TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/24 W213 2237332-1

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

BDG 1979 §50a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W213 2237332-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.08.2020, GZ. PAD/20/1116055, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 a BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) XXXX Dienst.

I.2. Mit Antrag vom 13.06.2020 beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 50a BDG für die Betreuung ihres am 28.05.2004 geborenen Sohnes die Verlängerung der Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 36 Stunden ab dem 13.09.2020.

I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass gemäß § 50a Abs. 3 BDG die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres wirksam werde. Übersteige der gesamte Zeitraum einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 BDG dauernd wirksam. Beamte, deren Wochendienstzeit nach § 50 a bzw. § 50b BDG herabgesetzt sei, könnten nur unter dem einschränkenden Voraussetzungen des § 50 c Abs. 3 BDG zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Damit wäre aber für den Dienstgeber ein flexibler Personaleinsatz, der gerade in der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung sei, weitgehend eingeschränkt. Aufgrund der gegebenen Personalsituation sowie der in den nächsten Jahren zu erwartenden Entwicklung des Personalstandes im Bereich der belangten Behörde könne einer dauerhaften Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden.

I.4. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schreiben vom 04.08.2020 ihr Ansuchen aufrecht. Begründend führte sie aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung der Schritt von einer 40 Stundenwoche zu einer wöchentlichen Auslastung von 60 oder 70 Stunden klein. Für eine Familie unzumutbar sei. Ihr Gatte sei ebenfalls Polizeibeamter und stehe beim Landeskriminalamt Oberösterreich in einer Vollzeitbeschäftigung. Wegen häufiger Mehrdienstleistungen überschreite er oft die regelmäßige Wochendienstzeit. Im Haushalt stehenden keine weiteren Personen, die zur Unterstützung herangezogen werden könnten, zur Verfügung. An der Personalsituation im Bereich ihrer Dienststelle habe sich nichts geändert. Durch ihre Teilzeitbeschäftigung fielen für die anderen Beamten ihre Dienststelle keine merkt Mehrdienstleistungen an. Die von ihr angestrebte Herabsetzung auf 36 Stunden Stelle bereits eine Entlastung der Dienststelle dar, da bisher ihre Wochendienstzeit auf 30 Stunden herabgesetzt gewesen sei.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
„I. Ihr Antrag vom 13.06.2020 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 36 Wochendienststunden (90,0 vH), ab dem 13.09.2020 (über das zehnte Jahr), wird gemäß § 50a Abs.1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333 vom 27.06.1979 idgF, abgewiesen.“

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Polizeiinspektion XXXX mit 01.08.2020 einen dienstbaren Stand von 104,38 % des systemisierten Personalstandes aufweise. Nach dem Ende der Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin mit 13.09.2020 werde der dienstbare Stand 107,5 % betragen. Der Bezirk XXXX habe einen dienstbaren Stand von 81,25 Beamten (90,28 %) mit 01.08.2020 (bedingt durch eine Schwangerschaft, einen Fehlstand nach dem Mutterschutzgesetz, 2,76 fehlende Vollbeschäftigungsäquivalente durch Herabsetzungen von insgesamt 8 Beamt/innen, 3 Langzeitkrankenstände sowie eine unbesetzte Planstelle -zu dieser unbesetzten Planstelle werde angemerkt, dass auf E2a-Ebene 7 Planstellen unbesetzt seien, dafür auf E2b-Ebene sechs Beamte über dem Stand eingeteilt seien).

Seitens der Dienstbehörde müsse auch eine erforderliche „Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen, diese sei bei einem Fehlstand von beinahe 10 % nicht gegeben.

Der Bezirk XXXX werde von Pensionsabgängen (für die nächsten Monate seien bereits 3 Erklärungen zur Ruhestandsversetzung eingelangt) betroffen sein. Behördlicherseits seien daher bei der Einteilung der Lehrgangsteilnehmer/innen nach Ausbildungsende die Dienststellen ausgewogen zu berücksichtigen. Infolge der Altersstruktur in Oberösterreich sei jedoch davon auszugeben sein, dass nicht sofort alle Beamte nachbesetzt werden könnten und somit primär besonders belastete Dienststellen - insbesondere im urbanen Bereich-ausreichend berücksichtigt werden müssten.

Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugeben, dass die oben angeführten und weiteren zukünftigen Pensionsabgänge im Bezirk XXXX nicht ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung nachbesetzt werden könnten. Unter diesen Umständen sei es daher keinesfalls möglich, der Beschwerdeführerin eine dauerhafte Herabsetzung der Wochendienstzeit zu gewähren.

Die Dienstbehörde sei nicht verpflichtet, dafür vorzusorgen, dass jede(r) Exekutivbeamte/in jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen könne, wenn dann -wie im gegenständlichen Fall - dienstliche Gründe einer Herabsetzung entgegenstehen würden.

Bei erfolgter Herabsetzung - dauerhaft - in Anwendung des § 50a Abs. 3 BDG könnte die Beschwerdeführerin über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig würde und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stünde. Damit entfiele nicht nur dauerhaft die Arbeitskapazität der vier Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch dauerhaft die Möglichkeit zur Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienst sowie von (ca. 28) Journal- und (ca. 2-3) Nachtdiensten im Kalendermonat.

In Anbetracht der weiteren - bevorstehenden - personellen Entwicklung im Bundesland Oberösterreich – im Bezirk XXXX sowie auf der Pl XXXX wäre der Ausfall an Arbeitskapazität - AUF DAUER - nicht zu vertreten.

Die Möglichkeiten des Stellenplanes (Bundesfinanzgesetz 2020, BGBI. l Nr. 46/2020, insbesondere der Personalplan gemäß Artikel XIII des BFG 2020) seien voll ausgeschöpft.

Möglichkeiten zur Ersatzstellung im Wege von Zuteilungen oder Versetzungen seien trotz weitgehender Personalmaßnahmen des Dienstgebers ausgeschöpft:

Mit August 2020 weise die LPD Oberösterreich im Bereich der Exekutive insgesamt 3.635 systemisierte Planstellen auf.

Derzeit seien von diesen Planstellen tatsächlich 3.532 besetzt, sodass ein faktischer Fehlstand von 103 Bediensteten bestehe.

Derzeit befänden sich 413 VB mit Sondervertrag in Ausbildung für den Exekutivdienst.

Mit Stand 01. August 2020 seien

?        70 Bedienstete im Karenz iSd MSchG, VKG, BDG,

?        15 Beamtinnen schwanger,

?        29 Bedienstete längerfristig krank,

?        219 Bediensteten die Wochendienstzeit iSd MSchG, VKG iVm BDG 1979 herabgesetzt,

In Summe seien mit 01. August 2020 durch diese Umstände 217 Planstellen zur Gänze und weitere 83,20 Planstellenteile (Äquivalente von 219 Teilzeitkräften) nicht verfügbar/besetzt (insgesamt 300,20 Planstellen/-teile).

Zum Vergleich würden die nicht besetzten Planstellen/-teile dargestellt:

01.01.2012: 43 Bedienstete in Karenz und 129 Bedienstete in Teilzeit/Herabsetzung der WDZ

01.07.2014: 61 Bedienstete in Karenz und 164 Bedienstete in Teilzeit/Herabsetzung der WDZ

01.06.2019: 88 Bedienstete in Karenz und 194 Bedienstete in Teilzeit/Herabsetzung der WDZ

Weitere 116 Bedienstete stünden durch länger andauernde Dienstverwendungen im Rahmen von Auslandseinsätzen, Verwendungen bei Sondereinheiten und anderen Organisationseinheiten des BMI vorübergehend nicht zur Dienstleistung auf Ihren Stammdienststellen zur Verfügung (Dienstzuteilungen).

In Summe sei der LPD Oberösterreich mit 01.08.2020 die Arbeitskapazität von 416,20 Bediensteten (Summe der freien Planstellen, Zuteilung, Karenzierungen und Äquivalenten der Teilzeitbeschäftigten) - infolge Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen - zur Dienstleistung nicht zur Verfügung gestanden.

3. Eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin würde zu einer dauernd eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit (ein Plandienstwochenende, keine Nacht- und Journaldienste) zur Folge haben:

Die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erfordere des, dass an 365 Tagen im Jahr über 24 Stunden eine ausreichende Anzahl von Exekutivorganen zur Bewältigung der anfallenden Aufgaben bereitstünden, die auch in angemessener Zeit am Ort des Geschehens einschreiten müssten(Interventionszeit).

Dem wird im bestehenden Dienstsystem insofern Rechnung getragen, als in Ballungszentren ein Schichtdienstsystem vorgesehen sei und die dort eingeteilten Bediensteten Tag wie Nacht uneingeschränkt den exekutiven Außendienst verrichten. Außerhalb der Ballungszentren Behörde der Dienst im Wechseldienstsystem bedarfsgerecht geplant.

Während der Nachtzeit bedürfe es in diesen Regionen keines durchgehenden exekutiven Außendienstes, weshalb im Wechseldienstsystem zur Nachtzeit für die Dauer von vier Stunden der exekutive Einsatz durch Journaldienste(Dienststellenaufenthalt, dienstliche Tätigkeit nur auf Anordnung, exekutiver Außendienst nur im Anlassfall) gewährleistet werde.

Eine Entbindung von dieser Journaldienstleistung wäre im konkreten Fall nicht möglich, da - wie oben ausgewiesen - aufgrund des vorliegenden Arbeitsumfanges für die Bewältigung von Aufgaben des inneren Dienstes und Besetzungen von Dienststellen Überstunden anfallen würden.

Indem gegenwärtig die Nachtdienste (Sektorstreifendienste) zwingend mit vier Journaldienststunden zu kombinieren bzw. zu planen seien (DZR-LPDiy, Punkt 2.3.3.3 Abs. 2), hätte die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zwingend zur Folge, dass sie bis auf wenige Ausnahmen zu Journaldiensten, und damit zu Nachtdiensten nicht herangezogen werden könnte. Daran vermöge auch die in Punkt 3.2.2 Abs. 5 der DZR-LPDiy eingeräumte Möglichkeit nichts zu ändern, dass sie trotz herabgesetzter Wochendienstzeit auf ihren Antrag Journaldienststunden leisten dürfte, zumal diese Möglichkeit eben nur auf zwingende Fälle abstellt und § 50a BDG zu beachten ist, der Dienstleistung über die maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur vorsehe, soweit dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe.

Der Dienstgeber könne aber die Gewährleistung eines täglich 24-stündigen Sicherheitsdienstes bzw. die Belastung von Mitarbeitern nicht von rechtlich unverbindlichen Freiwilligkeiten (Antragsstellungen) abhängig machen.

Da die Beschwerdeführerin im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nicht zu Überstunden herangezogen werden könne, wäre eine Dienstleistung nur an einem (Plandienst-) Wochenende möglich. Zudem könne sie bei herabgesetzter Wochendienstzeit auch nicht für Nachtdienste eingeplant werden. Mithin hätte die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auch in Bezug auf die Verrichtung von Wochenenddiensten eine unvertretbare weitere Erhöhung der Belastung für ihre Kollegen zur Folge, denen in Hinblick auf die Gesamtumstände nur auf Basis der Freiwilligkeit der Beschwerdeführerin oder durch eine generelle Änderung der Vorschriften (zweites Plandienst-Wochenende) begegnet werden könnte.

Bei einer weiteren Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit sei die Verwendung der Beschwerdeführerin „dauerhaft" eingeschränkt, da ihr beantragtes Wochenstundenausmaß (36 Stunden) bis zu einer allfälligen Änderung gern § 50d Abs 1 BDG dauernd wirksam bleibe. Erst bei einer Antragstellung der Beschwerdeführerin auf Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit könnte die Dienstbehörde sie wieder als Vollzeitbeschäftigten einteilen.

Zusammengefasst stellten die Aufrechterhaltung des bestehenden Dienststellenstruktur-konzepts und der täglich 24stündigen Einsatzbereitschaft in angemessener Interventionszeit wichtige dienstliche Interessen dar, die der Herabsetzung der Wochendienstzeit Drittbeschwerdeführerin entgegenstünden.

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde selbst mehrfach ausführe, dass dem gegenständlichen Antrag insoweit stattgegeben werden könne, als die dauernde Wirksamkeit der Herabsetzung gemäß § 50 a Abs. 3 BDG nicht eintreten würde. Somit werde die gesetzlich festgelegte dauernde Wirksamkeit als wesentlicher Ablehnungsgrund aufgeführt. Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung könnten aber per se kein wichtiges dienstliches Interesse darstellen.

Der Beschwerdeführerin habe während der bisherigen Zeit der Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit mit dem Leiter der örtlichen Dienststelle bestes Einvernehmen gepflegt. Konsensuale Regelungen zur Dienstzeit seien bis dato unproblematisch erfolgt, wobei der jeweilige Bedarf der konkreten Dienststelle hinreichend bedient worden sei.

Der Beschwerdeführerin sei im Bedarfsfall immer den Kollegen der Dienststelle unterstützend (Übergabe von Diensten etc.) zur Seite gestanden. Die von der Behörde ins Treffen geführte eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin sei daher faktisch nicht vorgelegen.

Mit der Teilzeitanstellung der Beschwerdeführerin könne daher auf ihrer Dienststelle in jedem Fall das Auslangen gefunden werden. Die belangte Behörde hätte entsprechend der Bestimmung des § 50 a Abs. 3 BDG entsprechende Planungen für die dauernde Wirksamkeit der Teilzeitanstellung vornehmen müssen.

Es werde beantragt, die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin antragsgemäß herabzusetzen.

I.7. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Verwaltungsakten am 30.11.2020 - also mehr als zwei Monate nach dem beantragten Beginn des Herabsetzungszeitraums - dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In weiterer Folge wurde mit hg. Schreiben vom 27.04.2021 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine rückwirkende Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht möglich ist und der Zeitraum der Herabsetzung jedenfalls das Vielfache eines ganzen Jahres zu umfassen habe.

I.8. Mit Schreiben vom 16.05.2021 modifizierte der Beschwerdeführerin ihr Begehren dahingehend, dass keine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit begehrt werde. Sie beantrage die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 36 Stunden (90 vH) i.V.m. dem Verzicht auf die Anwendung des § 50 a Abs. 3 BDG für den Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Verwendungsgruppe E 2b auf dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin bei der PI XXXX in Verwendung. Sie unterliegt dem Wechseldienst nach § 48 Abs. 4 BDG.

Die Polizeiinspektion XXXX weist mit 01.08.2020 einen dienstbaren Stand von 104,38 % des systemisierten Personalstandes auf. Nach dem Ende der Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin mit 13.09.2020 beträgt der dienstbare Stand 107,5 %. Der Bezirk XXXX hat einen dienstbaren Stand von 81,25 Beamten (90,28 %) mit 01.08.2020 (bedingt durch eine Schwangerschaft, einen Fehlstand nach dem Mutterschutzgesetz, 2,76 fehlende Vollbeschäftigungsäquivalente durch Herabsetzungen von insgesamt 8 Beamt/innen, 3 Langzeitkrankenstände sowie eine unbesetzte Planstelle -zu dieser unbesetzten Planstelle werde angemerkt, dass auf E2a-Ebene 7 Planstellen unbesetzt sind, dafür auf E2b-Ebene sechs Beamte über dem Stand eingeteilt sind).

Mit August 2020 weist die LPD Oberösterreich im Bereich der Exekutive insgesamt 3.635 systemisierte Planstellen auf. Derzeit sind von diesen Planstellen tatsächlich 3.532 besetzt, sodass ein faktischer Fehlstand von 103 Bediensteten besteht.

Derzeit befinden sich 413 VB mit Sondervertrag in Ausbildung für den Exekutivdienst.

Mit Stand 01. August 2020 sind

•        70 Bedienstete im Karenz iSd MSchG, VKG, BDG,

•        15 Beamtinnen schwanger,

•        29 Bedienstete längerfristig krank,

•        219 Bediensteten die Wochendienstzeit iSd MSchG, VKG iVm BDG 1979 herabgesetzt.

In Summe sind mit 01.08.2020 durch diese Umstände 217 Planstellen zur Gänze und weitere 83,20 Planstellenteile (Äquivalente von 219 Teilzeitkräften) nicht verfügbar/besetzt (insgesamt 300,20 Planstellen/-teile).

Zum Vergleich werden die nicht besetzten Planstellen/-teile dargestellt:

01.01.2012: 43 Bedienstete in Karenz und 129 Bedienstete in Teilzeit/Herabsetzung der WDZ

01.07.2014: 61 Bedienstete in Karenz und 164 Bedienstete in Teilzeit/Herabsetzung der WDZ

01.06.2019: 88 Bedienstete in Karenz und 194 Bedienstete in Teilzeit/Herabsetzung der WDZ

Weitere 116 Bedienstete stehen durch länger andauernde Dienstverwendungen im Rahmen von Auslandseinsätzen, Verwendungen bei Sondereinheiten und anderen Organisationseinheiten des BMI vorübergehend nicht zur Dienstleistung auf Ihren Stammdienststellen zur Verfügung (Dienstzuteilungen).

In Summe ist der LPD Oberösterreich mit 01.08.2020 die Arbeitskapazität von 416,20 Bediensteten (Summe der freien Planstellen, Zuteilung, Karenzierungen und Äquivalenten der Teilzeitbeschäftigten) - infolge Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen - zur Dienstleistung nicht zur Verfügung gestanden.

Die Beschwerdeführer beantragte die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit beginnend mit 13. 2020. Ihre fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den am 25.08.2020 zugestellten und nunmehr bekämpften Bescheid wurde am 30.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen - insbesondere zum Zeitpunkt des Beginns der beantragten Herabsetzung bzw. der Vorlage der Beschwerde und der Modifikation des Antrags vom 16. 2020 - ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.“

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall um die Verlängerung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ersucht. Gleichzeitig ersuchte sie um Erhöhung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit von 30 auf 36 Stunden (90 vH) ab dem 13.09.2020.

Da die am 21.09.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde erst am 30.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, wurde der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung der Wochendienstzeit Gelegenheit gegeben ihr Begehren zu modifizieren.

Mit Schreiben vom 16.05.2021 modifizierte der Beschwerdeführerin ihr Begehren dahingehend, dass keine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit begehrt werde. Sie beantrage die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 36 Stunden (90 vH) i.V.m. dem Verzicht auf die Anwendung des § 50 a Abs. 3 BDG für den Zeitraum von drei Jahren, beginnend ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem § 50a BDG eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiest sich daher als unzulässig (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0062).

Auch eine Teilstattgebung des Antrages kommt nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich schon in seinem Erkenntnis vom 13.03.2009, 2007/12/0092, die Unteilbarkeit des Antrages gemäß § 50a Abs. 1 BDG in Ansehung des Zeitraumes, für den die Herabsetzung begehrt wird, betont und hervorgehoben, dass die Dienstbehörde nicht berechtigt ist, die begehrte Herabsetzung nur für Teile des beantragten Gesamtzeitraumes zu bewilligen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint ist, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll (VwGH, 12.05.2010, 2009/12/0081).
Demnach besteht keine Möglichkeit einen Antrag für die Dauer eines Jahres zu stellen, ohne eine konkrete zeitliche Lagerung anzugeben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen hat, sodass bei der Bescheiderlassung die Zahlen festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen wären (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich daher der vorliegende Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit als nicht genehmigungsfähig. Eine Stattgebung des ursprünglichen Rates vom 13.06.2020 kam nicht in Betracht, da der von der Beschwerdeführerin beantragte Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit (13.09.2020) zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits verstrichen war.

Zwar hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.05.2021 eine Modifikation ihres Begehrens vorgenommen, doch hat sie es dabei unterlassen einen konkreten Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung anzugeben. Sie hat zwar unter „Verzicht“ auf die Rechtsfolgen des § 50a Abs. 3 BDG einen Herabsetzungszeitraum von drei Jahren beantragt, ohne jedoch ein konkretes Datum für den Beginn dieses Zeitraums anzugeben. Damit aber entspricht auch der modifizierte Antrag - ungeachtet der Frage der Rechtswirksamkeit eines „Verzichts“ auf die Rechtsfolgen des § 50a Abs. 3 BDG - nicht den sich aus oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergebenden Kriterien.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50 a BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende - oben zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Exekutivdienst Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalreserve Rückwirkung wichtiges dienstliches Interesse Wochendienstzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2237332.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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