie anführt, dass der bereits erteilte Zeitraum für etwaige Dispositionen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von 11.12.2017 bis 31.12.2020 als ausreichend angesehen werden kann, um diese wirtschaftlichen Verhältnisse (Hilfe/Vertretung für die Bewirtschaftung des Hofes, usw.) zu ordnen und auf einen absehbaren Zeitraum hin zu planen.

Auch die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde führt vor diesem Hintergrund ins Leere, zumal ausreichend ermittelt wurde, der Sachverhalt bereits entscheidunsgreif war und dieser von der belangten Behörde lediglich einer abschließenden rechtlichen Beurteilung – mit dem Ergebnis, dass keine (weitere) befristete Befreiung zu gewähren sei – zu unterziehen war.

Im Ergebnis können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten allfälligen wirtschaftlichen Verpflichtungen (Bewirtschaftung des Hofes) daher fallbezogen nicht als besonders rücksichtswürdige Interessen Beachtung finden und somit nicht zur Gewährung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes führen.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

befristete Befreiung besonders berücksichtigungswürdige Interessen Harmonisierungspflicht Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2237089.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten