Entscheidungsdatum
11.11.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W208 2244600-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MMag. Constanze SCHEIMPFLUG, Trauttmansdorffgasse 1/4, 8010 GRAZ, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 04.06.2021, Zl. Jv 52080-33a/21, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren (einem Verfahren vor dem Handelsgericht XXXX ) zu XXXX wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer (BF) als klagende Partei Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 2.927,00 (Pauschalgebühr nach TP 1 GGG und Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG) vorgeschrieben (ON 2).
2. Mit Schreiben vom 30.04.2021 brachte der BF durch seine Vertreterin einen Antrag auf Stundung bzw auf Ratenzahlung der oben genannten Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs 1 GEG beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) ein (ON 1).
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF 80 Jahre alt und Pensionist sei und seine langfristigen Veranlagungen mit einem erheblichen Vermögensverlust auflösen müsste, die er aufgrund der geänderten Lage der Finanzwirtschaft nicht wieder zu denselben günstigen Konditionen im Erfolgsfall wieder veranlagen könnte. Die Forderung würde daher zur Unzeit erfolgen. Es ginge ein enormer Vermögensverlust mit der Aufbringung der Geldmittel einher und aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation durch COVID-19 werde der Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist der gegenständlichen Gebührenschuld für das Verfahren zu XXXX gemäß § 9 Abs 1 GEG in eventu ein Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen gestellt. Es würde beim BF kein Risiko der Einbringlichmachung bestehen.
3. Mit Schreiben vom 04.05.2021 (der Vertreterin des BF am 10.05.2021 zugestellt) wurde der BF unter näheren Erläuterungen zur gesetzlichen Regelung nach § 9 Abs 1 GEG von der belangten Behörde aufgefordert:
a) binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens den Antrag zu präzisieren und die gewünschte Ratenhöhe/Dauer der Stundung, anzugeben. Weiters sei der angeschlossene Fragebogen zu den Vermögensverhältnissen (Einkommen, Ausgaben, Schulden etc) wahrheitsgemäß auszufüllen und entsprechende Bescheinigungsmittel beizubringen.
b) Da eine Einsicht in das Grundbuch ergeben habe, dass der BF über Liegenschaftseigentum verfüge, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen, welche Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Zustimmung zur Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch, Verfügungsmöglichkeit über Sparguthaben) angeboten werden könne oder zu begründen und durch ausreichende Bescheinigungsmittel zu untermauern, dass die Einbringung durch die Gewährung einer Ratenzahlung nicht gefährdet wäre.
4. Auf diesen Verbesserungsauftrag reagierte der BF nicht.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2021 wurde dem Antrag des BF nicht stattgegeben. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde in der rechtlichen Begründung das Folgende ausgeführt:
„Es müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung (Teilzahlungsbewilligung) zu rechtfertigen, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung; fehlt nur eine dieser beiden Voraussetzungen, kann die Stundung (Ratenzahlung) nicht bewilligt werden. Die für die Begünstigung der Stundung geforderte "besondere Härte" muss in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein (vgl. VwGH 12.3.1981, 15/1225/80; VwGH 26.3.1981, 15/1304/80; VwGH 12.11.1987, 86/16/0142, AnwBI 1988/2902; VwGH 14.1.1988, 86/16/0159, SlgNF 6281/F; VwGH 19.5.1988, 87/16/0140, AnwBI 1988/2963, VwGH 15.3.1989, 88/16/0118; VwGH 28.5.1993, 92/17/0195; VwGH 26,7.1995, 95/16/0179, AnwBI 1996/6093; VwGH 29.1.1996, 95/16/0306, ÖStZB 1997, 202; VwGH 27.2.1997, 95/16/0005, ÖStZB 1997, 717; VwGH 26.11.1998, 98/16/0302; u.a).
Eine Stundung kommt daher nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen sind, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliegt aber dem Antragsteller, das Vorliegen dieser Voraussetzung darzulegen. In den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen tritt nämlich der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 17.11.1983, 82/15/0148 0151; VwGH 3.12.1986, 86/16/0024, AnwBI 1987/2656; VwGH 11.6.1987, 87/16/0064, AnwBI 1987/2734; VwGH 25.6.1990, 89/15/0076, ÖStZB 1991, 200, 201; VwGH 18.9.1991, 91/13/0023, ÖStZB 1992, 435; VwGH 26.1.1996, 93/17/0265, ÖStZB 1997, 201; VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; u.a.).
Um das Vorliegen einer besonderen Härte verlässlich beurteilen zu können, muss klar sein, über welches Einkommen der Antragsteller verfügt. Wenn der Antragsteller trotz Aufforderung über die Höhe seines Einkommens und allfälligen Vermögens gar keine oder unzureichende Angaben macht, fehlt die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 GEG. Die Behörde hat diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller trotz Aufforderung auch keine Sicherheit angeboten. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet ist, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht; dabei ist es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt wird oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre (vgl. VwGH 23.2.1984, Zlen. 83/16/0055, 0057; VwGH 27.10.1987, ZI. 87/14/0130 u.a.).“
6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 10.06.2021) erhob der BF durch seine Vertretung am 07.07.2021 per Telefax Beschwerde (ON 11).
Begründend wurde darin im Wesentlichen – in teilweiser Wiederholung des Vorbringens im Stundungsantrag – ausgeführt, dass der BF 80 Jahre alt und Pensionist sei und langfristige Veranlagungen mit einem erheblichen Vermögensverlust auflösen müsste, die er überdies aufgrund der geänderten Lage in der Finanzwirtschaft nicht wieder zu denselben günstigen Konditionen im Erfolgsfall veranlagen könnte. Es sei gerichtsnotorisch, dass man als Pensionist keinen Kredit bekomme, egal welche Sicherheiten man bereitstellen könne. Es ginge daher ein enormer Vermögensverlust mit der Aufbringung der Geldmittel einher, gerade in der aktuellen Corona-Zeit. Da die sofortige und gesamte Einbringung der Gerichtsgebühren mit besonderer Härte für den BF verbunden sei, würden die Voraussetzungen für § 9 Abs 1 GEG vorliegen.
Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, durch vollen Senat zu entscheiden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Gebühren auf € 0,00 herabzusetzen, die Zahlung der Gebühren zu stunden, sowie den Sachverhalt gemäß Art 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung vorzulegen und zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art 140 B-VG hinsichtlich § 9 GEG iVm § 51 Abs 1 Insolvenzordnung (IO) dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
7. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 (eingelangt am 22.07.2021) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben vom 11.08.2021 (der Vertreterin des BF am 24.08.2021 zugestellt) forderte das BVwG den BF unter Darlegung der Rechtslage auf, zur Prüfung seiner wirtschaftlichen Situation sämtliche Vermögenswerte offenzulegen (Bekanntgabe der veranlagten Vermögenswerte, Auskunft über Pensionshöhe , Angaben über den Wert der laut Grundbuch im Eigentum des BF stehenden Liegenschaften) sowie den in der Beilage übermittelten Fragebogen über die Vermögensverhältnisse des BF zu komplettieren und samt entsprechender Nachweise zu retournieren. Weiters wurde er ersucht, bekanntzugeben, ob er (neben einer allfälligen mit Exekutionskosten verbundenen Begründung eines Zwangspfandrechtes auf seinen Liegenschaften) andere Sicherheitsleistungen (zB Bankgarantie, Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben) anbiete bzw nähere Ausführungen darüber zu machen, warum die Einbringlichkeit der Forderung durch die Gewährung der Ratenzahlung (Stundung) nicht gefährdet sei. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, die gewünschte Höhe der Ratenzahlung/Dauer der Stundung bekanntzugeben. Dazu wurde ihm eine Frist von 3 Wochen (ha. einlangend) ab Zustellung dieses Schreibens zur Stellungnahme und Vorlage der Beweismittel eingeräumt.
9. Diese Frist lies der BF ungenutzt verstreichen und ist bis dato keine Stellungnahme des BF eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Insbesondere wird festgestellt, dass der BF seine finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt und keine Sicherheit geleistet hat.
Es steht nicht fest, dass die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch die Stundung nicht gefährdet wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt und die Angaben des BF bzw seiner Vertreterin im Verfahren.
Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung des BF bei der Darstellung seiner finanziellen Situation ergibt sich daraus, dass der BF den ihm nachweislich zugestellten Fragebogen nicht an die belangte Behörde retourniert und auch sonst nicht auf den Verbesserungsauftrag reagiert, insbesondere keinerlei Bescheinigungen vorgelegt hat.
Selbst nach abermaliger Aufforderung durch das Bundeverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.08.2021, welches seiner Vertreterin nachweislich am 24.08.2021 zugestellt wurde, erfolgte bis dato keine Reaktion seitens des BF bzw dessen Vertreterin.
Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass ein enormer Vermögensverlust mit der Aufbringung der Geldmittel einhergehe, ist damit für den BF mangels konkretisierter Angaben nichts gewonnen. Der BF hat weder angegeben, wie viel Pension er beziehe, noch welche Vermögenswerte er veranlagt hat. Außerdem wurde laut Grundbuch Liegenschaftsvermögen festgestellt. Konkrete Angaben dazu und auch zu seiner privaten Vermögens- und Einkommenssituation hat er – trotz zweimaliger Aufforderung – nicht gemacht.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit tatsächlich nicht gegeben ist, weil der BF über „langfristige Veranlagungen“ verfüge, die er „mit einem erheblichen Vermögensnachteil“ auflösen müsste und „nicht wieder zu denselben günstigen Konditionen im Erfolgsfall wieder veranlagen“ könnte, konnte folglich mangels Mitwirkung des BF nicht festgestellt werden.
Zur konkreten Aufforderung der belangten Behörde, mitzuteilen, ob der BF der Sicherstellung der aushaftenden Gebührenforderung durch eine Eintragung eines Zwangspfandrechtes zustimmt oder andere Sicherstellungen anbietet, hat sich der BF ebenfalls verschwiegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht – auch ungeachtet eines hier vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 1 GEG in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird.
Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E 23. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200).
Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E 30. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).
3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der BF – der auch vertreten ist – in seinem Antrag im Wesentlichen lediglich angeführt, dass ihm die Zahlung des Gesamtbetrages nicht möglich wäre, weil er 80 Jahre alt und Pensionist sei und seine langfristigen Veranlagungen mit einem erheblichen Vermögensverlust auflösen müsste, die er aufgrund der geänderten Lage der Finanzwirtschaft nicht wieder zu denselben günstigen Konditionen veranlagen könnte. Es ginge ein enormer Vermögensverlust mit der Aufbringung der Geldmittel einher.
Weitere Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation hat er – trotz Aufforderung durch die Behörde – im Ermittlungsverfahren nicht gemacht.
Auch nach abermaliger Aufforderung im Beschwerdeverfahren hat der BF keinerlei konkrete Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenslage bzw zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht (vgl Beweiswürdigung). Eine Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist daher nicht möglich.
Liegt keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung oder der Einbringlichkeit trotz Stundung (die im vorliegenden Fall, wiederum mangels konkreter Angaben des BF, ebenso nicht festgestellt werden konnte) nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: „[…] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. […]“; vgl auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335).
Die belangte Behörde hat daher schon vor diesem Hintergrund den Antrag zu Recht abgewiesen und teilt das BVwG deren rechtliche Beurteilung (vgl Punkt I.5).
3.4. Zur Anregung eine Normenprüfung des VfGH gemäß Art 89 Abs 2 B-VG einzuleiten:
Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gebührenrechts abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12). Da das Tätigwerden der Gerichte grundsätzlich nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs 1 ZPO und § 9 Abs 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05). Dass konkret gegen § 9 GEG iVm § 51 Abs 1 IO (Insolvenzforderungen im Zusammenhang mit dem geführten Grundverfahren) verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten, wird vom BVwG nicht geteilt. Eine Antragstellung gemäß Art 140 B-VG hatte daher aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH nicht zu erfolgen.
3.5. Zum Vorbringen in der Beschwerde, eine Vorlage gemäß Art 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung zu erstatten, ist darauf hinzuweisen, dass das BVwG nicht in letzter Instanz entscheidet. Ein nicht letztinstanzliches Gericht ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt. Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal weder die Beschwerde noch der Sachverhalt an sich erkennen lassen, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung des Unionsrechts ergangen sei.
3.6. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, braucht sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden.
3.7. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Ratenzahlung Sicherheit Stundung Stundungsantrag wirtschaftliche SituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2244600.1.00Im RIS seit
05.01.2022Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022