TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/23 W213 2243925-1

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

BDG 1979 §50a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2243925-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.05.2021, GZ. PAD/218513236/3, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50a BDG i.Vm. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin der Landespolizeidirektion Niederösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX . Mit Schreiben vom 15.03.2021 beantragte sie ihre Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG wegen Fortführung eines Familienunternehmens (Erdbewegungen und Transporte), auf 30 Wochenstunden plus aliquote Journaldienststunden herabzusetzen.

I.2. Mit Schreiben vom 27.04.2021 brachte ihr die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass beabsichtigt sei ihr Ansuchen abzuweisen. Ferner wurde sie im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darauf hingewiesen, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit nur für ein Jahr bzw. das Vielfache eines Jahres gewährt werden könne und aufgefordert diesen Mangel zu beheben.

Die Personalstände im Bereich des BPK XXXX und der PI XXXX stellten sich mit Stichtag 01.04.2021 wie folgt dar:

 

PI XXXX

BPK XXXX

Systemisierter Stand

10

175

Tatsächlicher Stand

12

193

Dienstbarer Stand

9

171

Fehlstand

1

4

Der Überstundenschnitt pro Bediensteten des BPK XXXX habe im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 3,60 Stunden betragen. Die PI XXXX habe in diesem Zeitraum einen Überstundenschnitt von 3,53 Stunden aufgewiesen. Der Journaldienstschnitt des BPK XXXX sei in dem genannten Zeitraum bei 6,00 Stunden gelegen. Die PI XXXX habe in diesem Zeitraum einen Journaldienstschnitt von 5,94 Stunden aufgewiesen.

Gemäß § 48a Absatz 3 BDG dürfe die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Gemäß § 48a Absatz 4 BDG sei die Höchstgrenze der Dienstzeit gemäß Absatz 3 jedoch nur mit Zustimmung der Beamtin zulässig. Der Gesamtstundenschnitt pro Woche und Kopf, bestehend aus den Überstunden-, Journaldienst- und der Wochenstundenschnitt, des BPK XXXX sei im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 bei 49,61 Stunden und bei der PI XXXX (bei einem dienstbaren Stand von 9 Personen) bei 49,47 Stunden gelegen.

Der Dienstgeber sei verpflichtet für eine ausgewogene Diensteinteilung unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu sorgen.

In § 49 Abs. 1 BDG sei die Pflicht der Beamtin, auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen), festgehalten. § 50 BDG normiere die Pflicht zu Bereitschafts- und Journaldienststunden.

Bedienstete könnten nach Punkt 2.3.3.3 Absatz 5 Dienstzeitmanagement auf ihren Antrag von der Leistung nicht zwingender Journaldienststunden ganz oder teilweise entbunden werden. Voraussetzung dafür sei, dass unter strikter Beachtung einer rationellen Dienstplanung und Dienstverrichtung für die Bedienstete aufgrund des vorliegenden oder abschätzbaren Arbeitsumfanges keine Überstunden für die Bewältigung von Aufgaben des inneren Dienstes und Besetzungen von Dienststellen zu erwarten seien. Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit dürften jedoch über die für sie maßgebende durchschnittliche Wochen- oder Monatsdienstzeit hinaus nur zu Dienstleistungen herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sein, nicht zur Verfügung stehe. Weiters dürften jene Beamten auch nur mit deren Zustimmung zur Leistung von zwingenden Journaldienststunden herangezogen werden. Daraus resultiere, dass angeführte Überstunden und Journaldienste nicht alle Bediensteten der Dienststelle gleich belasten würden, sondern Vollzeitbeschäftigte überdurchschnittlich zur Mehrdienstleistung herangezogen werden müssten und dies eine enorme Mehrbelastung jener Beamten darstelle.

Eine zusätzliche dienstliche Belastung von anderen Beamten sei nach Auffassung des VwGH dann geeignet ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 50 a Abs. 1 BDG zu begründen, wenn diese Zusatzbelastung eine unausweichliche Folge aus der in Frage stehenden Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wäre, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte. In diesem Zusammenhang werde auf den Personalplan des BFG hingewiesen. Dieser regle die höchstzulässige Personalkapazität. Die belangte Behörde habe die aus dem BFG erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse seitens der Dienstbehörde auch eine erforderliche „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen. Demnach sei davon auszugehen, dass für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes mindestens 90% der vorhandenen Planstellen tatsächlich einsetzbar seien und dass bei einer Unterschreitung dieser Grenze weitere Bewilligungen der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht mehr in Betracht kämen. Die PI XXXX Weise mit Stand 01.04.2021 einen Fehlstand von 10 % auf. Würde die von der Beschwerdeführerin beantragte Herabsetzung gewährt werden., würde der tatsächlich dienstbare Personalstand auf 87,5 % des systemisierten Standes sinken.

Die Personalsituation im gesamten LPD-Bereich werde sich in den nächsten Monaten noch verschärfen, da eine Vielzahl an Bediensteten in den Ruhestand übertreten werde. Auf Grund der Altersstruktur werde davon ausgegangen, dass nicht sofort alle freiwerdenden Planstellen nachbesetzt werden könnten und somit auch besonders belastete Dienststellen ausreichend berücksichtigt werden müssen. Krankheitsbedingte Abwesenheiten, Erholungsurlaube und andere Fehlstände im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes seien dabei noch unberücksichtigt.

Die Systematik der Planstellengebundenheit iVm dem umfassenden Auswahlverfahren und der zweijährigen Ausbildungserfordernis führt im Ergebnis dazu, dass ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme (VB/S bzw. Insp-GFP) nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von ca. drei Jahren erfolgen könne. Damit werde der Handlungsspielraum der Dienstbehörde im Hinblick auf andere geeignete Personalmaßnahmen nachhaltig begrenzt.

Würde die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin herabgesetzt, könnte sie nur dann zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt, nicht zur Verfügung stünde. Zur Leistung von zwingenden Journaldienststunden könnte sie auch nur mit ihrer Zustimmung herangezogen werden. Damit entfiele nicht nur die Arbeitskapazität der 10 Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienst sowie von notwendigen Journal- und Nachtdiensten im Kalendermonat. Die Gewährleistung des Sicherheitsdienstes zur Nachtzeit und an den Wochenenden dürfe nicht vom Willen der Bediensteten abhängig werden, da damit eine ordnungsgemäße Dienstplanung nicht sichergestellt werden könnte.

Die im exekutiven Außendienst stehende Beamtin werde allein aus der Besonderheit des Dienstes einen anderen Maßstab zur Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 50a Absatz 1 BDG gegen sich gelten lassen müssen, als beispielsweise eine Beamtin in der allgemeinen Verwaltung des Normaldienstes.

Die beantragte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hätte unausweichlich eine Zusatzbelastung der Bediensteten der Stamm-und Nachbardienststellen der Beschwerdeführerin zur Folge, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte und sei deshalb seitens der LPD Niederösterreich nicht zu vertreten.

Ferner stelle die aktuelle Lage in Europa und in Österreich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nach wie vor eine enorme zusätzliche Belastung für sämtliche Dienststellen der LPD NÖ dar. Ein Ende dieser prekären Situation sei noch nicht absehbar. Es sei mit Belastungen sämtlicher Dienststellen durch Krankenstände, Quarantäne, diverse Sicherungsmaßnahmen und dergleichen zu rechnen.

Aus der Stellungnahme des Bezirkspolizeikommandanten des BPK XXXX gehe sinngemäß hervor, dass das gegenständliche Ansuchen auf Grund der angespannten Personalsituation nicht befürwortet werden könne.

I.3. Dem hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.05.2021 entgegen, dass sie ihren Antrag aufrechterhalte. Sie führte ferner aus, dass ihr Vater den in XXXX gelegenen Gewerbebetrieb (Baggerarbeiten, Transporte und Entsorgung) ihres im Juli 2020 überraschend verstorbenen Onkels geerbt habe. Die Familie habe sich entschieden die Firma weiterzuführen. Fast jeder in der Familie (Vater, Mutter und vier Geschwister der Beschwerdeführerin) wendeten jede freie Minute zur Weiterführung der Firma auf. Sie selbst habe ihre Mietwohnung in XXXX aufgegeben und sei nach XXXX gezogen. Außerdem habe sie die Lenkberechtigungen für die Klassen C, C 95, F und E erworben, alle Fahrzeuge, welche sich im Besitz befänden, lenken zu dürfen.

Zur Situation an ihrer Stammdienststelle führte sie aus, dass ein Beamter im Februar Vater seines zweiten Sohnes geworden sei und daher in den letzten Monaten viel Freizeitausgleich, Urlaub und Väterkarenz konsumiert habe, wodurch seine Planstunden zur Dienstplanung nicht zur Verfügung gestanden seien. Mit Ende des Monats Mai werde er wieder die gewöhnliche Stundenanzahl ausüben.

Ab August 2021 werde eine neu zur PI versetzte Kollegin als Teilzeitkraft ihren Dienst auf der PI XXXX versehen. Zwei Bedienstete seien Sonderverwender bei der EE NÖ. Da sich die Coronasituation, sowie die Regierung in Aussicht stelle, aufgrund der gut funktionierenden Impfstrategie im Sommer bessern werde, würden diese dann auch nicht mehr so oft wie in den letzten Monaten ad hoc zu Einsätzen beordert werden und seien ebenfalls in selteneren Fällen zu ersetzen.

Eine weitere Bedienstete werde nach ihrer Karenz voraussichtlich Anfang des Jahres 2022 wieder ihren Dienst auf der PI versehen. Aus all diesen Gründen ersuche sie von der beabsichtigten Abweisung ihres Ansuchens Abstand zu nehmen und ersuche um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf ein Ausmaß von 30 Stunden pro Woche mit aliquoten Journalstunden auf die Dauer eines Jahres zum ehestmöglichen Zeitpunkt.

I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:

„Die Landespolizeidirektion Niederösterreich weist Ihre beantragte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzelt gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGB), Nr. 333, i. d. g. F., auf 30 Wochenstunden (75 vH) beginnend zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von einem Jahr ab.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 50a BDG im Wesentlichen ausgeführt, dass persönliche Interessen des Antragstellers keine Rolle spielten. Es sei lediglich zu prüfen, ob dem Antrag wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden.

Es sei zwar richtig, dass sich das Ende des Frühkarenzurlaubes gemäß § 75d BDG eines Beamten sowie die Rückkehr einer Beamtin mit August 2021 aus der Mutterschaftskarenz in eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 50 VH positiv auf die Personalsituation auswirken würden. Jedoch dürfe jene Teilzeitbeamtin über die für sie maßgebende durchschnittliche Wochen- oder Monatsdienstzeit hinaus nur zu Dienstleistungen herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre, wodurch die Vollzeitbeschäftigten überdurchschnittlich zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden müssten und dies eine Mehrbelastung für jene Beamten darstelle.

Der zweiten von der Beschwerdeführerin genannten Beamtin sei eine geteilte Karenz gemäß MSchG bis Juli 2022 gewährt worden. Wie deren weitere Arbeitszeit (Anschlusskarenz, Teilzeit ...) gestaltet sein werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorausgesagt werden. Ferner sei auch bereits einer Bediensteten eine Freistellung gemäß § 78e BDG für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 bescheidmäßig gewährt worden, welche wiederum eine Belastung für die Personalsituation darstellen werde.

Krankheitsbedingte Abwesenheiten, Erholungsurlaube und andere Fehlstände im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes seien dabei noch unberücksichtigt, müssten jedoch bei der Personalplanung beachtet werden.

Eine sich bessernde „Coronasituation" wirke sich in Hinblick auf jene Einsätze, die auf Grund der Pandemie basierend angefallen seien, positiv aus. Ob es neuerlich zu einem Anstieg der Coronazahlen kommen werden, sein offen und würde gegebenenfalls wieder eine Verschlechterung bedeuten. Weiters seien jedoch auch auf Grund der erhöhten Personalanforderung im Zuge der Pandemie diverse Ausbildungen udgl ausgesetzt worden und würden so bald als möglich nachgeholt bzw. wieder angeordnet werden.

Die Personalstände im Bereich des BPK XXXX und der PI XXXX stellten sich mit Stichtag 01.05.2021 wie folgt dar:

 

PI XXXX

BPK XXXX

Systemisierter Stand

10

175

Tatsächlicher Stand

12

193

Dienstbarer Stand

9

171

Fehlstand

1

4

Der Überstundenschnitt pro Bediensteten des BPK XXXX habe im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 3,60 Stunden betragen. Die PI XXXX habe in diesem Zeitraum einen Überstundenschnitt von 3,53 Stunden aufgewiesen. Der Journaldienstschnitt des BPK XXXX sei in dem genannten Zeitraum bei 6,00 Stunden gelegen. Die PI XXXX habe in diesem Zeitraum einen Journaldienstschnitt von 5,94 Stunden aufgewiesen.

Gemäß § 48a Absatz 3 BDG dürfe die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Gemäß § 48a Absatz 4 BDG sei die Höchstgrenze der Dienstzeit gemäß Absatz 3 jedoch nur mit Zustimmung der Beamtin zulässig. Der Gesamtstundenschnitt pro Woche und Kopf, bestehend aus den Überstunden-, Journaldienst- und der Wochenstundenschnitt, des BPK XXXX sei im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 bei 49,61 Stunden und bei der PI XXXX (bei einem dienstbaren Stand von 9 Personen) bei 49,47 Stunden gelegen.

Der Dienstgeber sei verpflichtet für eine ausgewogene Diensteinteilung unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu sorgen.

In § 49 Abs. 1 BDG sei die Pflicht der Beamtin, auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen), festgehalten. § 50 BDG normiere die Pflicht zu Bereitschafts- und Journaldienststunden.

Bedienstete könnten nach Punkt 2.3.3.3 Absatz 5 Dienstzeitmanagement auf ihren Antrag von der Leistung nicht zwingender Journaldienststunden ganz oder teilweise entbunden werden. Voraussetzung dafür sei, dass unter strikter Beachtung einer rationellen Dienstplanung und Dienstverrichtung für die Bedienstete aufgrund des vorliegenden oder abschätzbaren Arbeitsumfanges keine Überstunden für die Bewältigung von Aufgaben des inneren Dienstes und Besetzungen von Dienststellen zu erwarten seien. Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit dürften jedoch über die für sie maßgebende durchschnittliche Wochen- oder Monatsdienstzeit hinaus nur zu Dienstleistungen herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sein, nicht zur Verfügung stehe. Weiters dürften jene Beamten auch nur mit deren Zustimmung zur Leistung von zwingenden Journaldienststunden herangezogen werden. Daraus resultiere, dass angeführte Überstunden und Journaldienste nicht alle Bediensteten der Dienststelle gleich belasten würden, sondern Vollzeitbeschäftigte überdurchschnittlich zur Mehrdienstleistung herangezogen werden müssten und dies eine enorme Mehrbelastung jener Beamten darstelle.

Eine zusätzliche dienstliche Belastung von anderen Beamten sei nach Auffassung des VwGH dann geeignet ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 50 a Abs. 1 BDG zu begründen, wenn diese Zusatzbelastung eine unausweichliche Folge aus der in Frage stehenden Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wäre, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte. In diesem Zusammenhang werde auf den Personalplan des BFG hingewiesen. Dieser regle die höchstzulässige Personalkapazität. Die belangte Behörde habe die aus dem BFG erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müsse seitens der Dienstbehörde auch eine erforderliche „Personalreserve“ zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen. Demnach sei davon auszugehen, dass für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes mindestens 90% der vorhandenen Planstellen tatsächlich einsetzbar seien und dass bei einer Unterschreitung dieser Grenze weitere Bewilligungen der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht mehr in Betracht kämen. Die PI XXXX Weise mit Stand 01.04.2021 einen Fehlstand von 10 % auf. Würde die von der Beschwerdeführerin beantragte Herabsetzung gewährt werden., würde der tatsächlich dienstbare Personalstand auf 87,5 % des systemisierten Standes sinken.

Die Personalsituation im gesamten LPD-Bereich werde sich in den nächsten Monaten noch verschärfen, da eine Vielzahl an Bediensteten in den Ruhestand übertreten werde. Auf Grund der Altersstruktur werde davon ausgegangen, dass nicht sofort alle freiwerdenden Planstellen nachbesetzt werden könnten und somit auch besonders belastete Dienststellen ausreichend berücksichtigt werden müssen. Krankheitsbedingte Abwesenheiten, Erholungsurlaube und andere Fehlstände im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes seien dabei noch unberücksichtigt.

Die Systematik der Planstellengebundenheit iVm dem umfassenden Auswahlverfahren und der zweijährigen Ausbildungserfordernis führt im Ergebnis dazu, dass ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme (VB/S bzw. Insp-GFP) nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von ca. drei Jahren erfolgen könne. Damit werde der Handlungsspielraum der Dienstbehörde im Hinblick auf andere geeignete Personalmaßnahmen nachhaltig begrenzt.

Würde die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin herabgesetzt, könnte sie nur dann zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig wäre und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt, nicht zur Verfügung stünde. Zur Leistung von zwingenden Journaldienststunden könnte sie auch nur mit ihrer Zustimmung herangezogen werden. Damit entfiele nicht nur die Arbeitskapazität der 10 Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienst sowie von notwendigen Journal- und Nachtdiensten im Kalendermonat. Die Gewährleistung des Sicherheitsdienstes zur Nachtzeit und an den Wochenenden dürfe nicht vom Willen der Bediensteten abhängig werden, da damit eine ordnungsgemäße Dienstplanung nicht sichergestellt werden könnte.

Die im exekutiven Außendienst stehende Beamtin werde allein aus der Besonderheit des Dienstes einen anderen Maßstab zur Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 50a Absatz 1 BDG gegen sich gelten lassen müssen, als beispielsweise eine Beamtin in der allgemeinen Verwaltung des Normaldienstes.

Die beantragte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hätte unausweichlich eine Zusatzbelastung der Bediensteten der Stamm-und Nachbardienststellen der Beschwerdeführerin zur Folge, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte und könne deshalb seitens der LPD Niederösterreich nicht vertreten würden.

Ferner stelle die aktuelle Lage in Europa und in Österreich im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nach wie vor eine enorme zusätzliche Belastung für sämtliche Dienststellen der LPD NÖ dar. Ein Ende dieser prekären Situation sei noch nicht absehbar. Es sei mit Belastungen sämtlicher Dienststellen durch Krankenstände, Quarantäne, diverse Sicherungsmaßnahmen und dergleichen zu rechnen.

Unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, dass nach Genehmigung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur eingeschränkt möglich wäre. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass zwar gemäß § 50 a BDG keine Begründung eines solchen Antrages vorgesehen sein. Dennoch verweise sie auf ihre familiäre Situation nach einem Schicksalsschlag, welche eine Stundenreduktion unausweichlich mache:

Ihr Onkel väterlicherseits, XXXX , sei Anfang Juli 2020 plötzlich und unerwartet verstorben. Er habe einen eigenen Betrieb mit Betriebsstandort in XXXX geführt, in dessen Rahmen er Baggerarbeiten, Transporte aller Art und Containertransporte durchgeführt habe. Ihr Vater habe die Firma geerbt. Nach Neugründung der Firma werde diese von ihrer Familie und ihr geführt. Eine Stundenreduktion für die Dauer eines Jahres sein eine enorme Erleichterung. Gerade in der ersten Aufbauphase der Firma. Sie ersuche daher um Gewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Wochenstunden plus aliquoter Journaldienststunden zum ehest möglichen Zeitpunkt auf die Dauer eines Jahres.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin der Landespolizeidirektion Niederösterreich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX .

Mit Schreiben vom 15.03.2021 beantragte sie ihre Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG wegen Fortführung eines Familienunternehmens (Erdbewegungen und Transporte), auf 30 Wochenstunden plus aliquote Journaldienststunden herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 27.04.2021 gewährte ihr die belangte Behörde Parteiengehör und wies sie daraufhin, dass im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Herabsetzung der Wochendienstzeit nur für ein Jahr bzw. das Vielfache eines Jahres gewährt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert diesen Mangel zu beheben, wobei ihr vorgeschlagen wurde den einjährigen Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit 01.07.2021 beginnen zu lassen. Ferner wurde ihr die aktuelle Personalsituation bzw. Mehrdienstleistungsbelastung an ihrer Stammdienststelle bzw. im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin modifizierte darauf ihren Antrag dahingehend, dass sie „um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf ein Ausmaß von 30 Stunden pro Woche mit aliquoten Journalstunden auf die Dauer eines Jahres zum ehestmöglichen Zeitpunkt“ ersuche.

Die Personalstände im Bereich des BPK XXXX und der PI XXXX stellten sich mit Stichtag 01.05.2021 wie folgt dar:

 

PI XXXX

BPK XXXX

Systemisierter Stand

10

175

Tatsächlicher Stand

12

193

Dienstbarer Stand

9

171

Fehlstand

1

4

Der Überstundenschnitt pro Bediensteten des BPK XXXX betrug im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 3,60 Stunden. Die PI XXXX wies in diesem Zeitraum einen Überstundenschnitt von 3,53 Stunden auf. Der Journaldienstschnitt des BPK XXXX sei in dem genannten Zeitraum bei 6,00 Stunden gelegen. Die PI XXXX habe in diesem Zeitraum einen Journaldienstschnitt von 5,94 Stunden aufgewiesen.

Der Gesamtstundenschnitt pro Woche und Kopf, bestehend aus den Überstunden-, Journaldienst- und der Wochenstundenschnitt, des BPK XXXX sei im Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 bei 49,61 Stunden und bei der PI XXXX (bei einem dienstbaren Stand von 9 Personen) bei 49,47 Stunden gelegen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich der Aktenlage. Dabei ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde festgestellten Personalstände bzw. durchschnittlichen Belastungen mit Überstunden bzw. Journaldiensten von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall „um Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf ein Ausmaß von 30 Stunden pro Woche mit aliquoten Journalstunden auf die Dauer eines Jahres zum ehestmöglichen Zeitpunkt“ ersucht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint ist, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll (VwGH, 12.05.2010, 2009/12/0081).
Demnach besteht keine Möglichkeit einen Antrag für die Dauer eines Jahres zu stellen, ohne eine konkrete zeitliche Lagerung anzugeben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen hat, sodass bei der Bescheiderlassung die Zahlen festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen wären (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Schon aus diesem Grund erweist sich daher der vorliegende Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit als nicht genehmigungsfähig, da sie es – trotz Aufforderung durdh die belangte Behörde - unterlassen hat eine konkrete zeitliche Lagerung für die von ihr begehrte einjährige Herabsetzung der Wochenarbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in überzeugender Weise dargelegt, dass es durch die beantragte Herabsetzung angesichts der jetztschon sehr hohen Überstundenbelastung an der Dienststelle der Beschwerdeführerin bzw. im Bereich des BPK XXXX zu einer unvertretbaren Mehrbelastung der anderen Bediensteten an der Dienststelle der Beschwerdeführerin kommen würde. Die Beschwerdeführerin ist den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens nur sofern entgegengetreten, als sie mehrere in den nächsten Monaten zu erwartende personelle Veränderungen ins Treffen geführt hat. Die belangte Behörde hat aber in der Begründung des bekämpften Bescheides klar dargelegt, dass es dadurch - wenn überhaupt - nur zu geringfügigen personellen Erleichterungen kommen wird, maßgebliche Sachlage nichts ändern. In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich lediglich sich darauf, die Situation, die sich aus dem Ableben ihres Onkels und der Übernahme seines Gewerbebetriebs durch den Vater der Beschwerdeführer bzw. ihre Mithilfe im Betrieb ergeben hat zu schildern. Da diese Umstände im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevant sind, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50a Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsbelastung Journaldienst Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalreserve wichtiges dienstliches Interesse Wochendienstzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2243925.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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